Das Rechtsreferendariat endet, das zweite Staatsexamen ist geschrieben oder bestanden, und plötzlich taucht ein Begriff auf, mit dem viele bis dahin kaum Berührung hatten: Nachversicherung.
Gemeint ist damit nicht irgendeine private Zusatzversicherung und auch kein Formulartrick kurz vor Berufseinstieg. Die Nachversicherung ist ein rentenrechtliches Verfahren. Sie soll klären, was mit den Zeiten passiert, in denen Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare während des Vorbereitungsdienstes keine regulären Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben.
Warum dieses Thema viele Rechtsreferendare verunsichert
Das klingt zunächst widersprüchlich: Man war schließlich im juristischen Vorbereitungsdienst, hat Unterhaltsbeihilfe erhalten und war in einem öffentlich-rechtlich geprägten Ausbildungsverhältnis. Trotzdem wurden regelmäßig keine Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt. Der Grund liegt darin, dass bestimmte Personen im Dienst des Landes während dieses Dienstverhältnisses rentenversicherungsfrei sind, weil ihnen grundsätzlich eine Versorgung durch den Dienstherrn zugesichert ist oder eine entsprechende Anwartschaft besteht.
Gerade bei Rechtsreferendaren ist diese Versorgung aber häufig nicht dauerhaft. Viele treten nach dem Referendariat nicht unmittelbar in ein weiteres rentenversicherungsfreies Dienstverhältnis ein, etwa als Richterin auf Probe, Staatsanwalt, Beamtin oder Beamter. Wer in die Anwaltschaft, in ein Unternehmen, in eine Kanzlei, in eine Verbandstätigkeit oder in eine sonstige privatrechtliche Beschäftigung wechselt, scheidet aus dem Vorbereitungsdienst regelmäßig ohne beamtenrechtliche Versorgung aus. Dann stellt sich die Frage: Was wird aus den rentenrechtlichen Zeiten des Referendariats?
Die Antwort lautet: In vielen Fällen kommt es zur Nachversicherung.
Die Nachversicherung in einem Satz
Nachversicherung bedeutet, dass der frühere Dienstherr nach dem unversorgten Ausscheiden nachträglich Rentenversicherungsbeiträge für die Zeit des rentenversicherungsfreien Dienstverhältnisses an den zuständigen Rentenversicherungsträger zahlt, sofern kein gesetzlicher Aufschubgrund vorliegt.
Für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare heißt das praktisch: Der Staat holt für den Zeitraum des Vorbereitungsdienstes rentenrechtlich etwas nach, was während des Referendariats noch nicht laufend geschehen ist.
Wer kann betroffen sein?
Die Nachversicherung betrifft nicht nur Rechtsreferendare. Es kommen mehrere Gruppen in Betracht, etwa verbeamtete Personen, Richterinnen und Richter, Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sowie Referendarinnen und Referendare in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen. Das LBV NRW nennt ausdrücklich auch Rechtsreferendare.
Für den juristischen Vorbereitungsdienst ist entscheidend: Wer nach Ende des Referendariats nicht in einer Weise weiterbeschäftigt wird, die die bisherige Versorgungsanwartschaft fortführt oder berücksichtigt, kann als unversorgt ausgeschieden gelten. Genau an dieses unversorgte Ausscheiden knüpft die Nachversicherung an.
Der Begriff „unversorgt“ ist dabei nicht alltagssprachlich zu verstehen. Es geht nicht darum, ob jemand nach dem Examen ein Einkommen, eine Kanzleistelle oder Rücklagen hat. Gemeint ist vielmehr, dass der gesetzliche Anspruch oder die Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung nach beamten- oder versorgungsrechtlichen Vorschriften wegfällt.
Warum gibt es die Nachversicherung überhaupt?
Die Nachversicherung soll eine Lücke schließen. Während des Referendariats wurden für den betroffenen Zeitraum keine normalen Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt. Wenn danach keine Versorgung durch den Dienstherrn verbleibt, wäre diese Zeit ohne Nachversicherung rentenrechtlich problematisch.
