Ein hessischer Rechtsreferendar ist vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden mit dem Versuch gescheitert, für die Klausuren im zweiten juristischen Staatsexamen eine Schreibzeitverlängerung zu erstreiten. Der Antragsteller leidet seit seiner Kindheit an einer autoimmunen Hepatitis, die ihn nach seinem Vortrag immer wieder durch schnelle Ermüdung, Konzentrationsprobleme und einen erhöhten Regenerationsbedarf belastet. Für die bevorstehenden Aufsichtsarbeiten im Zweitversuch wollte er deshalb erreichen, dass ihm ein Nachteilsausgleich in Form von 25 Prozent zusätzlicher Bearbeitungszeit gewährt wird. Das Prüfungsamt lehnte dies ab, obwohl amtsärztlich eine entsprechende Verlängerung empfohlen worden war.
Der Referendar berief sich im Eilverfahren auf die prüfungsrechtliche Chancengleichheit. Er machte geltend, seine Erkrankung hindere ihn daran, seine eigentlich vorhandenen juristischen Fähigkeiten unter den üblichen Klausurbedingungen vollständig zu zeigen. Das Gericht stellte jedoch klar, dass ein Nachteilsausgleich nur solche Einschränkungen kompensieren könne, die nicht selbst den Prüfungsgegenstand betreffen. Maßgeblich sei daher zunächst, welche Fähigkeiten die konkrete Prüfung abfragen solle. Bei den Klausuren des zweiten Staatsexamens gehe es nicht allein darum, juristisches Wissen abzurufen und einen Sachverhalt rechtlich zu lösen. Gefordert sei gerade auch die Fähigkeit, in begrenzter Zeit, mit begrenzten Hilfsmitteln und unter erheblichem Arbeitsdruck zu einem praktisch brauchbaren Ergebnis zu gelangen.
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