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REFERENDARIATNEWS
REFNEWS
  Ausgabe 43/2026
Sonntag, der 25.10.2026
     

 / Vor dem Referendariat

Zulassung von Bürgern aus EU-Staaten zum Rechtsreferendariat

von

Symbolbild zur Zulassung von EU-Bürgern zum RechtsreferendariatPer E-Mail erhielten wir die Anfrage einer Referendarin, deren französischer Freund zum deutschen Referendariat zugelassen werden wollte. Zu der Frage, ob und wie das möglich ist, antworteten wir ihr, dass ihr Freund feststellen lassen muss, dass sein französischer Abschluss dem ersten Staatsexamen gleichwertig ist. Anschließend kann er sich dann wie jeder andere auch um einen Referendariatsplatz bewerben.

Wie streng diese Gleichwertigkeitsprüfung sein darf, hat der EuGH bereits im Jahr 2009 geklärt. Er hatte darüber zu entscheiden, ob eine Zulassung zum Rechtsreferendariat – im Falle eines negativen Ergebnisses der Gleichwertigkeitsprüfung – auch ohne Ablegen einer dann erforderlichen Eignungsprüfung möglich ist (EuGH, Urteil vom 10.12.2009 – C-345/08, Peśla).

Sachverhalt der Entscheidung

Ein polnischer Staatsangehöriger hatte an der Fakultät für Rechtswissenschaften der Universität Poznań (Polen) den Magistertitel sowie im Rahmen einer deutsch-polnischen Juristenausbildung an der Universität Frankfurt (Oder) die akademischen Titel „Master of German and Polish Law“ und „Bachelor of German and Polish Law“ erworben. Das Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern lehnte eine Gleichwertigkeit des Abschlusses mit dem ersten deutschen Staatsexamen ab. In diesem Fall steht es dem Kandidaten grundsätzlich zu, das Ablegen einer Eignungsprüfung zu beantragen.

Der polnische Jurist versuchte jedoch gerichtlich zu erstreiten, ohne eine solche Eignungsprüfung zum Vorbereitungsdienst zugelassen zu werden. Das Verwaltungsgericht Schwerin legte die Sache mit Beschluss vom 8. Juli 2008 dem EuGH vor. Dieser sollte die Kriterien präzisieren, die das damalige Gemeinschaftsrecht für die Prüfung der Gleichwertigkeit juristischer Kenntnisse aufstellt, wenn jemand unmittelbar – ohne die hierfür vorgesehenen Prüfungen – zum Vorbereitungsdienst für die juristischen Berufe zugelassen werden möchte.

Die Entscheidung

Der Europäische Gerichtshof stellte klar, dass die Richtlinien zur Niederlassung von Rechtsanwälten und zur Anerkennung von Berufsqualifikationen auf eine Person in der Situation des Polen nicht anwendbar sind: Die Richtlinie 98/5/EG betrifft nur den im Herkunftsstaat bereits voll qualifizierten Rechtsanwalt, und die Richtlinien 89/48/EWG und 2001/19/EG greifen nicht, weil die Tätigkeit als Referendar als praktischer Ausbildungsabschnitt kein reglementierter Beruf ist. Solange es an einer Harmonisierung der Bedingungen für den Zugang zu Vorbereitungsdiensten für die juristischen Berufe fehlt, können die Mitgliedstaaten festlegen, welche Kenntnisse und Fähigkeiten notwendig sind.

Im Ergebnis ist es somit zulässig, den Zugang zum Vorbereitungsdienst für die juristischen Berufe eines Mitgliedstaats an umfangreiche und vertiefte Kenntnisse des innerstaatlichen Rechts zu knüpfen. Das Unionsrecht (damals noch Gemeinschaftsrecht) verlangt zwar, dass die Qualifikationen und die Erfahrung eines Bewerbers, der sein juristisches Diplom in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat, in vollem Umfang berücksichtigt werden. Es gebietet jedoch nicht, das Niveau der verlangten Kenntnisse des innerstaatlichen Rechts für einen solchen Bewerber zu senken. Allerdings darf eine teilweise Anerkennung nachgewiesener Kenntnisse nicht bloß theoretisch bleiben, sondern muss praktisch möglich sein (Arbeitnehmerfreizügigkeit, heute Art. 45 AEUV, früher Art. 39 EG).

Ergebnis

Dem polnischen Juristen blieb somit nichts anderes übrig, als einen Antrag auf Ablegen der Eignungsprüfung zu stellen. Nach Bestehen dieser Prüfung konnte er sich dann für das Referendariat bewerben.

Die Rechtslage heute: § 112a DRiG

Heute ist das Verfahren in § 112a DRiG geregelt. Einen Antrag stellen können Staatsangehörige der EU, des EWR und der Schweiz mit einem rechtswissenschaftlichen Universitätsdiplom, das im Herkunftsstaat den Zugang zur postuniversitären Ausbildung eröffnet. Britische Staatsangehörige sind nach dem Brexit nur noch erfasst, wenn sie ihr Diplom vor 2021 erworben haben. Zuständig ist die Landesjustizverwaltung bzw. das Landesjustizprüfungsamt des Landes, in dem man das Referendariat antreten möchte. Wird die Gleichwertigkeit festgestellt, gilt dies für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst als bestandene erste Prüfung.

Fehlt es an der Gleichwertigkeit, bleibt die Eignungsprüfung: eine staatliche schriftliche Prüfung in deutscher Sprache im Zivilrecht, Strafrecht und öffentlichen Recht jeweils einschließlich des Verfahrensrechts. Bestanden ist sie, wenn die erforderliche Zahl von Arbeiten in mindestens zwei Rechtsgebieten, darunter das Zivilrecht, bestanden ist; eine Wiederholung ist möglich. Danach steht der Vorbereitungsdienst offen. Informationen zur Gleichwertigkeitsprüfung bieten die Landesjustizprüfungsämter, zum Beispiel das Landesjustizprüfungsamt Mecklenburg-Vorpommern auf seiner Seite zur Anerkennung ausländischer juristischer Studienabschlüsse mit dem Merkblatt „Allgemeine Informationen zur Gleichwertigkeitsprüfung“. [RefN]

Der Artikel wurde am 17. Februar 2026 von veröffentlicht. Michael ist ein ehemaliger Referendar aus NRW.