Das Leben als Referendar ist teuer, und die Beihilfe ist nicht die Welt. Deshalb wollen viele nebenher jobben. Grundsätzlich darfst du das, aber du musst jede Nebentätigkeit vor Aufnahme schriftlich beim OLG anzeigen (§ 3 RRefBeihV). Das gilt sogar, wenn du den Job schon vor dem Referendariat hattest.
Es gibt aber Spielregeln:
- Genehmigungspflicht: Das OLG prüft, ob dein Job die Ausbildung stört. In der Regel darfst du erst ab der zweiten Station nebenher arbeiten, und auch nur, wenn deine Leistungen im Referendariat stimmen (die Faustregel sind mindestens 6 Punkte in den bisherigen Stationen/AGs). Sinken deine Noten unter 6 Punkte, kann das OLG den Nebenjob untersagen.
- Anrechnung: Jetzt wird es technisch. Verdienst du zu viel, wird die Unterhaltsbeihilfe gekürzt. Dein Nebenverdienst wird angerechnet, soweit er die Unterhaltsbeihilfe übersteigt (§ 54 LBesG LSA i.V.m. § 3 RRefBeihV). Dir bleiben aber immer mindestens 30 % des Grundgehalts eines R1-Richters.
- Stationsentgelte (Tauchen): In der Anwalts- oder Wahlstation zahlen Kanzleien oft einen Bonus. Das ist rechtlich ein „zusätzliches Ausbildungsentgelt“. Auch das musst du melden. Eine Anrechnung erfolgt hier, wenn die Summe aus Unterhaltsbeihilfe und Bonus das Grundgehalt eines R1-Richters übersteigt.
- Sozialversicherung: Auch auf diese Boni fallen Steuern und Sozialabgaben an. Das OLG weist dich Kanzleien im Inland nur zu, wenn diese bestätigen, dass sie entweder nichts zahlen oder den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung an das Land erstatten.
Kurz gesagt: Ein bisschen was dazuverdienen ist okay, aber reich wirst du dadurch nicht, weil der Staat ab einer gewissen Grenze die Hand aufhält.




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