Die Ausübung einer Nebentätigkeit während des Referendariats ist grundsätzlich zulässig, unterliegt jedoch strengen Anzeige- und Genehmigungspflichten sowie zeitlichen und finanziellen Beschränkungen. Ziel dieser Regelungen ist es, sicherzustellen, dass die Ausbildung im Vordergrund steht und nicht durch andere Verpflichtungen beeinträchtigt wird. Jede Nebentätigkeit muss dem Präsidenten des OLG Schleswig im Voraus angezeigt werden. In der Anzeige sind Art, Dauer, Arbeitgeber und die voraussichtliche Vergütung anzugeben. Eine förmliche Genehmigung ist nicht mehr erforderlich, sofern das OLG keine Einwände erhebt; die Zustimmung wird schriftlich mitgeteilt.
Die zeitliche Belastung durch Nebentätigkeiten darf in der Regel einen Umfang von 8 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Zudem darf die Tätigkeit keine selbstverantwortliche rechtsberatende Funktion beinhalten. Besonders häufig werden Nebentätigkeiten bei dem jeweiligen Stationsausbilder in der Anwaltsstation ausgeübt. Hierbei ist strikt darauf zu achten, dass die Aufgaben der Nebentätigkeit formal und inhaltlich klar von der eigentlichen Ausbildungstätigkeit abgrenzbar sind. Interessanterweise darf für die Ausbildung in der Anwaltsstation selbst derzeit kein Stationsentgelt gezahlt werden; Vergütungen müssen daher stets über einen separaten Arbeitsvertrag für eine Nebentätigkeit abgewickelt werden.
Finanziell gelten großzügige Anrechnungsgrenzen gemäß der Unterhaltsbeihilfeverordnung: Referendare dürfen bis zu 150 % ihres Brutto-Grundbetrages der Unterhaltsbeihilfe dazuverdienen, ohne dass eine Kürzung erfolgt. Erst wenn der Nebenverdienst diese Grenze überschreitet, wird der überschießende Betrag von der Unterhaltsbeihilfe abgezogen. Ein klassischer Minijob (z. B. auf 538-Euro-Basis) ist daher in der Regel anrechnungsfrei.
Es gibt jedoch Ausschlussgründe: Wer gleichzeitig einem Nebenstudium nachgeht, erhält in der Regel keine Erlaubnis für eine weitere Nebentätigkeit. Auch darf die Nebentätigkeit nicht zu Interessenkollisionen führen, weshalb Tätigkeiten in anderen Anwaltskanzleien nur unter Ausschluss von Parteiverrat zulässig sind. Bei Krankheit muss beachtet werden, dass eine Arbeitsunfähigkeit für den Dienst in der Regel auch die Ausübung der Nebentätigkeit ausschließt. Steuerlich und sozialversicherungsrechtlich müssen Referendare die Grenzen der „Gleitzone“ beachten, um keine unvorhergesehenen Abzüge zu riskieren.




Juristenkoffer.de ist einer der ersten und mit weit mehr als 35.000 zufriedenen Kunden einer der größten