Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 03.02.2012 (Az.: 10 A 11083/11) entschieden, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer Täuschungshandlung nicht ausreicht, um die Aufhebung der Bewertung der mündlichen Prüfung und die Wiederholung der Prüfung anzuordnen. Geklagt hatte eine Rechtsreferendarin, deren Prüfungsleistung in der mündlichen Prüfung zum 2.Staatsexamen durch das Landesprüfungsamt vollständig aufgehoben wurde. »»»
REFERENDARIATNEWS
OVG-Urteil: Gewisse Wahrscheinlichkeit der Täuschung bei mündlicher Prüfung
OLG München: Rechtsreferendar ersetzt keine anwaltliche Signatur bei fristgebundenem Schriftsatz (7 U 681/26 e)
Das OLG München hat in einer aktuellen Entscheidung die Grenzen anwaltlicher Delegation bei der elektronischen Einreichung fristgebundener Schriftsätze deutlich gemacht. Im Ausgangspunkt ging es nicht um die fachliche Leistungsfähigkeit eines Rechtsreferendars, sondern um die prozessuale Verantwortung des Rechtsanwalts: Eine Berufungsbegründung muss wirksam innerhalb der Frist bei Gericht eingehen. Wird sie elektronisch eingereicht, reicht es nicht, dass ein zuverlässiger Referendar mit dem Versand betraut wird. Entscheidend bleibt, ob die formellen Anforderungen des elektronischen Rechtsverkehrs erfüllt sind und ob der verantwortliche Anwalt die für den konkreten Übermittlungsweg erforderliche Signatur- und Versandverantwortung selbst trägt.
Der Fall ist gerade für Referendarinnen und Referendare in der Anwaltsstation interessant, weil er einen typischen Ausbildungskonflikt sichtbar macht. In Kanzleien sollen Referendare praxisnah arbeiten, Fristen kennenlernen, Schriftsätze vorbereiten und organisatorische Abläufe übernehmen. Das entlastet die Ausbilder und ist für die Ausbildung wertvoll. Bei prozessualen Fristen bleibt die Verantwortung aber nicht beim Referendar hängen. Das Gericht prüft im Wiedereinsetzungsverfahren nicht nur, ob eine Hilfsperson zuverlässig war oder ob ihr erstmals ein Fehler unterlaufen ist. Es fragt vor allem, ob der Rechtsanwalt die zwingenden Vorgaben für die Einreichung fristwahrender Schriftsätze eingehalten hat. »»»
Wer besteht das Zweite Staatsexamen — und wo?
Rechtsreferendar Wahlstation (w/m/d)
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Es ist nicht erstaunlich, dass gerade die Strafrechtsstation wie im Fluge vergeht. Denn anders als die Verwaltungsstation, von der man immer nur hört, dass sie sehr langweilig sein soll, gibt es in der Strafrechtsstation richtig viele Highlights: Nicht nur dass man das erste Mal offiziell als Jurist vor Gericht auftritt und plädiert, man hat auch die Möglichkeit, mit den AG-Kollegen einen „Trinktest“ zu machen, eine JVA auch mal von innen zu sehen, sich eine Obduktion anzuschauen und schließlich bei einer Polizeifahrt mitzumachen! »»»
Nachversicherung nach dem Rechtsreferendariat: Was passiert mit der Rente, wenn der Vorbereitungsdienst endet?
Das Rechtsreferendariat endet, das zweite Staatsexamen ist geschrieben oder bestanden, und plötzlich taucht ein Begriff auf, mit dem viele bis dahin kaum Berührung hatten: Nachversicherung.
Gemeint ist damit nicht irgendeine private Zusatzversicherung und auch kein Formulartrick kurz vor Berufseinstieg. Die Nachversicherung ist ein rentenrechtliches Verfahren. Sie soll klären, was mit den Zeiten passiert, in denen Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare während des Vorbereitungsdienstes keine regulären Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben. »»»
Zivilstation: Ausbilder erwarten Lernbereitschaft statt Perfektion
Der Start in die Zivilstation ist für viele Referendarinnen und Referendare der erste echte Praxistest nach Jahren universitärer Ausbildung. Statt abstrakter Falllösung geht es plötzlich um Akten, Rubrum, Tatbestand, Entscheidungsentwurf und den Umgang mit Rückmeldungen aus der richterlichen Ausbildung. Wie beck-aktuell.de berichtet, erwartet Ausbilder Christian Walz dabei gerade keine fertigen Urteile auf Examensniveau. Entscheidend sei vielmehr, dass Referendarinnen und Referendare die Station als Lernphase verstehen und nicht schon vor Beginn versuchen, sich mit zusätzlicher Lehrbuchlektüre unter Druck zu setzen.
