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REFNEWS
  Ausgabe 19/2026
Samstag, der 09.05.2026
     

 / Rechtsprechung

VG Hamburg: Ruhestand von Prüfern führt zu Neubewertung im Zweiten Staatsexamen (2 K 3576/21)

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Ein Rechtsreferendar aus Hamburg kämpfte gegen das endgültige Nichtbestehen seines Zweiten Juristischen Staatsexamens und erreichte, dass drei seiner Examensklausuren neu bewertet werden müssen. Der Kläger hatte die erste Staatsprüfung 2016 bestanden und war nach einem Ergänzungsvorbereitungsdienst im Dezember 2019 zur zweiten Staatsprüfung zugelassen. Bei diesem letzten Anlauf erzielte er nur einen Durchschnitt von 3,5 Punkten und verfehlte damit die für die Zulassung zur mündlichen Prüfung erforderlichen 3,75 Punkte. Nach einem erfolglosen Widerspruch klagte er vor dem Verwaltungsgericht (VG) Hamburg und beantragte die Neubewertung von fünf Aufsichtsarbeiten. Kern seines Vorbringens war, dass mehrere der eingesetzten Prüfer zum Zeitpunkt der Korrektur bereits pensioniert gewesen seien und daher formal nicht mehr als Prüfer hätten tätig werden dürfen. Darüber hinaus rügte er mangelnde fachliche Eignung und Befangenheit einzelner Prüfer sowie Fehler bei der Punktevergabe.

Das VG Hamburg befasste sich zunächst mit der rechtlichen Zulässigkeit des Begehrens. Es stellte klar, dass die Bewertung einzelner Aufsichtsarbeiten der Zweiten Staatsprüfung nicht bereits mit der Abschlussentscheidung bestandskräftig wird. Rügen gegen Teilbewertungen können auch noch nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens erhoben werden. Entscheidend war daher, ob die beteiligten Prüfer zum Korrekturzeitpunkt ordnungsgemäß bestellt waren. Die 2. Kammer des VG Hamburg verwies auf das Länderübereinkommen der Länder Hamburg, Bremen und Schleswig‑Holstein über ein Gemeinsames Prüfungsamt (LÜ) sowie die Prüfungsordnung für die Zweite Juristische Staatsprüfung. Danach endet die Bestellung zum Prüfer mit dem Eintritt in den Ruhestand, eine erneute Bestellung erfordert einen Verwaltungsakt mit Einzelfallentscheidung. Eine bloße Weiterarbeit „nach Gefühl“ genügt nicht. Das Gericht hob hervor, dass Sinn und Zweck der Norm darin liegen, durch die Bindung an das aktive Dienstverhältnis sicherzustellen, dass Prüfer zeitlich und fachlich nah genug am Berufsleben bleiben. Auch der körperliche und geistige Leistungsstand solle durch eine explizite Neubestellung geprüft werden.

In der Sache stellte das Gericht fest, dass drei der acht schriftlichen Arbeiten (Zivilrecht I, Zivilrecht III und Öffentliches Recht II) von Prüfern bewertet worden waren, die sich bereits im Ruhestand befanden. Für diese Prüfer lag keine förmliche Verlängerung ihrer Prüferbestellung vor. Ihre Prüfungsleistungen durften daher nicht in die Gesamtbewertung einfließen. Das Gericht verpflichtete die Beklagte, für diese Klausuren neue Zweitgutachten einzuholen. Ob die neuen Bewertungen tatsächlich zu einem besseren Punkteschnitt führen, bleibt zwar offen. Gleichwohl eröffnete das Urteil dem Kläger eine weitere Chance, doch noch sein Zweites Staatsexamen zu bestehen. Die verbleibenden Einwände wies das VG jedoch zurück. So sah es keine Pflichtverletzung darin, dass ein Rechtsanwalt mit zivilrechtlicher Ausrichtung eine Erbrechtsklausur korrigiert hatte, denn das Prüfungsrecht verlange nur Vertrautheit mit dem Rechtsgebiet (hier: Zivilrecht) und nicht mit jedem speziellen Unterthema. Auch die Tatsache, dass zwei Prüfer mehrere Klausuren desselben Kandidaten bewertet hatten, rechtfertige nach Ansicht der Richter keine Befangenheit. Objektive Anhaltspunkte für eine unsachliche Benotung oder eine besondere Voreingenommenheit seien nicht ersichtlich.

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Der Tenor des Urteils lautete daher: Die beklagten Länder müssen die Klausuren Zivilrecht I, Zivilrecht III und Öffentliches Recht II durch neue Zweitkorrektoren bewerten lassen; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Die Kosten des Verfahrens wurden entsprechend dem teilweisen Erfolg zu 70 Prozent dem Kläger und zu 30 Prozent der beklagten Länder auferlegt. Das VG betonte, dass eine förmliche Verlängerung der Prüferbestellung nicht nur die Rechte der Prüflinge schützt, sondern auch die Integrität des Prüfungswesens und das Vertrauen in die staatliche Leistungsbewertung stärkt. Für Referendare bedeutet die Entscheidung, dass sie weiterhin rechtlich gegen die Teilnahme pensionierter Prüfer vorgehen können. Prüfungsbehörden sind aufgefordert, auf formelle Rechtmäßigkeit ihrer Prüferbestellungen zu achten und bei Bedarf rechtzeitig neue Prüfer zu berufen. Schließlich weist das Urteil darauf hin, dass pauschale Behauptungen zur Befangenheit oder fehlenden Spezialkenntnissen von Prüfern nur Erfolg haben, wenn konkrete Anhaltspunkte für unsachliche Bewertungen vorgetragen werden können.

Zitierte Quellen des Textes:

www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/NJRE001616173

Der Artikel wurde am 7. Mai 2026 von veröffentlicht. Marcus war Referendar am LG Dortmund in Nordrhein-Westfalen.