Viele Referendare wollen nebenher in einer Kanzlei arbeiten, um den Kontostand aufzubessern. Das ist im Saarland grundsätzlich möglich, aber an strikte Regeln gebunden. Dein Hauptjob ist das Referendariat, und du musst dich ihm mit voller Arbeitskraft widmen (§ 22 Abs. 5 JAG). Jede Nebentätigkeit muss vorher angezeigt und genehmigt werden. Wenn du zu viel verdienst, wird es teuer: Vergütungen aus Nebentätigkeiten werden auf deine Unterhaltsbeihilfe angerechnet, sobald sie 150 % der Beihilfe übersteigen.
Ein heißes Thema sind die Stationsentgelte (auch „Zusatzvergütung“ genannt), die man oft in der Anwaltsstation bekommt. Hier gibt es ein wichtiges Urteil des Bundessozialgerichts: Damit das Geld nicht einfach als Teil der Ausbildung zählt (was sozialversicherungsrechtliche Probleme gäbe), muss es sich um eine vom Ausbildungsverhältnis abgrenzbare Beschäftigung handeln. Das heißt: Du musst mit der Kanzlei einen separaten Vertrag über eine Nebentätigkeit schließen, die nichts mit deinen eigentlichen Ausbildungsaufgaben zu tun hat. Diese Vereinbarung musst du rechtzeitig vor Beginn der Station dem OLG vorlegen. Ohne diese Trennung ist die Gewährung eines Entgelts schlicht unzulässig. Also: Erst den Papierkram erledigen, dann das Geld kassieren!




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