Du möchtest nebenbei jobben? Das ist grundsätzlich möglich, aber streng reglementiert. Die Regelvermutung besagt, dass eine Nebentätigkeit bis zu acht Wochenstunden genehmigungsfähig ist (§ 62 Abs. 3 S. 1 LBG). Wenn du allerdings in der Rechtsanwalts- oder Wahlstation bist und der Job einen juristischen Bezug hat (z. B. in einer Kanzlei), kannst du auf bis zu 15 Stunden aufstocken. Sobald der Klausurenkurs in den letzten vier Monaten vor dem Examen startet, wird das Ganze zum Schutz deiner Vorbereitung wieder auf 10 Stunden begrenzt. Absolutes Maximum sind 19,5 Stunden, wenn du im ersten Examen mindestens ein „gut“ hattest und an einer Uni arbeitest.
Ein ganz heißes Thema sind die Stationsentgelte. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Ausbildungsbehörden Sozialbeiträge auf alles zahlen müssen, was Kanzleien den Referendaren während der Station überweisen. Da das Land Berlin keine Lust auf diese ungeplanten Kosten und den Verwaltungsaufwand hat, ist die Zahlung eines Stationsentgelts für die reine Ausbildungstätigkeit unzulässig.
Die Lösung: Du vereinbarst mit deiner Kanzlei eine Nebentätigkeit, die zeitlich und inhaltlich klar von deiner Ausbildung getrennt ist. Dafür brauchst du einen eigenen Vertrag, der explizit regelt, dass du z. B. an Veröffentlichungsprojekten arbeitest oder recherchierst, was nicht Teil deines normalen Stationsdienstes ist. Die Kanzlei führt dann als Arbeitgeber die Steuern und Sozialbeiträge für diesen Job ab. Aber Achtung: Verdienst du in der Nebentätigkeit mehr als deine Unterhaltsbeihilfe, wird das angerechnet (§ 65 Abs. 1 BBesG i. V. m. § 12 JAG). Dir bleibt aber immer ein Mindestbetrag von aktuell 1.496,58 EUR brutto. Im Ergänzungsvorbereitungsdienst (wenn du durchgefallen bist) gibt es übrigens gar keine Nebentätigkeitserlaubnis.




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