Durch die Nachversicherung werden die nachträglich gezahlten Beiträge so behandelt, als seien sie rechtzeitig als Pflichtbeiträge entrichtet worden. Sie fließen also in das Rentenkonto ein und können später bei der gesetzlichen Rente berücksichtigt werden.
Wichtig ist: Die Beiträge trägt der frühere Dienstherr. Der Rechtsreferendar muss sie nicht selbst aus der früheren Unterhaltsbeihilfe nachzahlen. Ebenso wenig erhält der ehemalige Referendar das Geld zur freien Verfügung. Die Zahlung geht grundsätzlich direkt an die gesetzliche Rentenversicherung oder, unter besonderen Voraussetzungen, an ein berufsständisches Versorgungswerk.
Muss man die Nachversicherung beantragen?
Nein. Die Nachversicherung wird nicht dadurch ausgelöst, dass der ehemalige Referendar einen Antrag stellt. Der Dienstherr muss von Amts wegen prüfen, ob eine Nachversicherung durchzuführen ist.
Das bedeutet aber nicht, dass man sich zurücklehnen sollte. In der Praxis verschickt die zuständige Stelle, in NRW also das LBV NRW, Unterlagen und Fragebögen. Diese Unterlagen sind sehr wichtig, weil darüber geklärt wird, ob die Beiträge sofort gezahlt werden, ob ein Aufschub in Betracht kommt oder ob eine Zahlung an ein berufsständisches Versorgungswerk beantragt werden soll.
Wer die Unterlagen liegen lässt, riskiert nicht unbedingt den Verlust der Nachversicherung, aber möglicherweise eine Entscheidung, die nicht zur eigenen weiteren Berufsplanung passt. Besonders beim Aufschub und beim Versorgungswerk spielen Fristen und Nachweise eine große Rolle.
Wohin werden die Beiträge gezahlt?
(A) Deutsche Rentenversicherung
Grundfall ist die Zahlung an die Deutsche Rentenversicherung. Dort werden die Zeiten und die Entgelte dem Rentenkonto zugeordnet.
Eine Auszahlung an die ehemalige Referendarin oder den ehemaligen Referendar selbst ist nicht vorgesehen. Auch eine Überweisung in eine private Rentenversicherung, einen Fonds, ein Depot oder eine sonstige private Altersvorsorge ist ausgeschlossen. Die Nachversicherung ist ein sozialversicherungsrechtlicher Vorgang, kein frei verfügbares Guthaben.
Für Juristinnen und Juristen besonders wichtig ist die Alternative des berufsständischen Versorgungswerks. Wer nach dem Referendariat Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt wird und Mitglied eines anwaltlichen Versorgungswerks ist, sollte sehr genau prüfen, ob eine Nachversicherung zugunsten dieses Versorgungswerks in Betracht kommt.
(B) Anwaltliches Versorgungswerk
Das SGB VI ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen, dass die Nachversicherung nicht bei der Deutschen Rentenversicherung, sondern bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung durchgeführt wird. Zu solchen Versorgungseinrichtungen gehören etwa Versorgungswerke für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.
Für Rechtsreferendare mit anschließendem Berufseinstieg in die Anwaltschaft ist das oft der praktisch wichtigste Sonderfall. Denn wer nach dem Referendariat anwaltlich tätig wird, kann je nach Bundesland und berufsrechtlicher Situation Mitglied eines Rechtsanwaltsversorgungswerks werden. Dann stellt sich die Frage, ob die Nachversicherungsbeiträge aus der Referendarzeit dorthin fließen sollen.
Dabei sind zwei Punkte besonders wichtig:
- Der Antrag muss fristgerecht gestellt werden. Nach den Informationen des LBV NRW ist die Zahlung an das Versorgungswerk innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Voraussetzungen der Nachversicherung beim LBV NRW zu beantragen.
- Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk muss ebenfalls in diesem zeitlichen Zusammenhang nachgewiesen werden. Mit dem Antrag ist darzulegen, seit wann die Mitgliedschaft besteht.
Das ist ein typischer Stolperstein. Viele konzentrieren sich nach dem Examen auf Zulassung, Arbeitsvertrag, Kammerunterlagen und Kanzleistart. Die Nachversicherung läuft daneben weiter. Wer die Jahresfrist versäumt oder den Nachweis nicht rechtzeitig führt, kann die Gestaltungsmöglichkeit verlieren.
Ist die Nachversicherung bereits an die Deutsche Rentenversicherung gezahlt worden, ist das nicht zwingend das Ende jeder Überlegung. Nach den LBV-Hinweisen kann das LBV NRW in einem solchen Fall die Übertragung der Beiträge an das Versorgungswerk beantragen. Darauf sollte man sich aber nicht verlassen, sondern möglichst früh sauber klären, wohin die Beiträge fließen sollen.
Wann wird die Nachversicherung durchgeführt?
Die Nachversicherung wird durchgeführt, wenn zwei Voraussetzungen zusammentreffen:
- Die Person ist unversorgt aus dem rentenversicherungsfreien Dienstverhältnis ausgeschieden.
- Es liegt kein Aufschubgrund vor oder ein früherer Aufschubgrund ist später weggefallen.
Für Rechtsreferendare bedeutet das: Wer das Referendariat beendet und anschließend in eine normale rentenversicherungspflichtige Beschäftigung wechselt, wird regelmäßig nicht in ein weiteres rentenversicherungsfreies Dienstverhältnis übernommen. Dann spricht vieles für eine Durchführung der Nachversicherung.
Anders kann es sein, wenn innerhalb kurzer Zeit ein weiteres rentenversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen wird oder ernsthaft aufgenommen werden soll, zum Beispiel im richterlichen Dienst, im staatsanwaltschaftlichen Dienst oder in einem Beamtenverhältnis. Dann kann ein Aufschub der Nachversicherung eine Rolle spielen.
Was bedeutet Aufschub der Nachversicherung?
Aufschub bedeutet: Die Nachversicherungsbeiträge werden vorerst nicht gezahlt. Stattdessen wird dokumentiert, dass ein gesetzlicher Grund besteht, die Zahlung hinauszuschieben.
Ein solcher Aufschub kommt nach den LBV-Informationen insbesondere in Betracht, wenn eine andere rentenversicherungsfreie Beschäftigung sofort oder voraussichtlich innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden aufgenommen wird und die bisherige Versorgungsanwartschaft dort berücksichtigt wird. Das kann für ehemalige Rechtsreferendare relevant sein, die ernsthaft in den höheren Justizdienst, in die Verwaltung oder in ein anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis wechseln wollen.
Die Aufschubbescheinigung ist aber kein bloßer Wunschzettel. Es genügt nicht, abstrakt zu sagen, man könne sich irgendwann eine Bewerbung im öffentlichen Dienst vorstellen. Nach den Hinweisen des LBV NRW müssen sowohl subjektive als auch objektive Voraussetzungen vorliegen.
Subjektiv muss zum Zeitpunkt des Ausscheidens die Absicht bestehen, innerhalb von zwei Jahren erneut ein rentenversicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis aufzunehmen.
Objektiv muss diese Absicht belastbar unterlegt sein. In Betracht kommen etwa konkrete Bewerbungen, Einstellungszusagen oder sonstige Umstände, aus denen sich ergibt, dass die Aufnahme eines solchen Dienstverhältnisses bei vernünftiger Betrachtung realistisch ist. Das LBV weist deshalb darauf hin, Bewerbungsnachweise aufzubewahren.
