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REFERENDARIATNEWS
REFNEWS
  Ausgabe 22/2026
Montag, der 25.05.2026
     

 / Rechtsprechung

BVerwG bestätigt Ausschluss eines Neonazi-Funktionärs vom Referendariat (2 C 15.23)

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Nach mehreren Instanzen hat das Bundesverwaltungsgericht am 10. Oktober 2024 endgültig entschieden, dass Bewerber, die sich aktiv gegen die freiheitlich‑demokratische Grundordnung engagieren, keinen Anspruch auf Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst haben. In dem Verfahren 2 C 15.23 ging es um einen Juristen, der nach seinem Studium in Würzburg ab April 2020 den bayerischen juristischen Vorbereitungsdienst absolvieren wollte. Der Präsident des Oberlandesgerichts Bamberg hielt den Bewerber für charakterlich ungeeignet, weil dieser neben langjährigen Aktivitäten in der NPD und der inzwischen verbotenen Kameradschaft „Freies Netz Süd“ vor allem Funktionär der neonazistischen Kleinpartei „Der III. Weg“ gewesen war. Dieses neonazistische Engagement sei mit den Grundwerten der Verfassung unvereinbar; deshalb lehnte die Behörde den Antrag ab.

Der Bewerber klagte gegen die Ablehnung und bemühte sämtliche Rechtsmittel – vom Verwaltungsgericht Würzburg über den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof bis zum Bundesverfassungsgericht, das seine Verfassungsbeschwerde nicht annahm. Die Verwaltungsgerichte führten aus, der Kläger habe zum relevanten Zeitpunkt keinen Anspruch auf Zulassung gehabt; seine „politische Vita“ sei eine lückenlose Kette gegen die freiheitlich‑demokratische Grundordnung gerichteter Aktivitäten. Zwischenzeitlich wurde der Kläger durch einen Beschluss des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs rückwirkend in Sachsen zum Referendariat zugelassen und absolvierte dort erfolgreich das Zweite Staatsexamen. Gleichwohl verfolgte er sein Begehren weiter, um feststellen zu lassen, dass die bayerische Versagung rechtswidrig gewesen sei.

Auch das Berufungsgericht blieb bei der Ungeeignetheitsbeurteilung und verwies darauf, dass der Kläger nicht nur passives Parteimitglied war, sondern in herausgehobenen Positionen für die Partei „Der III. Weg“ agierte. Die Partei wird vom Verfassungsschutz als extremistisch und neonazistisch eingestuft; sie orientiert sich am historischen Nationalsozialismus. Nach Auffassung des Gerichts konnte der Präsident des OLG Bamberg aus dieser aktiven, führenden Betätigung zurecht auf mangelnde Verfassungstreue schließen. Der Kläger wandte sich deshalb mit einer Revision an das Bundesverwaltungsgericht, das die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuließ.

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Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts befasste sich ausführlich mit der Frage, welche Treuepflichten für Referendarinnen und Referendare gelten, die in Bayern nicht im Beamtenverhältnis, sondern in einem öffentlich‑rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen. Das Gericht betonte, dass auch diese Personen an der staatlichen Rechtspflege mitwirken und deshalb zumindest ein Mindestmaß an Verfassungstreue garantieren müssen. Der Staat dürfe keine Personen ausbilden, die die freiheitlich‑demokratische Grundordnung bekämpfen; die Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens hätten Anspruch darauf, dass niemand mit extremistischer Gesinnung an ihrer Sache mitwirkt. Die Anforderungen für Referendare können daher strenger sein als für Rechtsanwälte, weil das öffentlich‑rechtliche Ausbildungsverhältnis stärker an Beamtenrecht angelehnt ist. Die Tatsache, dass „Der III. Weg“ nicht verboten ist, ändere nichts an der Einschätzung; aus dem Parteienprivileg ergebe sich kein Anspruch darauf, bis zu einem Parteiverbot als verfassungstreu behandelt zu werden.

Letztlich wies das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück und bestätigte damit die Versagung der Zulassung. Damit bleibt es dabei, dass aktive extremistische Betätigung den Zugang zum juristischen Vorbereitungsdienst versperren kann. Die Entscheidung ist signalhaft für künftige Fälle: Schon das öffentlich‑rechtliche Ausbildungsverhältnis verpflichtet zu Loyalität und Unvoreingenommenheit; wer sich gegen die Grundordnung engagiert, kann nicht vom Staat zur Volljuristin oder zum Volljuristen ausgebildet werden. Zugleich macht das Urteil deutlich, dass späteres Wohlverhalten – der Kläger arbeitete inzwischen als Anwalt – einen früher rechtmäßig abgelehnten Bescheid nicht nachträglich rechtswidrig macht.

Zitierte Quellen des Textes:

www.bverwg.de/101024U2C15.23.0

Der Artikel wurde am 28. März 2026 von veröffentlicht. Marcus war Referendar am LG Dortmund in Nordrhein-Westfalen.