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  Ausgabe 16/2024
Freitag, der 19.04.2024
     

 / Staatsexamen

Spickzettel in der mündlichen Prüfung

von

„Das Mitführen eines Pfuschzettels während der Vorbereitungszeit für den Aktenvortrag kann damit sanktioniert werden, dass der Aktenvortrag für ungenügend (0 Punkte) erklärt wird“ – so die nicht überraschenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Köln.

Es stellt sich schon die Frage, ob es sich lohnt, sich für den Aktenvortrag einen Spickzettel zu schreiben. Zudem durchaus interessant, wie der Kandidat erwischt wurde:

Nachdem der Kläger den ihm für die Vorbereitung auf den Aktenvortrag zugewiesenen Tisch im Vorbereitungsraum verlassen hatte, wurde von der Aufsicht, die zwei liegengelassene Stifte in das von dem Kläger auf dem Tisch vergessene Federmäppchen zurücklegen wollte, in dem Mäppchen neben 4 Stiften, einem Textmarker, einer Tablette und Bonbons ein ca. 3,8 x 5 cm großer beidseitig handschriftlich beschrifteter gelber Zettel aufgefunden.

Tja, das ist bereits ärgerlich, wenn man nicht beim Spicken erwischt wird, sondern die Schummelei raus kommt, weil man Stifte und Federmäppchen im Prüfungsraum vergisst. Das Gericht stellt zudem klar:

Der bei dem Kläger aufgefundene Zettel ist als Hilfsmittel […] anzusehen. Unabhängig davon, ob er lediglich Informationen enthält, die sich auch den zur Verfügung stehenden Kommentaren und Gesetzessammlungen entnehmen lassen, ist er allein durch die kompakte Art der Darstellung als Gedächtnisstütze und Hilfe anzusehen.

Und als ob dies nicht schlimm genug wäre: Es war der 3. Versuch des Kandidaten und wegen des mit 0 Punkten bewerteten Aktenvortrags ist er  schließlich mit 3,90 Punkten endgültig durchs 2. Examen gefallen! [RefN]

Der Artikel wurde am 18. Juli 2023 von veröffentlicht. Michael ist ein ehemaliger Referendar aus NRW.