Warum der Zeitpunkt der Absicht so wichtig ist
Für den Aufschub kommt es nicht nur darauf an, was man irgendwann später einmal entscheidet. Maßgeblich ist die Situation beim Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung, also regelmäßig beim unversorgten Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst.
Wer erst Monate später erstmals auf die Idee kommt, sich vielleicht doch noch als Richterin, Staatsanwalt oder Beamter zu bewerben, hat ein anderes Problem als jemand, der bereits beim Ausscheiden ernsthaft diesen Weg verfolgt und entsprechende Schritte dokumentieren kann.
Deshalb sollte man die Frage nach der weiteren Berufsplanung nicht beiläufig beantworten. Wer eine Aufschubbescheinigung erreichen möchte, sollte seine Bewerbungen, Absagen, Einladungen, Einstellungszusagen und sonstigen Unterlagen geordnet aufbewahren. Das ist besonders wichtig, wenn der Aufschub später überprüft wird.
Was steht in einer Aufschubbescheinigung?
Wird ein Aufschub angenommen, erstellt die zuständige Stelle eine Aufschubbescheinigung. Darin werden unter anderem der Grund für den Aufschub, der Nachversicherungszeitraum und die maßgeblichen beitragspflichtigen Einnahmen festgehalten.
Die Beiträge werden dann zunächst nicht überwiesen. Fällt der Aufschubgrund später weg, muss die Nachversicherung nachgeholt werden. Das kann zum Beispiel passieren, wenn die Zwei-Jahres-Frist abläuft und kein neues rentenversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen wurde.
Wichtig ist: Wer einen Aufschub erhalten hat, sollte Änderungen aktiv mitteilen. Wenn klar wird, dass der geplante Eintritt in den öffentlichen Dienst nicht erfolgt, sollte dies der zuständigen Stelle nicht erst nach Jahren auffallen.
Die Drei-Monats-Frist: Warum schnelle Rückmeldung wichtig ist
Nach den LBV-Informationen muss innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Voraussetzungen entweder die Nachversicherung durchgeführt oder über den Aufschub entschieden werden. Damit diese Entscheidung rechtzeitig getroffen werden kann, braucht die Behörde die Erklärung und die erforderlichen Angaben.
Liegt die Erklärung nicht rechtzeitig vor, kann die zuständige Sachbearbeitung zur Fristwahrung davon ausgehen, dass kein Aufschubgrund besteht. Ohne schriftliche Erklärung der betroffenen Person darf die Aufschubbescheinigung nicht einfach ins Blaue hinein erstellt werden.
Für ehemalige Referendarinnen und Referendare heißt das: Den Fragebogen nicht ignorieren, nicht in die „nach dem Examen mache ich Papierkram“-Schublade legen und nicht warten, bis die neue Stelle ruhiger geworden ist. Gerade die ersten Wochen nach dem Referendariat sind organisatorisch unübersichtlich, aber für die Nachversicherung können sie entscheidend sein.
Wie werden die Beiträge berechnet?
Die Nachversicherungsbeiträge werden nach den beitragsrechtlichen Regeln berechnet, die im Zeitpunkt der Zahlung gelten. Grundlage sind die beitragspflichtigen Einnahmen aus der Beschäftigung im Nachversicherungszeitraum, allerdings nur bis zur jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze.
Vereinfacht gesagt: Es wird geprüft, welche relevanten Einnahmen während des Referendariats im Nachversicherungszeitraum anzusetzen sind. Daraus werden nach den geltenden Beitragssätzen die Beiträge ermittelt. Zeiten ohne Bezüge werden grundsätzlich nicht in die Berechnung einbezogen.
Für die meisten Rechtsreferendare dürfte vor allem wichtig sein, dass die Berechnung nicht von ihnen selbst vorgenommen werden muss. Sie sollten aber die spätere Zuordnung im Rentenkonto im Blick behalten und bei Unklarheiten eine Kontenklärung oder Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung nutzen.
Wer trägt die Kosten?