Für die Praxis bedeutet das: Fehler sind am Anfang normal, aber sie sollten nicht dauerhaft wiederholt werden. Wer denselben formalen Hinweis mehrfach ignoriert, etwa bei den Angaben im Rubrum oder bei der Struktur eines Entwurfs, vermittelt schnell den Eindruck mangelnder Sorgfalt. Positiv fällt dagegen auf, wer Feedback ernst nimmt, es sichtbar in die nächste Arbeit einbaut und bei Unsicherheiten nachfragt. Gerade die Zivilstation lebt davon, praktische Gepflogenheiten kennenzulernen, die sich nicht immer vollständig aus Skripten oder Rep-Unterlagen erklären lassen. »»»
VG Hamburg: Kein Wunschtermin für Klausuren im Verbesserungsversuch (2 E 3570/26)
Wer den Verbesserungsversuch im Zweiten Juristischen Staatsexamen nutzt, kann daraus kein freies Wahlrecht für eine spätere Klausurkampagne ableiten. Das hat das Verwaltungsgericht Hamburg in einem Eilverfahren entschieden. Ein Rechtsreferendar wollte erreichen, dass seine für Juni 2026 vorgesehenen Aufsichtsarbeiten nicht zu diesem Termin, sondern erst in der Oktoberkampagne 2026 geschrieben werden müssen. Zur Begründung verwies er darauf, dass die einschlägigen Regelungen zum Verbesserungsversuch zwar Anmeldefristen enthielten, aber keine ausdrückliche Bestimmung, welche konkrete Klausurkampagne nach der Anmeldung verbindlich sei. Daraus leitete er ein Recht ab, den Termin selbst zu bestimmen oder jedenfalls eine spätere Kampagne zu wählen.
Das Gericht folgte dieser Sichtweise nicht. Schon prozessual sah es erhebliche Hürden, weil die Festsetzung eines Prüfungstermins als Verfahrenshandlung innerhalb eines laufenden Prüfungsverfahrens grundsätzlich nicht isoliert angegriffen werden kann. Solche Einwände sind regelmäßig erst zusammen mit einem Rechtsbehelf gegen die abschließende Prüfungsentscheidung geltend zu machen. Das ist für Prüflinge unbequem, aber prüfungsrechtlich konsequent: Nicht jede organisatorische Einzelentscheidung wird sofort zu einem selbstständigen Streitgegenstand. Andernfalls könnten laufende Prüfungsverfahren durch Eilverfahren über einzelne Vorbereitungsschritte, Raumfragen oder Terminfragen blockiert werden. »»»
Referendarbuchladen – Wir kaufen Eure ausrangierten Bücher
In unserem Buchladen, der sich speziell an Rechtsreferendare richtet, findet Ihr alle Bücher übersichtlich kategorisiert in Zivilrechts-, Strafrechts- und Verwaltungsstation, Examen und weitere Bücher mit entsprechenden Unterkategorien. Zu jedem Buch findet Ihr eine Inhaltsangabe und eine kurze Information zu den Autoren. Um sich bei dem riesigen Angebot an Büchern zurechtzufinden, empfehlen wir Euch passende Literatur für die verschiedenen Stationen, bei deren Anschaffung Ihr auf der sicheren Seite seid. »»»
BayVGH: Keine digitalen Klausurkopien vor der mündlichen Prüfung
Wie beck-aktuell.de berichtet, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof einem Rechtsreferendar im Eilverfahren keine digitalen Kopien seiner Examensklausuren vor der mündlichen Prüfung zugesprochen. Der Kandidat hatte die schriftlichen Prüfungen im Termin 2025/2 bestanden und wollte vor dem mündlichen Termin Einsicht in die Klausuren samt Korrekturanmerkungen erhalten. Er berief sich dafür insbesondere auf Auskunfts- und Kopierechte aus der Datenschutz-Grundverordnung.
