Bis zum Termin Mai 2025 konnten glücklicherweise allen Bewerbern im ersten Anlauf Plätze angeboten werden, sodass faktisch keine Wartezeit bestand. Wenn ein Bewerber im ersten Anlauf keinen Platz erhält, wird er über die Wartezeitquote berücksichtigt. Für jeden in Rheinland-Pfalz gestellten und nicht berücksichtigten Zulassungsantrag wird ein Wertungspunkt zugeteilt [§ 7 Abs. 1 JVorbDZulV RP]. Die Rangfolge innerhalb dieser Quote richtet sich nach der Gesamtzahl dieser Punkte.
Zusätzliche Wertungspunkte können durch die Erfüllung bestimmter Dienstleistungstatbestände gemäß § 127 Abs. 4 Satz 1 LBG gesammelt werden [§ 7 Abs. 2 JVorbDZulV RP]. Hierzu zählen:
- Wehr- oder Zivildienst (Dienstpflicht nach Art. 12a GG) oder vergleichbare Leistungen bis zu zwei Jahren.
- Mindestens zweijährige Tätigkeit als Entwicklungshelfer.
- Ableistung eines FSJ (Freiwilliges Soziales Jahr) oder FÖJ (Freiwilliges Ökologisches Jahr).
- Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen Angehörigen über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr.
Für jedes vollendete halbe Jahr einer solchen Tätigkeit wird ein Wertungspunkt gutgeschrieben. Kommt es bei der Wartezeit zu einem Gleichstand der Punkte, entscheidet die Prüfungsgesamtnote der ersten Staatsprüfung [§ 7 Abs. 3 JVorbDZulV RP]. Dabei gibt es einen Bonus: Bewerber, die den „Freischuss“ (§ 5d Abs. 5 DRiG) erfolgreich genutzt haben, werden so gestellt, als hätten sie eine um einen Punkt bessere Note erzielt. Wichtig ist, dass Bewerber bei einer Zurückstellung schriftlich erklären müssen, dass sie ihren Antrag für den nächsten Termin aufrechterhalten möchten [§ 2 Abs. 3 JVorbDZulV RP].




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