Die Kosten trägt der ehemalige Dienstherr vollständig. Das ist einer der wichtigsten Punkte, weil hier häufig Missverständnisse entstehen.
Die Nachversicherung ist keine Rechnung, die nach dem Referendariat plötzlich bei der ehemaligen Referendarin oder dem ehemaligen Referendar landet. Sie ist auch kein rückwirkender Abzug von der Unterhaltsbeihilfe. Der Dienstherr zahlt die Beiträge an den zuständigen Träger.
Das bedeutet zugleich: Es gibt keinen Anspruch darauf, sich das Geld auszahlen zu lassen und selbst anzulegen. Die Nachversicherung ist zweckgebunden.
Typische Konstellationen nach dem Rechtsreferendariat
1. Wechsel in eine Kanzlei als angestellte Rechtsanwältin oder angestellter Rechtsanwalt
Wer nach dem Referendariat in die Anwaltschaft geht, sollte sofort zwei Fragen klären: Werde ich Mitglied eines anwaltlichen Versorgungswerks? Und soll die Nachversicherung dorthin statt zur Deutschen Rentenversicherung gezahlt werden?
Wenn eine Nachversicherung zugunsten des Versorgungswerks gewünscht ist, muss die Frist beachtet und die Mitgliedschaft nachgewiesen werden. Die Personal- und Zulassungsunterlagen zur Rechtsanwaltskammer ersetzen diese Prüfung nicht automatisch.
2. Wechsel in ein Unternehmen, eine Bank, eine Beratung oder einen Verband
Wer nach dem Referendariat eine normale rentenversicherungspflichtige Beschäftigung außerhalb eines rentenversicherungsfreien Dienstverhältnisses aufnimmt, wird typischerweise bei der Deutschen Rentenversicherung geführt. In solchen Fällen wird die Nachversicherung regelmäßig dorthin gehen, sofern keine besonderen berufsständischen Gründe eingreifen.
Auch hier gilt: Die Nachversicherung läuft nicht über den neuen Arbeitgeber, sondern über den früheren Dienstherrn für die Zeit des Referendariats.
3. Bewerbung für Justiz oder Verwaltung
Wer nach dem Examen ernsthaft den Eintritt in den richterlichen Dienst, die Staatsanwaltschaft oder eine Beamtenlaufbahn anstrebt, sollte den Aufschub prüfen. Entscheidend ist, dass die Absicht rechtzeitig besteht und durch objektive Anhaltspunkte gestützt wird.
Praktisch heißt das: Bewerbungen, Eingangsbestätigungen, Einladungen, Absagen und Zusagen aufbewahren. Wer bereits eine Einstellungszusage hat, sollte die Art des künftigen Beschäftigungsverhältnisses dokumentieren können.
4. Erst Kanzlei, später vielleicht Justiz
Diese Konstellation ist heikel. Wer zunächst in eine Kanzlei geht, aber sich zugleich ernsthaft innerhalb von zwei Jahren um ein rentenversicherungsfreies Dienstverhältnis bemüht, sollte sehr genau prüfen lassen, ob ein Aufschubgrund vorliegt. Bloße Offenheit für einen späteren Wechsel genügt nicht. Es braucht eine konkrete, nachweisbare Berufsabsicht und objektive Anhaltspunkte.
Häufige Missverständnisse
„Ich muss die Nachversicherung selbst beantragen.“
Nein. Der Dienstherr wird grundsätzlich von sich aus tätig. Trotzdem müssen die zugesandten Unterlagen ernst genommen und zügig beantwortet werden.
„Ich bekomme das Geld ausgezahlt.“
Nein. Die Beiträge werden nicht an die betroffene Person ausgezahlt. Sie gehen an die gesetzliche Rentenversicherung oder unter bestimmten Voraussetzungen an ein berufsständisches Versorgungswerk.
