KOMMENTARE MIETEN STATT KAUFEN
  • RefNews - Der Blog von und für Rechtsreferendare


REFERENDARIATNEWS
REFNEWS
  Ausgabe 42/2026
Dienstag, der 13.10.2026
     

 / Staatsexamen

Abbruch des Examens wegen Erkrankung: Amtsarzt

von

Es gibt wahrscheinlich nichts Schlimmeres, als kurz vor dem Examen oder sogar während der Klausuren krank zu werden und das Examen abbrechen zu müssen. In einem Artikel sind wir bereits auf das amtsärztliche Attest eingegangen.

Weitere interessante Hinweise zur amtsärztlichen Untersuchung enthielt ein Informationsblatt des Gemeinsamen Prüfungsamts (GPA) der Länder Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein mit Stand November 2013. Die Grundsätze daraus gelten im Kern bis heute, im Detail können die Regeln aber je nach Land abweichen.

Amtsarzt als Sachverständiger

In dem Informationsblatt wird klargestellt, dass der Amtsarzt lediglich die Stellung eines Sachverständigen hat. Daraus folgt zum einen, dass der Amtsarzt sich ein eigenes Bild machen muss; eine bloße Bestätigung des Attests eines privaten Arztes genügt nicht. Er beschreibt Art und Dauer der Erkrankung, das Beschwerdebild und die Auswirkungen auf die Prüfungsfähigkeit. Zum anderen wird aus der Stellung als Sachverständiger deutlich, dass die letztliche Entscheidung, ob ein Fall der Prüfungsunfähigkeit vorliegt, allein das Prüfungsamt trifft. Selbst wenn also der Amtsarzt aufgrund des Befundes von einer Prüfungsunfähigkeit ausgeht, darf man sich darauf als Prüfling nicht verlassen, sondern muss sich diese auch vom Prüfungsamt bestätigen lassen. In aller Regel wird das Prüfungsamt sich aber der Einschätzung des Amtsarztes anschließen.

Entbindung von der Schweigepflicht

Dringend zu empfehlen ist in diesem Zusammenhang, den Amtsarzt von dessen ärztlicher Schweigepflicht zu entbinden. Man ermächtigt ihn damit ausdrücklich, dem Prüfungsamt ggf. ergänzende Auskünfte schriftlich oder fernmündlich zu erteilen. Die Entbindung ist zwar freiwillig, ohne sie fehlen dem Prüfungsamt aber unter Umständen die Kenntnisse, die es braucht, um die Prüfungsunfähigkeit festzustellen.

Kosten der Untersuchung

Schließlich wies das GPA in dem Informationsblatt ausdrücklich darauf hin, dass etwaige Kosten des amts- oder personalärztlichen Zeugnisses der Referendar selbst trägt. Das ist auch in anderen Ländern so, etwa in NRW. Je nach Land und Gesundheitsamt liegen die Kosten meist zwischen ca. 40 und 100 €. Die aktuellen Hinweise für Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein stehen auf der Seite des GPA.

Unverzüglich handeln – und Stress ist keine Krankheit

Wer krank wird, muss das unverzüglich geltend machen und das Attest direkt beim Prüfungsamt einreichen, gegebenenfalls vorab per E-Mail. Examensstress, Nervosität oder Schlafstörungen begründen grundsätzlich keine Prüfungsunfähigkeit. Bei chronischen Erkrankungen oder Behinderungen ist meist ein Antrag auf Nachteilsausgleich (z. B. Schreibzeitverlängerung) der richtige Weg; er muss rechtzeitig vor den Klausuren gestellt werden.

Unterschiede zwischen den Ländern

Welcher Nachweis genügt, ist nicht überall gleich geregelt. In NRW wird grundsätzlich nur ein amtsärztliches Attest akzeptiert. In Berlin ist der Zentrale Medizinische Gutachtendienst (ZMGA) beim LAGeSo zuständig, der in der Regel nach Aktenlage entscheidet; die Beurteilung kostet dort seit dem 01.01.2026 49 € (Stand: Oktober 2026). Ist der Amtsarzt nicht erreichbar, sieht Berlin eine Ausnahme vor. Versäumte Klausuren werden etwa in NRW in der Regel zum nächstmöglichen Termin nachgeschrieben. Es lohnt sich daher, sich frühzeitig beim eigenen Prüfungsamt zu informieren, was im Ernstfall zu tun ist.

Wir hoffen natürlich, dass euch dieses Schicksal nicht ereilt und ihr so wie geplant das Examen absolvieren könnt, ohne vor oder während der Klausuren zu erkranken! [RefN]

Der Artikel wurde am 3. Februar 2026 von veröffentlicht. Michael ist ein ehemaliger Referendar aus NRW.