Nebentätigkeiten sind während des Vorbereitungsdienstes grundsätzlich genehmigungspflichtig (§ 13 JAO). Anträge müssen so rechtzeitig gestellt werden, dass sie vor Aufnahme der Tätigkeit durch das OLG Frankfurt geprüft werden können. Eine ungenehmigte Aufnahme einer Tätigkeit kann disziplinarische Folgen haben.
Regeln für die Genehmigung:
- Zeitliche Obergrenze: Eine Nebentätigkeit darf eine monatliche Arbeitszeit von 50 Stunden nicht überschreiten (§ 13 Abs. 1 JAO). Dies gilt für alle Tätigkeiten zusammen, inklusive eines etwaigen Zweitstudiums.
- Abhängigkeit von der Examensnote: In der Zivilstation wird die Genehmigung oft von der Note der ersten Staatsprüfung abhängig gemacht. Bei 4,00 bis 5,00 Punkten sind meist nur 25 Stunden monatlich zulässig, während erst ab 7,40 Punkten die vollen 50 Stunden ausgeschöpft werden dürfen (§ 13 Abs. 2 JAO).
- Verbot der Doppelvergütung: Referendare dürfen für Leistungen, die sie im Rahmen ihrer zugewiesenen Ausbildung (z. B. Entwürfe für den Ausbilder in der Kanzlei) erbringen, keine zusätzliche Vergütung von der Ausbildungsstelle annehmen. Eine Bezahlung ist nur zulässig, wenn es sich um eine echte Nebentätigkeit handelt, die zeitlich und inhaltlich klar von der Ausbildung abgegrenzt ist und für die ein separater Arbeitsvertrag besteht.
In einem etwaigen Ergänzungsvorbereitungsdienst (nach Nichtbestehen) werden Nebentätigkeiten in der Regel nicht mehr genehmigt, um die volle Konzentration auf die Prüfungsvorbereitung zu gewährleisten. Bei einem Teilzeitreferendariat reduziert sich die zulässige Stundenzahl für Nebentätigkeiten proportional auf 4/5 des normalen Maßes.




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