Wenn du neben dem Referendariat noch etwas dazuverdienen willst, musst du einige Regeln beachten. Jede Nebentätigkeit muss vorher genehmigt werden, und zwar vom Präsidenten des OLG Jena. Genehmigt wird sie nur, wenn sie mit deiner Ausbildung vereinbar ist. Das bedeutet vor allem: Deine Arbeitszeit darf monatlich 33 Stunden nicht überschreiten (bei juristischen Tätigkeiten sind es bis zu 43 Stunden). In den ersten zwei Stationen (Zivil- und Verwaltungsstation) ist man in Thüringen besonders streng: Hier wird eine Nebentätigkeit nur in Ausnahmefällen erlaubt, was meist eine Note von mindestens 7,5 Punkten im ersten Examen voraussetzt. Ein Zweitstudium ist übrigens während des Referendariats tabu.
Besonders spannend ist die Frage, ob du von deiner Ausbildungsstation (z. B. einer Kanzlei) Geld annehmen darfst, das sogenannte Stationsentgelt. Hier wird es bürokratisch:
- Referendare im ö.r. Verhältnis dürfen während der Pflicht- und Wahlstationen grundsätzlich keine zusätzliche Vergütung von der Ausbildungsstelle annehmen, es sei denn, es handelt sich um eine genehmigte Nebentätigkeit, die über den normalen Ausbildungszweck hinausgeht. Zu Beginn des Dienstes musst du sogar eine entsprechende Verzichtserklärung unterschreiben.
- Beamte auf Widerruf dürfen Stationsentgelte annehmen, müssen diese aber unverzüglich dem OLG melden. Das Geld wird auf deine Anwärterbezüge angerechnet, sobald die Summe aus Entgelt und Bezügen das Grundgehalt eines Einstiegsbeamten (A13 Stufe 1) übersteigt. Zudem muss das Landesamt für Finanzen Lohnsteuer auf dieses Geld abführen, was deine Anwärterbezüge entsprechend schmälert.
Egal welcher Status: Wenn du ein Entgelt für eine Nebentätigkeit beziehst, das deine Unterhaltsbeihilfe bzw. Anwärterbezüge übersteigt, wird es angerechnet. Du musst dazu regelmäßig Erklärungen zu deinen Einkünften abgeben. Ein kleiner Trost: Ein Mindestbetrag von 30 % des Anfangsgrundgehalts (ca. 1.555,61 Euro) bleibt dir als Anwärtergrundbetrag in jedem Fall erhalten. Wichtig für Teilzeit-Referendare: Während der Teilzeit ist die Ausübung einer Nebentätigkeit komplett ausgeschlossen.




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