Das Thema Wartezeit ist für viele ein rotes Tuch. In der Theorie klang es mal so, als gäbe es in Sachsen-Anhalt keine Wartezeiten. Die Realität sieht mittlerweile aber anders aus: Da die Zahl der Bewerber die Ausbildungskapazitäten oft übersteigt, musst du dich unter Umständen auf eine Wartezeit einstellen.
Wie wird die Wartezeit berechnet? Sie wird für die Bewerber relevant, die sich mindestens einmal fristgerecht und mit allen Unterlagen beworben haben, aber abgelehnt wurden (§ 7 JVorbDZulV ST). Gezählt werden die erfolglosen Bewerbungen in ununterbrochener Folge bis zum letzten Termin. Wenn du also einmal aussetzt, fängst du theoretisch bei der Zählung wieder von vorne an. Bei gleichem Rang entscheidet übrigens das höhere Lebensalter (§ 7 Abs. 2 JVorbDZulV ST).
Es gibt eine wichtige Privilegierung: Bewerber, die sich länger als 24 Monate erfolglos in Sachsen-Anhalt beworben haben, werden vorab berücksichtigt (§ 4 Abs. 2 JVorbDZulV ST). Das ist quasi die „Erlösungsgrenze“. Damit man überhaupt in den Topf für die Wartezeitquote (die immerhin 40 % der Plätze ausmacht) kommt, muss man also geduldig dabeibleiben.
Um deine Position auf der Warteliste nicht zu gefährden, musst du jede Änderung deiner Verhältnisse (z. B. Umzug) sofort dem OLG melden. Die Wartezeit ist aber nicht nur verlorene Zeit. Viele nutzen sie für die Dissertation oder eine wissenschaftliche Mitarbeit, was wiederum bei der späteren Zuweisung zum Wunschort positiv berücksichtigt werden kann. Es ist also ein strategisches Spiel: Entweder du hast ein Top-Examen und rutschst über die Leistungsquote rein, oder du musst die Zeit absitzen und hoffst auf die 40-Prozent-Regelung. Das Land versucht zwar, die Kapazitäten über die Anzahl der Zivilrichter zu berechnen (Faktor 1,5 pro Richter), aber die Justiz ist eben kein dehnbarer Kaugummi (§ 3 JVorbDZulV ST).




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