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REFNEWS
  Ausgabe 34/2026
Freitag, der 21.08.2026
     

 / Rechtsprechung

BVerwG: Täuschungsvorwurf im Staatsexamen braucht belastbare Beweise (6 B 13.23)

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Ein Täuschungsvorwurf im Staatsexamen ist für Prüflinge existenziell: Er kann nicht nur eine konkrete Prüfung scheitern lassen, sondern auch den weiteren juristischen Ausbildungsweg empfindlich treffen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Beschluss zu einer staatlichen Pflichtfachprüfung in Nordrhein-Westfalen deutlich gemacht, dass ein Prüfungsamt den Vorwurf einer Identitätstäuschung tragfähig beweisen muss. Der Fall betraf einen Kandidaten, der sich im August 2018 zu einem Wiederholungsversuch angemeldet hatte. Das Prüfungsamt vermutete, nicht der Kandidat selbst, sondern sein Zwillingsbruder habe die sechs Klausuren geschrieben. Ein Schriftsachverständiger kam allerdings zu einem noch ungewöhnlicheren Ergebnis: Weder der Prüfling noch sein Bruder hätten die Arbeiten verfasst.

Auf dieser Grundlage erklärte das Prüfungsamt die Prüfung wegen eines Täuschungsversuchs für nicht bestanden. Das Verwaltungsgericht hielt den Bescheid zunächst für rechtmäßig. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen sah den Fall dagegen anders und hob den Bescheid auf. Entscheidend war nicht, dass ein Täuschungsversuch sicher ausgeschlossen werden konnte. Entscheidend war vielmehr, dass er nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht bewiesen war. Die Annahme eines unbekannten Dritten passte nicht überzeugend zu den Abläufen im Prüfungsraum, weil die Identität der Prüflinge an jedem Klausurtag anhand von Ladung und Ausweisdokument kontrolliert worden war.

Das Bundesverwaltungsgericht ließ die Revision gegen diese Entscheidung nicht zu. Die vom Prüfungsamt erhobenen Verfahrensrügen griffen nicht durch. Es genügte insbesondere nicht, im Nachhinein zu beanstanden, das Oberverwaltungsgericht habe weitere Ermittlungen anstellen müssen. Wer in der Berufungsverhandlung eine weitere Beweisaufnahme erreichen will, muss dort konkret darauf hinwirken, etwa durch einen Beweisantrag. Frühere schriftsätzliche Anregungen ersetzen das nicht. Auch eine Überraschungsentscheidung sah das Bundesverwaltungsgericht nicht. Wenn eine Partei meint, auf einen gerichtlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung nicht ausreichend reagieren zu können, muss sie prozessual reagieren, etwa durch einen Antrag auf Vertagung oder Schriftsatznachlass.

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Für Referendarinnen, Referendare und Examenskandidaten ist die Entscheidung vor allem deshalb relevant, weil sie die Beweislast im Prüfungsrecht sichtbar macht. Ein Prüfungsamt darf Verdachtsmomente ernst nehmen und muss die Integrität staatlicher Prüfungen schützen. Aus einem Verdacht allein folgt aber noch kein bestandfester Täuschungsbescheid. Gerade bei schwerwiegenden Vorwürfen muss die Behörde einen nachvollziehbaren, belastbaren Geschehensablauf darlegen und beweisen können. Bleibt am Ende offen, ob der Prüfling wirklich getäuscht hat, darf dieses „non liquet“ nicht ohne Weiteres dem Prüfling angelastet werden.

Die Entscheidung zeigt zugleich, dass Prüfungsprozesse nicht nur materiell, sondern auch prozessual entschieden werden. Für Prüfungsämter bedeutet das: Wer sich auf Gutachten, Aufsichtspersonal oder weitere Beweismittel stützen will, muss diese im gerichtlichen Verfahren rechtzeitig und sauber einbringen. Für Prüflinge bedeutet es: Der Rechtsschutz gegen Täuschungsvorwürfe kann sich lohnen, wenn die Beweislage nicht trägt. Der Beschluss ist damit kein Freibrief gegen Kontrollen im Staatsexamen, aber ein klares Signal gegen vorschnelle Sanktionen bei ungeklärtem Sachverhalt.

Der Artikel wurde am 2. Juli 2026 von veröffentlicht. Marcus war Referendar am LG Dortmund in Nordrhein-Westfalen.