Nebentätigkeiten von Rechtsreferendaren sind gemäß Art. 2 Abs. 2 SiGjurVD in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) genehmigungspflichtig, sofern ihr Umfang zehn Stunden wöchentlich oder die jährliche Vergütung 10.000 EUR übersteigt. Ein Hochschulstudium ist lediglich anzuzeigen. Die Referendare haben die Pflicht, ihre volle Arbeitskraft der Ausbildung zu widmen, weshalb berufsfremde Nebentätigkeiten vor den schriftlichen Prüfungen strenger limitiert sind.
Regelungen für den zeitlichen Umfang:
- Vor den schriftlichen Prüfungen sind Nebentätigkeiten, die das Ausbildungsziel fördern (z. B. juristische Mitarbeit), bis zu 14 Stunden pro Woche genehmigungsfähig.
- Berufsfremde Tätigkeiten werden in dieser Phase in der Regel nur bis zu 10 Stunden genehmigt.
- Nach Fertigung der schriftlichen Arbeiten steigt die Grenze auf 20 Stunden pro Woche.
Vergütung und Anrechnung: Besondere Bedeutung hat die Anrechnung von Entgelten auf die Unterhaltsbeihilfe gemäß Art. 3 Abs. 2 und 3 SiGjurVD.
- Stationsentgelt: Wenn ein Referendar von einer privaten Ausbildungsstelle (z. B. Kanzlei) für die vorgeschriebene Tätigkeit ein Entgelt erhält, wird dieses angerechnet, sobald die Summe aus Unterhaltsbeihilfe, Zuschlägen und Entgelt die Besoldung eines Beamten der Gruppe A 13 (Anfangsstufe) übersteigt. Derzeit liegt diese Grenze bei einem anrechnungsfreien Zuverdienst von maximal 3.373,13 EUR brutto.
- Nebentätigkeitsvergütung: Vergütungen aus echten Nebentätigkeiten (außerhalb der Stationstätigkeit) werden auf den Grundbetrag der Unterhaltsbeihilfe angerechnet, soweit sie diesen übersteigen. Es werden jedoch mindestens 45 % des Grundbetrags gewährt.
- Sozialversicherung bei Nebentätigkeit: Bei einer echten Nebentätigkeit ist der private Arbeitgeber alleiniger Schuldner der Sozialversicherungsbeiträge; der Freistaat Bayern fungiert hier nicht als Arbeitgeber.
Anträge auf Genehmigung einer Nebentätigkeit sind auf dem Dienstweg unter Angabe von Art, Umfang, Dauer und Vergütung einzureichen.




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