Es gibt wahrscheinlich nichts Schlimmeres, als kurz vor dem Examen oder sogar während der Klausuren krank zu werden und das Examen abbrechen zu müssen. In einem Artikel sind wir bereits auf das amtsärztliche Attest eingegangen.
Auf der Seite des GPA Hamburg haben wir ein Informationsblatt mit weiteren interessanten Hinweisen zur amtsärztlichen Untersuchung gefunden.
Amtsarzt als Sachverständiger
In dem Informationsblatt wird klargestellt, dass der Amtsarzt lediglich die Stellung eines Sachverständigen hat. Daraus folgt zum einen, dass der Amtsarzt eine eigene Diagnose zu stellen hat; eine bloße Bestätigung eines Befundes eines privaten Arztes genügt nicht. Zum anderen wird aus der Stellung als Sachverständiger deutlich, dass die letztliche Entscheidung, ob ein Fall der Prüfungsunfähigkeit vorliegt, allein das Prüfungsamt trifft. Selbst wenn also der Amtsarzt aufgrund des Befundes von einer Prüfungsunfähigkeit ausgeht, darf man sich darauf als Prüfling nicht verlassen, sondern muss sich diese auch vom Prüfungsamt bestätigen lassen. In aller Regel wird das Prüfungsamt sich aber der Einschätzung des Amtsarztes anschließen.
Entbindung von der Schweigepflicht
Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass man den Amtsarzt von dessen ärztlicher Schweigepflicht entbindet. Man muss ihn ausdrücklich ermächtigen, dem Prüfungsamt ggf. ergänzende Auskünfte schriftlich oder fernmündlich zu erteilen. Nur so erlangt das Prüfungsamt die notwendigen Kenntnisse, um über die Prüfungsunfähigkeit des Kandidaten zu entscheiden.
Kosten der Untersuchung
Schließlich wird in dem Informationsblatt des GPA Hamburg nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass etwaige Kosten des amts- oder personalärztlichen Zeugnisses der Referendar selbst trägt.
Wir hoffen natürlich, dass euch dieses Schicksal nicht ereilt und ihr so wie geplant das Examen absolvieren könnt, ohne vor oder während der Klausuren zu erkranken! [RefN]