Hand aufs Herz: Von der Unterhaltsbeihilfe kann man in Städten wie Hannover oder Oldenburg kaum leben, also denken viele über einen Nebenjob nach. Das ist grundsätzlich erlaubt, aber eine Nebentätigkeit muss gemäß § 75 NBG (analog angewendet) mindestens einen Monat vor Aufnahme schriftlich angezeigt werden. Das Land will sicherstellen, dass deine Ausbildung nicht unter dem Job leidet.
Die zeitliche Grenze ist streng: Deine Nebentätigkeit darf insgesamt ein Fünftel der wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreiten, was aktuell acht Wochenstunden entspricht. Es gibt jedoch eine tolle Ausnahme für „Akademiker-Jobs“: Tätigkeiten als Korrekturassistent oder wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Uni oder Fachhochschule dürfen bis zu 46 Stunden monatlich umfassen. Das ist oft lukrativer und zeitlich flexibler als ein Job an der Supermarktkasse.
Besonders aufpassen musst du bei den sogenannten Stationsentgelten. Wenn du in der Anwaltsstation bei einer Kanzlei arbeitest und die dir Geld zahlen wollen, wird das auf deine Unterhaltsbeihilfe angerechnet, sobald es diese übersteigt. Das heißt, alles, was du über die ca. 1.500 € brutto hinaus verdienst, zieht dir das Land von deiner Beihilfe ab. Es lohnt sich also kaum, bei einer Großkanzlei 3.000 € monatlich auszuhandeln, wenn am Ende die staatliche Unterstützung komplett wegfällt. Ausgenommen von dieser Anrechnung sind nur Vergütungen für pädagogische Tätigkeiten (Lehre, Unterricht). Außerdem wichtig: Du musst deine Nebeneinkünfte selbst versteuern, da das Land keinen Lohnsteuerabzug für diese Beträge vornimmt. Bis zu 3.000 € jährlich können solche pädagogischen Nebeneinkünfte aber steuerfrei sein (Übungsleiterpauschale).




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