Seit Januar 2008 gibt es auch in Hessen einen Verbesserungsversuch (vgl. § 52a des Hessischen Juristenausbildungsgesetzes). Voraussetzung zur Notenverbesserung sind:
- Ein schriftlicher (formloser) Antrag auf Zulassung zum Verbesserungsversuch ist innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Bekanntgabe des Bestehens des Erstversuchs beim Justizprüfungsamt zu stellen.
- Die Kosten betragen grundsätzlich 500 €. Man erhält jedoch einen Teilbetrag der Gebühr zurück, wenn man vor Abschluss des Prüfungsverfahrens zurücktritt:
Rücktritt vor Beginn der Klausuren: man erhält die gesamte Gebühr zurück;
Rücktritt noch vor Abschluss des schriftlichen Teils: Erstattung in Höhe von 400 Euro;
Rücktritt nach Abschluss der Klausuren, aber vor Bekanntgabe der Klausurnoten: 200 Euro Erstattung;
Rücktritt innerhalb von 3 Tagen nach Bekanntgabe der Klausurergebnisse: Erstattung i. H. v. 100 Euro.
- Die Prüfung ist vollständig und zum nächstmöglichen Termin zu wiederholen, eine Anrechnung von Teilleistungen des Erstversuchs ist nicht möglich.




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