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  Ausgabe 30/2024
Samstag, der 27.07.2024
     

 / Rechtsprechung

Beihilfe zum Geheimnisverrat

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Wir haben schon einige Male hier in den RefNews davon berichtet – von dem Skandal um die gegen Geld oder Sex weitergegebenen Lösungen des zweiten Staatsexamens 2014 durch einen Richter des Landesprüfungsamtes. Mit einer Pistole bewaffnet und 30.000€ in der Tasche wurde Jörg L. in Mailand gefasst und zu 5 Jahren Gefängnis verurteilt. „Er ist rechtskräftig verurteilt und mittlerweile im offenen Strafvollzug“, so die Niedersächsische Justizministerin Antje Niewisch-Lennartz.

Doch nicht nur der Richter wurde wegen Korruption und Geheimnisverrates verurteilt. 14 angehenden Juristen wurde nachträglich das Examen aberkannt.

Das Interessante: Einer der beteiligten Prüflinge wurde wegen Beihilfe zur Verletzung des Dienstgeheimnisses zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Denn ein Prüfungskandidat, der sich nicht darauf beschränkt, die Sachverhalts- und Lösungsskizzen rein passiv entgegenzunehmen, kann sich wegen Beihilfe zum Geheimnisverrat strafbar machen. Der Angeklagte nahm nach etwas Bedenkzeit die Lösungen von Jörg L. an und bereitete sich so auf das anstehende zweite Examen vor. Wegen einer Frage rief er sogar noch einmal bei dem Richter an und lies sie sich erklären. Nach Bekanntwerden des Sachverhalts gab er das Examen freiwillig zurück.

Die gerichtliche Berufung des Angeklagten gegen das Urteil verwarf das Landgericht Lüneburg.  Hiergegen legte er Revision ein, mit der er auf die Verletzung materiellen Rechts verwies. Die Generalstaatsanwaltschaft hat den Verwurf der Revision beantragt, welche jedoch zumindest vorläufig Erfolg hat. Denn das OLG Celle hob das angefochtene Urteil auf. Die Strafzumessung hat nämlich unter anderem berücksichtig, dass das Verhalten des Angeklagten angetan gewesen sei, das Vertrauen der Bevölkerung in die Organe des Staates, zu gefährden. Das Urteil konnte im Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand haben, da sich die Strafzumessung im Hinblick auf das Verbot der Doppelverwertung von Tatbestandsmerkmalen als fehlerhaft erwies. Denn Sachverhalte, die zum Tatbestand gehören, dürfen nicht noch strafschärfend im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden.

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Eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Lüneburg wird sich der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung annehmen. Die weitergehende Revision wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zu einer Verletzung des Dienstgeheimnisses erfolgt.

Der Artikel wurde am 22. Februar 2017 von veröffentlicht.