Im Gegensatz zu anderen Bundesländern werden in Baden-Württemberg keine Warte- oder Nachrückerlisten für besonders beliebte Standorte geführt. Wer ein unterbreitetes Platzangebot ablehnt oder nicht innerhalb der gesetzten Frist (Annahmeerklärung) reagiert, scheidet unwiderruflich aus dem aktuellen Bewerbungsverfahren aus. Dies wird als Rücknahme der Bewerbung gewertet.
Es existiert jedoch ein Restplatzvergabeverfahren für Bewerber, die die Ausschlussfristen versäumt haben oder im regulären Verfahren nicht berücksichtigt werden konnten. Für dieses Verfahren kann man sich bis ca. vier Wochen vor dem Einstellungstermin bewerben. Hierbei können Ortswünsche jedoch nur noch eingeschränkt berücksichtigt werden, da lediglich die verbliebenen Kapazitäten verteilt werden. In den vergangenen Jahren konnte im Restplatzverfahren jedoch fast allen Bewerbern ein Ausbildungsplatz an einem der 17 Landgerichte angeboten werden.




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