Du willst nebenbei noch ein bisschen was dazuverdienen? Das ist grundsätzlich möglich, aber es gibt Regeln. Eine Nebentätigkeit muss der Personalstelle beim OLG Rostock vorab schriftlich angezeigt werden. Du darfst erst damit anfangen, wenn ein Monat nach der Anzeige vergangen ist und keine Einwände kamen.
Die wichtigste Grenze: Deine Nebentätigkeit darf die Ausbildung nicht behindern. Das bedeutet konkret: Maximal 8 Stunden pro Woche sind erlaubt. Wenn deine Noten leiden oder du AG-Termine schwänzt, wird die Genehmigung ganz schnell widerrufen.
Spannend wird es bei der Vergütung. Es gibt Anrechnungsgrenzen (§ 3 RRefUBeihV MV):
- Im Beamtenverhältnis: Alles, was du nebenbei verdienst, wird auf deine Bezüge angerechnet, sobald die Summe aus Gehalt und Bezügen das Grundgehalt eines fertigen A13-Beamten übersteigt. Dir bleiben aber immer mindestens 30 % des Anwärtergrundbetrags.
- Im öffentlich-rechtlichen Verhältnis: Dein Nebenverdienst wird angerechnet, wenn er zusammen mit der Unterhaltsbeihilfe das 1,5-fache derselben übersteigt.
Ein Sonderfall ist das Stationsentgelt. Das ist Geld, das dir deine Ausbildungsstelle (z.B. eine Großkanzlei) direkt für die Arbeit in der Station zahlt. Damit das sauber läuft, muss eine Freistellungsvereinbarung zwischen dem Land und der Kanzlei geschlossen werden. Die Kanzlei zahlt das Geld dann ans Land M-V, und das Landesamt für Finanzen überweist es dir mit deinen normalen Bezügen zusammen. So bleibt steuerlich alles korrekt und du behältst deine Steuerklasse. Aber auch hier gilt: Reich werden ist schwer, da das Stationsentgelt wie ein normales Nebeneinkommen auf deine Bezüge angerechnet wird.




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