Die Wartezeit ist im Saarland ein entscheidender Faktor für alle, die im ersten Anlauf kein Prädikatsexamen hingelegt haben. Wie bereits erwähnt, werden 40 % der Plätze nach diesem Kriterium vergeben (§ 3 Abs. 2 b Gesetz Nr. 1198). Aber wie berechnet man das eigentlich? Die Uhr fängt an zu ticken, sobald du dich zum ersten Mal nach deinem ersten Examen um eine Zulassung beworben hast. Es zählt also die Dauer seit diesem ersten Einstellungstermin. Einfach nur abzuwarten, ohne sich zu bewerben, bringt dir also für die Statistik nichts.
Es gibt einige „Booster“, die deine Wartezeit künstlich verlängern und dich so auf der Liste nach oben schieben. Wenn du eine Dienstpflicht nach Art. 12a GG erfüllt hast (was heutzutage eher selten ist), eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder ein freiwilliges soziales Jahr (FSJ) absolviert hast, wird diese Zeit der Wartezeit voll hinzugerechnet. Besonders familienfreundlich: Auch Kindererziehungszeiten werden berücksichtigt. Hierbei schaut man sich an, wie lange die Ausbildung durch das Kind verzögert wurde, wobei die Höchstdauern des Bundeserziehungsgeldgesetzes als Maßstab dienen.
Falls du dich im Rahmen des ersten Examens zur Notenverbesserung (dem sogenannten Verbesserungsversuch) entscheidest, musst du aufpassen: In diesem Fall beginnt die Wartezeit erst mit dem Einstellungstermin, zu dem du dich nach der Wiederholungsprüfung (oder nach einem Verzicht auf diese) erstmals bewirbst (§ 20a Abs. 3 JAG). Das bedeutet, ein Verbesserungsversuch kann dich in der Warteliste erst mal wieder nach hinten werfen. Ein wichtiger „Rettungsanker“ ist die Regelung in § 3 Abs. 6 des Zulassungsbeschränkungsgesetzes: Wer länger als zwei Jahre erfolglos auf einen Platz im Saarland wartet, wird vor der regulären Quotenvergabe berücksichtigt. Man kann also sagen: Wer Geduld hat, kommt im Saarland irgendwann sicher unter.




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