Das Auswahlverfahren für den juristischen Vorbereitungsdienst in Hessen ist ein streng normierter Prozess, der sicherstellen soll, dass die Vergabe der begrenzten Ausbildungsplätze nach objektiven und rechtlich überprüfbaren Kriterien erfolgt. Die zentrale Rechtsgrundlage hierfür findet sich im Hessischen Juristenausbildungsgesetz (JAG). Grundsätzlich hat jede Person, die die erste juristische Staatsprüfung bestanden hat, einen Anspruch auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst. Dieser Anspruch kann jedoch versagt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber persönlich ungeeignet oder der Erlangung der Befähigung zum Richteramt unwürdig ist, etwa durch schwerwiegende strafrechtliche Verurteilungen (§ 26 Abs. 1 JAG).
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Da die Nachfrage oft das Angebot übersteigt, ist die Zulassung zum jeweiligen Termin begrenzt. Dies liegt vor allem daran, dass die im Haushaltsplan des Landes Hessen zur Verfügung stehenden Stellen sowie die personellen und sachlichen Kapazitäten der Gerichte und Behörden eine sachgerechte Ausbildung gewährleisten müssen (§ 26 Abs. 4 JAG). Wenn die Zahl der Bewerber die Kapazitäten übersteigt, greift ein gesetzlich festgelegtes Quotenmodell (§ 26 Abs. 5 JAG).
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Die Verteilung der Plätze erfolgt nach folgendem Schlüssel:
- 50 Prozent der Stellen werden nach Eignung und Leistung vergeben. Hierbei ist ausschließlich die Punktzahl der ersten Staatsprüfung maßgeblich. Bei Punktgleichheit werden Personen bevorzugt, die bereits einen Dienst (z. B. Wehrdienst, Zivildienst oder ein freiwilliges soziales Jahr) abgeleistet haben. Besteht dann immer noch Gleichheit, entscheidet das Los (§ 26 Abs. 5 Nr. 1 JAG).
- 15 Prozent der Plätze sind für Fälle besonderer Härte reserviert (§ 26 Abs. 5 Nr. 2 JAG). Als Härtefälle gelten insbesondere Personen mit nachgewiesener Schwerbehinderung oder solche, die besondere soziale und familiäre Belastungen nachweisen können. Auch Zeitverluste beim Studium durch die Arbeit in universitären Selbstverwaltungsorganen oder ein Studium über den zweiten Bildungsweg können hier berücksichtigt werden. Ein solcher Härtefall muss zwingend bereits mit dem Einstellungsantrag geltend gemacht und belegt werden.
- 35 Prozent der Plätze werden nach der Wartezeit vergeben (§ 26 Abs. 5 Nr. 3 JAG). Hierbei zählt die Zeit, die seit dem ersten Gesuch um Aufnahme in den hessischen Vorbereitungsdienst vergangen ist.
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Trotz dieser Zuteilungskriterien besteht gemäß der Juristischen Ausbildungsordnung (JAO) ausdrücklich kein Anspruch auf Zuweisung zu einem bestimmten Landgerichtsbezirk oder einer spezifischen Ausbildungsstelle (§ 11 Abs. 4 JAO). Die regionale Verteilung erfolgt anteilig unter Berücksichtigung der Kapazitäten in den einzelnen Bezirken (§ 26 Abs. 7 JAG). Da insbesondere Frankfurt am Main eine extrem hohe Nachfrage verzeichnet, wird Bewerbern empfohlen, auch ländlichere Regionen außerhalb des Rhein-Main-Gebiets als Wunschorte anzugeben.




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