Das Bewerbungsverfahren wird zentral durch das Oberlandesgericht Koblenz durchgeführt. Der Antrag auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst muss spätestens acht Wochen vor dem Einstellungstermin vollständig eingegangen sein [§ 14 Abs. 2 JAPO]. Es handelt sich hierbei um eine Ausschlussfrist.
Folgende Bewerbungsunterlagen sind zwingend einzureichen:
- Ein aktueller Lebenslauf.
- Zwei Passbilder (bei elektronischer Einreichung eines), auf der Rückseite mit Namen versehen.
- Eine unbeglaubigte Kopie der Geburtsurkunde.
- Ggf. unbeglaubigte Kopien der Heiratsurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde (mit Nachweis des geführten Namens) sowie Geburtsurkunden der Kinder.
- Eine unbeglaubigte Kopie des Reifezeugnisses (Abitur).
- Eine unbeglaubigte Kopie des Zeugnisses über die erste juristische Prüfung.
- Ggf. Nachweise über abgeleistete Dienste (Wehrdienst, FSJ etc.) zur Anrechnung von Wartepunkten.
- Ggf. Nachweise für einen Härtefallantrag.
- Ggf. Nachweis über das Bestehen des „Freischusses“.
- Eine Erklärung über die Beantragung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 0).
- Ggf. ein unterzeichneter Antrag auf Ableistung des Referendariats in Teilzeit.
Die Bewerbungsunterlagen stehen für den Mai-Termin ab Januar und für den November-Termin ab Juli zur Verfügung. Sie können schriftlich unter Beilage eines frankierten Rückumschlags (DIN A5/C5), per E-Mail oder über die Webseite des OLG Koblenz im PDF-Format angefordert werden. Eine Bewerbung für spätere als den unmittelbar nächsten Termin ist nicht möglich und wird unbearbeitet zurückgesandt.
Das weitere Verfahren
Wenn man nach den oben genannten Kriterien zu den Bewerbern gehört, die eingestellt werden können, erhält man ein konkretes Angebot. Diese muss man dann unverzüglich annehmen. Stellen, die nicht angenommen wurden, werden den nächsten Kandidaten auf der Liste angeboten („Nachrückverfahren“).
Berücksichtigung von Ortswünschen
Im Rahmen der Bewerbung kann man zwar Ortswünsche äußern. Jedoch können nicht alle Ortswünsche berücksichtigt werden. Zudem ist die Beschränkung der Bewerbung auf einen Ort nicht zulässig. Das OLG Koblenz weist außerdem darauf hin, dass insbesondere für das LG Mainz mehr Wünsche eingehen, als Referendarplätze zur Verfügung stehen. Vorrangig berücksichtigt werden daher Bewerber, die soziale Bindungen (z.B. verheiratet, Kinder) haben. Auch eine im Rahmen des Referendariats fortgesetzte Nebentätigkeit an der Universität des Landes Rheinland-Pfalz findet vorrangige Berücksichtigung. Weiterhin ist entscheidend, ob der Bewerber einen gewachsenen Lebensmittelpunkt im gewünschten Landgerichtsbezirk hat. Ausreichend ist dabei ein langjähriger Wohnsitz im Bezirk, eine dort abgeschlossene Schulausbildung/Lehre oder eine familiäre Anbindung. Nicht ausreichend ist hingegen der bloße Studienwohnsitz, eine bereits gemietete Wohnung oder eine Verlobung. Auch wichtige Gründe, wie eine nachhaltige ehrenamtliche Tätigkeit, können zu einer vorrangigen Berücksichtigung führen. Bei der örtlichen Zuweisung werden zudem auch „Landeskinder“ bevorzugt, selbst wenn keine der zuvor genannten Kriterien zutreffen.
Die Gründe für den Ortswunsch und einer vorrangigen Berücksichtigung sind durch Vorlage entsprechender Nachweise zu belegen.




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