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  Ausgabe 16/2024
Donnerstag, der 18.04.2024
     

 / Berlin / Nach dem Referendariat

Urlaubsabgeltungsanspruch eines Referendars nach Ende des Vorbereitungsdienstes?

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Einen auf den ersten Blick sehr erstaunlichen Beschluss hat das OVG Berlin-Brandenburg am 13.09.2016 getroffen: Das Gericht hat ein Verfahren ausgesetzt und dem EuGH die Frage vorgelegt, ob ein Referendar einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat, wenn der Referendar bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes nicht seinen gesamten Urlaub genommen hat und – das ist der überraschende Punkt – dafür selbst verantwortlich ist.

Was liegt der Entscheidung konkret zugrunde: Ein Referendar schied nach Able­gung seines zwei­ten Staats­exa­mens aus dem juri­sti­schen Vor­berei­tungs­dienst aus. Den ihm zuste­hen­den Erho­lungs­urlaub hatte er zu diesem Zeit­punkt aus eige­nem Ent­schluss (!) nicht voll­stän­dig genom­men.

Das VG Berlin hatte die Klage auf finan­zielle Abgel­tung des Rest­urlaubs in erster Instanz abgewiesen. Art. 7 Abs. 2 der Richt­linie 2003/88/EG setze über seinen Wort­laut hinausgehend voraus, dass der Arbeit­neh­mer einen An­trag auf Gewäh­rung des Urlaubs gestellt haben müsse und er aus von seinem Willen unabhängigen Grün­den nicht in der Lage gewe­sen ist, seinen Jahres­urlaub vor dem Ende des Arbeits­verhält­nisses zu nehmen.

Das OVG Berlin-Brandenburg bezwei­felt, ob sich die vom Verwal­tungs­gericht ange­nom­menen Voraus­set­zungen mit Unions­recht verein­baren lassen. Da diese Fragen in der Recht­spre­chung des Euro­päi­schen Gerichts­hofs bis­lang nicht hin­rei­chend geklärt seien und sich auch nicht zweifels­frei beant­worten ließen, hat er das Berufungsverfahren ausgesetzt und dem Gerichts­hof die Frage zu einer Vorab­ent­schei­dung vorgelegt.

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Wenn der EuGH zum Ergebnis kommt, dass das Urteil des VG Berlin rechtswidrig war und nicht im Einklang mit Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG steht, hat das Sprengkraft für das gesamte Arbeitsrecht. Denn es ist im deutschen Arbeitsrecht anerkannt, dass ein Abgeltungsanspruch nur dann in Betracht kommt, wenn Urlaub nicht genommen wurde und die Gründe für hierfür in der Sphäre des Arbeitgebers liegen. Der Arbeitnehmer muss also einen entsprechenden Urlaubsantrag gestellt haben und dieser muss aus betrieblichen Gründen abgelehnt worden sein.

Legt man diese Grundsätze an, hat das VG Berlin die Klage des ehemaligen Referendars sicherlich zu Recht abgewiesen. Auch das VG Trier hat im Jahre 2011 eine vergleichbare Klage eines Referendars im Ergebnis mit den selben Gründen abgewiesen. Hierüber hatten wir auch in den RefNews berichtet.

Wir sind gespannt, wie die Entscheidung des EuGH ausfällt!

Der Artikel wurde am 17. September 2016 von veröffentlicht. Michael ist ein ehemaliger Referendar aus NRW.