Kommen wir zum Finanziellen und zur Absicherung. In Thüringen richtet sich das Geld, das du monatlich bekommst, nach deinem Status. Beamte auf Widerruf erhalten Anwärterbezüge nach dem Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG), während Referendare im ö.r. Verhältnis eine Unterhaltsbeihilfe bekommen. Der Clou: Die Bruttohöhe der Unterhaltsbeihilfe entspricht exakt den Anwärterbezügen. Aktuell (Stand Februar 2025) liegt der Anwärtergrundbetrag bei 1.782,92 Euro brutto. Dazu können je nach Familienstand noch Familienzuschläge kommen.
Der große Unterschied liegt in der Sozialversicherung. Die Unterhaltsbeihilfe im ö.r. Verhältnis unterliegt der vollen Beitragspflicht zur gesetzlichen Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung). Die Beiträge werden direkt vom Bruttogehalt abgezogen. Beamte hingegen zahlen keine Sozialversicherungsbeiträge. Sie haben dafür Anspruch auf Beihilfe nach § 72 ThürBG. Das bedeutet, der Dienstherr übernimmt einen Teil (meist 50-80 %) der Krankheitskosten. Für den Rest müssen sich Beamte in der Regel privat krankenversichern. Alternativ ist eine freiwillige gesetzliche Versicherung möglich, aber Achtung: Der Dienstherr zahlt hierbei keinen Arbeitgeberanteil, du müsstest den vollen Beitrag also allein stemmen.
Was die Auszahlung angeht, gibt es auch einen feinen Unterschied: Beamte bekommen ihr Geld im Voraus zu Beginn des Monats, während die Unterhaltsbeihilfe am letzten Bankarbeitstag des laufenden Monats gezahlt wird. Weitere Leistungen wie vermögenswirksame Leistungen (VL) gibt es für beide Gruppen nach den gleichen Vorschriften. Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld werden hingegen nicht gewährt. Reisekosten für Fahrten zum täglichen Dienstort (Gericht oder AG) werden nicht erstattet, wohl aber für die Teilnahme an verpflichtenden Fortbildungsveranstaltungen des Ministeriums nach § 15 Abs. 2 ThürRKG. Wenn du Kinder hast, kannst du übrigens unter Fortzahlung der Bezüge Sonderurlaub nehmen, wenn sie krank sind – ähnlich wie Arbeitnehmer bei der Freistellung nach § 45 SGB V.
Gesetzliche oder Private Krankenversicherung
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