Die zweite juristische Staatsprüfung dient der Feststellung, ob der Referendar die Befähigung zum Richteramt erlangt hat (§ 45 JAG). Sie besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil (§ 46 JAG).
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Schriftlicher Teil (Aufsichtsarbeiten): Am Anfang des 21. Ausbildungsmonats müssen acht Klausuren angefertigt werden. Die Verteilung ist gesetzlich fixiert: drei Klausuren im Zivilrecht, zwei im Strafrecht, zwei im Öffentlichen Recht und eine im Bereich Arbeit oder Wirtschaft (§ 48 Abs. 4 JAG). Seit dem 1. Januar 2025 besteht in Hessen ein Wahlrecht, das E-Examen zu absolvieren. Die Klausuren können dann an Laptops an Standorten in Frankfurt, Darmstadt oder Butzbach geschrieben werden. Die Aufgaben basieren auf Akten der Rechtswirklichkeit und verlangen Entwürfe von Urteilen, Anklagen oder Bescheiden (§ 48 JAG). Wer im Schnitt weniger als 3,1 Punkte erreicht oder mehr als fünf Klausuren nicht besteht, ist von der weiteren Prüfung ausgeschlossen (§ 49 JAG).
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Im schriftlichen Examen zugelassen sind 6 Kommentare (Grüneberg, Thomas/Putzo, Fischer, Meyer-Goßner/Schmitt, Kopp/Schenke und Kopp/Ramsauer). Da man auf jeden Fall die neueste Auflage der Kommentare im Examen zur Verfügung haben sollte und die Bücher sehr teuer sind, vermieten wir diese Kommentare an Rechtsreferendare. Unser Angebot für Referendare aus Hessen findest Du hier…
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Mündlicher Teil: Erfolgt nach der Wahlstation und besteht aus einem Aktenvortrag und einem Prüfungsgespräch in drei Abschnitten (§ 50 JAG). Der Aktenvortrag orientiert sich am Schwerpunkt der Wahlstation (§ 50 Abs. 3 JAG). Das Gesamtergebnis wird aus den Klausuren (60 %) und der mündlichen Prüfung (40 %) gebildet (§ 51 JAG). Mit Bestehen wird die Bezeichnung „Assessor jur.“ verliehen (§ 52 JAG).