„Ich kann das Geld in eine private Altersvorsorge umleiten.“
Nein. Eine Anlage in Fonds, private Versicherungen oder ähnliche Produkte ist bei der Nachversicherung nicht vorgesehen.
„Wenn ich in den öffentlichen Dienst will, passiert automatisch gar nichts.“
So einfach ist es nicht. Wer einen Aufschub möchte, muss die Voraussetzungen darlegen. Insbesondere braucht es eine rechtzeitige Absicht und objektive Nachweise.
„Das Versorgungswerk regelt das schon.“
Nicht unbedingt. Wer eine Nachversicherung zugunsten eines Versorgungswerks möchte, sollte selbst aktiv werden, Fristen prüfen und die erforderlichen Nachweise gegenüber der zuständigen Stelle führen.
Praktische Checkliste für Rechtsreferendare
Vor oder unmittelbar nach Ende des Referendariats
- Klären, ob nach dem Referendariat ein rentenversicherungsfreies Dienstverhältnis angestrebt oder aufgenommen wird.
- Prüfen, ob Bewerbungen für Justiz, Staatsanwaltschaft, Verwaltung oder ein Beamtenverhältnis bereits laufen.
- Nachweise zu Bewerbungen, Zusagen und Absagen geordnet aufbewahren.
- Sozialversicherungsnummer bereithalten, soweit vorhanden.
- Bei geplantem Einstieg in die Anwaltschaft frühzeitig das zuständige Versorgungswerk identifizieren.
Beim Erhalt der LBV- oder Dienstherrn-Unterlagen
- Fragebogen nicht liegen lassen.
- Angaben zur weiteren Berufsplanung sorgfältig machen.
- Bei Aufschubwunsch konkrete Nachweise beifügen oder bereithalten.
- Bei gewünschter Zahlung an ein Versorgungswerk die Frist und den Mitgliedschaftsnachweis beachten.
- Kopien der eingereichten Unterlagen speichern.
Nach Durchführung der Nachversicherung
- Rentenkonto bei der Deutschen Rentenversicherung prüfen.
- Bei Unklarheiten Kontenklärung oder Beratung nutzen.
- Bei Zahlung an ein Versorgungswerk kontrollieren, ob der Eingang dort korrekt verbucht wurde.
- Bei Aufschub spätere Änderungen der Berufsplanung mitteilen.
Fazit
Die Nachversicherung nach dem Rechtsreferendariat ist weniger ein exotisches Spezialproblem als ein normaler rentenrechtlicher Anschlussmechanismus. Sie wird relevant, weil Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare während des Vorbereitungsdienstes regelmäßig nicht wie normale Arbeitnehmer in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, nach dem Ende des Dienstes aber häufig keine beamtenrechtliche Versorgung behalten.
Für die meisten ist beruhigend: Die Beiträge zahlt der ehemalige Dienstherr, nicht der Referendar selbst. Niemand muss die Nachversicherung „kaufen“, und niemand bekommt eine private Rechnung. Entscheidend ist aber, die eigenen Unterlagen ernst zu nehmen.
Wer in die freie Wirtschaft wechselt, sollte die spätere Verbuchung bei der Deutschen Rentenversicherung kontrollieren. Wer Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt wird, sollte die Möglichkeit der Zahlung an das Versorgungswerk früh prüfen. Wer in Justiz oder Verwaltung strebt, sollte den Aufschub nicht nur behaupten, sondern mit konkreten Unterlagen absichern.
Die wichtigste praktische Regel lautet daher: Nach dem Referendariat nicht nur Examenszeugnis, Zulassung und Arbeitsvertrag abheften, sondern auch die Nachversicherung aktiv im Blick behalten. Gerade weil das Thema kompliziert wirkt, lohnt sich ein früher, strukturierter Blick auf Fristen, Nachweise und den eigenen Berufsweg.







Juristenkoffer.de ist einer der ersten und mit weit mehr als 35.000 zufriedenen Kunden einer der größten