Das Landesjustizprüfungsamt hatte digitale Kopien vor der mündlichen Prüfung abgelehnt und auf eine Einsichtnahme am Prüfungstag verwiesen. Im gerichtlichen Verfahren bot die Behörde nach einem Hinweis des BayVGH kurzfristig eine persönliche Akteneinsicht in München an. Diese Möglichkeit nahm der Referendar nicht wahr. Für den Senat war damit entscheidend, dass ein praktischer Weg zur Kenntnisnahme der Korrekturen bestand und ein zusätzlicher Eilbedarf für digitale Kopien nicht ausreichend dargelegt war. »»»
BVerwG: Täuschungsvorwurf im Staatsexamen braucht belastbare Beweise (6 B 13.23)
Ein Täuschungsvorwurf im Staatsexamen ist für Prüflinge existenziell: Er kann nicht nur eine konkrete Prüfung scheitern lassen, sondern auch den weiteren juristischen Ausbildungsweg empfindlich treffen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Beschluss zu einer staatlichen Pflichtfachprüfung in Nordrhein-Westfalen deutlich gemacht, dass ein Prüfungsamt den Vorwurf einer Identitätstäuschung tragfähig beweisen muss. Der Fall betraf einen Kandidaten, der sich im August 2018 zu einem Wiederholungsversuch angemeldet hatte. Das Prüfungsamt vermutete, nicht der Kandidat selbst, sondern sein Zwillingsbruder habe die sechs Klausuren geschrieben. Ein Schriftsachverständiger kam allerdings zu einem noch ungewöhnlicheren Ergebnis: Weder der Prüfling noch sein Bruder hätten die Arbeiten verfasst.
Auf dieser Grundlage erklärte das Prüfungsamt die Prüfung wegen eines Täuschungsversuchs für nicht bestanden. Das Verwaltungsgericht hielt den Bescheid zunächst für rechtmäßig. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen sah den Fall dagegen anders und hob den Bescheid auf. Entscheidend war nicht, dass ein Täuschungsversuch sicher ausgeschlossen werden konnte. Entscheidend war vielmehr, dass er nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht bewiesen war. Die Annahme eines unbekannten Dritten passte nicht überzeugend zu den Abläufen im Prüfungsraum, weil die Identität der Prüflinge an jedem Klausurtag anhand von Ladung und Ausweisdokument kontrolliert worden war. »»»
Von der Wichtigkeit der Examensergebnisse
Examensnoten können sehr entscheidend sein. Das erfuhr ein Bewerber aus Baden-Württemberg schmerzlich am eigenen Leib.
Das zweite Staatsexamen hatte er im Oktober 2011 mit 6,02 Punkten also einem „Ausreichend“ bestanden. Drei Jahre später arbeitete er als juristischer Mitarbeiter in einem Notariat in Offenburg. 2017 bewarb sich dann der Mann auf eine der 11 ausgeschriebenen Stellen für den notariellen Anwärterdienst, die vom Justizministerium in Baden-Württemberg ausgeschrieben worden sind. Er wurde abgelehnt, und das, obwohl eigentlich noch 2 Stellen zu besetzen waren. »»»
Gesundheit im Referendariat: Erfahrungsbericht stellt Belastungsmythos infrage
Auf jurios.de zeigt ein Artikel, dass es auch Gründe geben kann, den juristischen Vorbereitungsdienst abzubrechen. Der Beitrag ist kein pauschales Urteil gegen das Referendariat, sondern ein Erfahrungsbericht über Überforderung, Erwartungsdruck und die Schwierigkeit, rechtzeitig Grenzen zu ziehen. Gerade deshalb ist er für angehende Referendarinnen und Referendare lesenswert: Er macht sichtbar, dass Belastbarkeit nicht bedeutet, Warnsignale zu ignorieren.
Im Mittelpunkt steht die Frage, wie viel persönlicher Einsatz im Referendariat realistisch und gesund ist. Stationen, Arbeitsgemeinschaften, Klausurenkurse, Aktenvorträge und die Vorbereitung auf das zweite Staatsexamen greifen eng ineinander. Wer zusätzlich pendelt, finanzielle Sorgen hat oder mit psychischen Belastungen kämpft, erlebt diese Struktur schnell nicht mehr als Ausbildung, sondern als dauerhaften Ausnahmezustand. Der Bericht erinnert daran, dass ein Abbruch nicht automatisch Scheitern bedeutet, sondern auch eine bewusste Entscheidung für die eigene Gesundheit sein kann. »»»











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