Wenn du in Thüringen ins Referendariat starten willst, hast du erst einmal die Wahl zwischen zwei Welten: Seit Mai 2023 kannst du entscheiden, ob du den Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis (ö.r. Verhältnis) ableisten möchtest. Das ist ein echtes Novum und gibt dir die Freiheit, die für dich passende Rechtsstellung zu wählen, sofern du die Voraussetzungen für die Verbeamtung erfüllst. Für die Berufung in das Beamtenverhältnis musst du nämlich die Kriterien nach § 7 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und § 8 des Thüringer Laufbahngesetzes (ThürLaufbG) erfüllen. Dazu gehören unter anderem die deutsche Staatsangehörigkeit (oder die eines EU-Staates bzw. EWR-Staates), die Gewähr für das Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung und natürlich das Bestehen der ersten juristischen Prüfung. Solltest du diese beamtenrechtlichen Hürden nicht nehmen können oder wollen, bleibt dir immer der Weg über das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis offen.
In beiden Fällen führst du die Dienstbezeichnung „Rechtsreferendarin“ oder „Rechtsreferendar“ nach § 7 Abs. 2 ThürJAG. Das Auswahlverfahren selbst wird vom Thüringer Ministerium für Justiz, Migration und Verbraucherschutz (TMJMV) – genauer gesagt vom Justizprüfungsamt (JPA), Referat J 3 – durchgeführt. Die Zulassung ist an den Antrag gebunden, und du musst nachweisen, dass du die erste Staatsprüfung erfolgreich hinter dich gebracht hast. Interessanterweise gibt es in Thüringen seit über zehn Jahren keine generellen Zulassungsbeschränkungen mehr, da die Ausbildungskapazitäten ausreichen. Sollte es jedoch einmal eng werden und die Bewerberzahlen die Plätze übersteigen, tritt die Thüringer Kapazitätsverordnung (ThürKapVOjVD) in Kraft. Dann wird nach Eignung und Leistung ausgewählt, wobei soziale Härtefälle und Wartezeiten ebenfalls eine Rolle spielen.
Ein wichtiger Punkt im Auswahlverfahren ist die Zuweisung zu einem der vier Landgerichtsbezirke. Hier darfst du zwar Wünsche äußern, aber ein Rechtsanspruch auf einen bestimmten Ort besteht nicht. Wenn die Plätze an einem Gericht knapp sind, entscheidet das Ministerium nach sozialen Gesichtspunkten. Vorrang haben Bewerber mit minderjährigen Kindern im Haushalt, einem Wohnsitz mit dem Partner am Wunschort oder gesundheitlichen Gründen, die eine ortsgebundene Behandlung erfordern. Andere Dinge wie ein Promotionsvorhaben, Nebentätigkeiten oder ein Freundeskreis am Ort zählen bei dieser Entscheidung leider nicht.




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