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  Ausgabe 25/2025
Samstag, der 21.06.2025
     

Alle Artikel der Kategorie "Staatsexamen"
Das amtsärztliche Attest
von

Die Horrorvorstellung für jeden Prüfling: Man wird während der Prüfung bzw. kurz davor krank, sodass die Prüfung erst gar nicht angetreten werden kann oder abgebrochen werden muss. Um dann nicht die Prüfung als „durchgefallen“ abtun zu müssen, braucht man bekanntlich eine Bescheinigung vom Amtsarzt.

Aus diesem Attest müssen Art und Dauer der Erkrankung sowie das Beschwerdebild hervorgehen und die Tatsache, dass eine prüfungsrelevante Erkrankung vorliegt.  »»» 

Kein Anspruch auf einen bestimmten Prüfungstermin

Juristische Referendare können gegenüber dem Prüfungsamt keinen bestimmten Termin auf Abhaltung der mündlichen Prüfung beanspruchen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Ein Referendar im juristischen Vorbereitungsdienst des Landes Berlin beabsichtigt seine mündliche Prüfung vor dem GJPA der Länder Berlin und Brandenburg Anfang des Jahres 2016 abzulegen.  »»» 

Mehr als 140.000 Protokolle zum 2. Staatsexamen

Auf unserer Plattform www.protokolle-assessorexamen.de haben wir inzwischen die Marke von 140.000 kostenlosen Protokolle zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung im 2. Staatsexamen übersprungen! Damit sind wir die Seite mit dem größten Bestand an Protokollen für das 2. Examen.

Zudem findest Du bei uns viele hilfreiche Infos. So werden auf der Startseite die Prüfungskommissionen der nächsten Tage angezeigt. Man kann sich auch auf der speziellen Seite zu den Prüfungsterminen im 2. Staatsexamen den Zeitpunkt der nächsten Prüfungen in einem bestimmten Bundesland anzeigen lassen. Gerade für Referendare, die noch auf ihre Ladung warten, besteht so die Möglichkeit zu schauen, ob dort bereits Termine gelistet sind und ob also bereits Kollegen ihre Ladung erhalten haben. [RefN]

von Verbraucherzentrale Bayern e.V.
Verbraucher beraten, Verbraucher bilden, Verbraucherrechte stärken – dafür stehen wir als anbieterunabhängige Organisation. Bei der Verbraucherzentrale Bayern arbeiten wir motiviert, lösungsorientiert und mit einer großen Portion Leidenschaft in Fragen des privaten Konsums. Darüber hinaus sind wir eine qualifizierte Einrichtung im Sinne des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG).
Prüfungsangst rechtfertigt keinen 3. Versuch

Hier im RefBlog hatten wir euch schon mal die Vorschriften der Länder zum sogenannten „Gnadenversuch“ vorgestellt. Das Problem an diesen Regelungen ist, dass sie alle generalklauselartig formuliert sind und auf das Vorliegen eines „Härtefalls“ abstellen. Das OVG Rheinland-Pfalz musste sich – im Zusammenhang mit dem 3. Versuch im ersten juristischen Staatsexamen – mit der Frage beschäftigen, ob Prüfungsangst ein solcher Härtefall sein kann.  »»» 

Spickzettel in der mündlichen Prüfung

„Das Mitführen eines Pfuschzettels während der Vorbereitungszeit für den Aktenvortrag kann damit sanktioniert werden, dass der Aktenvortrag für ungenügend (0 Punkte) erklärt wird“ – so die nicht überraschenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Köln.

Es stellt sich schon die Frage, ob es sich lohnt, sich für den Aktenvortrag einen Spickzettel zu schreiben. Zudem durchaus interessant, wie der Kandidat erwischt wurde:  »»» 

OVG-Urteil: Gewisse Wahrscheinlichkeit der Täuschung bei mündlicher Prüfung
von

Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 03.02.2012 (Az.: 10 A 11083/11)  entschieden, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer Täuschungshandlung nicht ausreicht, um die Aufhebung der Bewertung der mündlichen Prüfung und die Wiederholung der Prüfung anzuordnen. Geklagt hatte eine Rechtsreferendarin, deren Prüfungsleistung in der mündlichen Prüfung zum 2.Staatsexamen durch das Landesprüfungsamt vollständig aufgehoben wurde.  »»» 

Keine unzulässige Beeinflussung durch Anruf beim Prüfer

Ein sicherlich sehr interessantes Urteil zum Zweiten Staatsexamen: Das Bundesverwaltungsgericht hatte zu entscheiden, ob eine Klausur mit 0 Punkten bewertet werden muss, wenn die Kandidatin den Prüfer kontaktiert, der im Rahmen des Widerspruchsverfahrens seine Bewertung der Klausur nochmals zu prüfen hatte. Durch den Anruf wollte die Kandidatin erfahren, aus welchen Gründen der Prüfer zu seiner ursprünglichen Note kam.  »»» 

Von der Wichtigkeit der Examensergebnisse
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Examensnoten können sehr entscheidend sein. Das erfuhr ein Bewerber aus Baden-Württemberg schmerzlich am eigenen Leib.
Das zweite Staatsexamen hatte er im Oktober 2011 mit 6,02 Punkten also einem „Ausreichend“ bestanden. Drei Jahre später arbeitete er als juristischer Mitarbeiter in einem Notariat in Offenburg. 2017 bewarb sich dann der Mann auf eine der 11 ausgeschriebenen Stellen für den notariellen Anwärterdienst, die vom Justizministerium in Baden-Württemberg ausgeschrieben worden sind. Er wurde abgelehnt, und das, obwohl eigentlich noch 2 Stellen zu besetzen waren.  »»» 

Regelungen der Länder zum „Gnadenversuch“

Leider müssen sich manche Referendare nach zweimaligem Durchfallen darüber informieren, unter welchen Voraussetzungen ein dritter Versuch im 2. Examen möglich ist. Die gute Nachricht: Ein solcher „Gnadenversuch“ ist in allen Ländern vorgesehen. Allerdings unterscheiden sich die Regelungen inhaltlich voneinander. Zum Teil muss man z.B. in der ersten Wiederholungsprüfung einen bestimmten Schnitt erreicht haben, um einen Antrag stellen zu können.  »»» 

Anreise vor der Examensprüfung: Keine Erstattung der Kosten

Ein Rechtsreferendar aus NRW reiste einen Tag vor seiner mündlichen Prüfung nach Düsseldorf und verlangte die Erstattung der ihm entstandenen Übernachtungskosten. Dies lehnte jedoch die Verwaltung ab. Seine hiergegen gerichtete Klage vor dem VG Minden blieb erfolglos.

Das Gericht begründete die Abweisung damit, dass auch eine Anreise am Prüfungstag möglich gewesen wäre.  »»»