Der juristische Vorbereitungsdienst in Bayern wird gemäß § 5b des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO) abgeleistet. Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst erfolgt im Rahmen der jeweils verfügbaren Ausbildungskapazitäten in den einzelnen Oberlandesgerichtsbezirken. Ein zentraler Grundsatz des bayerischen Auswahlverfahrens ist, dass kein Rechtsanspruch auf die Aufnahme in einen ganz bestimmten Oberlandesgerichtsbezirk oder an einen spezifischen Ausbildungsort besteht, wie es auch durch die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bestätigt wurde. Die Einstellungsbehörden, namentlich die Präsidenten der Oberlandesgerichte München, Nürnberg und Bamberg, leiten die Gesamtausbildung und fungieren als Dienstvorgesetzte. Gemäß § 46 Abs. 4 Satz 4 JAPO soll die Zuweisung unter Berücksichtigung der Ausbildungserfordernisse bevorzugt in dem Bezirk ermöglicht werden, mit dem die Bewerber durch einen längeren Familienwohnsitz oder sonstige enge Beziehungen verbunden sind.
Dennoch sind die Anforderungen an die Mobilität und Flexibilität der Bewerber hoch, da die vorhandenen Kapazitäten bayernweit und flächendeckend genutzt werden müssen. Bei einer Ausschöpfung der Kapazitäten im besonders nachgefragten OLG-Bezirk München kann es daher zwingend zu einer Zuweisung in die Bezirke Bamberg oder Nürnberg kommen. Das Auswahlverfahren sieht vor, dass bei Kapazitätsengpässen soziale Kriterien wie der Familienstand oder die Betreuung von Kindern eine Rolle spielen können, wobei Bewerber ohne solche Bindungen eine geringere Priorität bei der Ortswahl haben. Die Referendare unterliegen während ihrer Ausbildung den für Beamte auf Widerruf geltenden Bestimmungen, was die Pflicht zur vollen Hingabe an die Ausbildung und die Einhaltung der Dienstpflichten einschließt.




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