Du willst nebenbei noch in einer Kanzlei jobben oder beim Repetitor korrigieren? Das geht, aber du musst Regeln beachten. Jede Nebentätigkeit muss vorher genehmigt werden (§ 48 LBG NRW). Der Umfang ist begrenzt: Bei juristischen Tätigkeiten sind es maximal 12 Stunden pro Woche, bei nicht-juristischen Jobs sogar nur 8 Stunden. Wichtig: Du darfst niemals eine Nebentätigkeit bei deinem aktuellen Stationsausbilder ausüben – das ist streng verboten.
Wenn du bei deiner Nebentätigkeit so richtig gut verdienst, wird das auf deine Unterhaltsbeihilfe angerechnet. Die Grenze liegt beim Zweifachen des Grundbetrages (plus Familienzuschlag). Alles, was darüber liegt, wird von deiner Beihilfe abgezogen.
Ein besonderes Thema sind die Zusatzvergütungen (Stationsentgelte) in der Anwalts- oder Wahlstation. NRW hat hier ein spezielles Modell: Die Ausbildungsstelle zahlt das Geld nicht direkt an dich, sondern überweist es an das LBV. Das Land behält davon pauschal 25 Prozent ein, um die zusätzlichen Sozialversicherungsbeiträge zu refinanzieren, die es als dein Arbeitgeber abführen muss. Du bekommst dann den Rest (abzüglich Steuern) zusammen mit deiner normalen Beihilfe ausgezahlt.
Dazu kommt eine weitere Anrechnungsregel: Wenn deine Zusatzvergütung (nach dem 25%-Abzug) plus dein Nebentätigkeitsentgelt die Freigrenze (zweifacher Grundbetrag) übersteigt, wird der Rest ebenfalls von deiner Beihilfe abgezogen (§ 3 Verordnung). Du musst solche Zahlungen übrigens drei Monate vorher anmelden. Das klingt kompliziert, dient aber dazu, dass dein Versicherungsschutz auch für das zusätzliche Geld sauber abgewickelt wird.




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