Im Jahr 2021 beschäftigte sich das Oberverwaltungsgericht Nordrhein‑Westfalen (OVG NRW) mit dem Anspruch eines Referendars auf eine verlängerte Bearbeitungszeit im juristischen Vorbereitungsdienst. Der Kläger litt an einer Aufmerksamkeitsdefizit‑/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) und chronischen Migräneanfällen. Weil er befürchtete, während der schriftlichen Aufsichtsarbeiten des Zweiten Staatsexamens aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen wesentliche Teile der Prüfungszeit zu verlieren, beantragte er einen Nachteilsausgleich in Form einer zweistündigen Verlängerung der fünfstündigen Klausurzeit. Das Verwaltungsgericht hatte seinem Antrag stattgegeben und die Behörde verpflichtet, ihm die zusätzliche Schreibzeit zu gewähren. Gegen diese Entscheidung legte das Land Beschwerde ein, sodass das OVG NRW den Fall in zweiter Instanz zu entscheiden hatte.
In seiner Entscheidung vom 13. Juli 2021 (Az. 6 B 986/21) stellte das OVG klar, dass Prüfungen im juristischen Vorbereitungsdienst den Grundsatz der Chancengleichheit wahren müssen. Grundsätzlich soll jeder Prüfling die gleichen Rahmenbedingungen vorfinden; Abweichungen sind nur dann zulässig, wenn gesundheitliche Einschränkungen die Darstellung der vorhandenen Fähigkeiten erschweren, nicht aber die Leistungsfähigkeit selbst beeinträchtigen. Der Senat betonte, dass sich der Zweck der Aufsichtsarbeiten nicht auf die Abfrage abstrakten Wissens beschränkt. Vielmehr wird auch die Fähigkeit geprüft, komplexe Sachverhalte unter Zeitdruck zu erfassen und zügig zu einer rechtlich tragfähigen Lösung zu führen – eine Fertigkeit, die für den späteren Beruf eines Richters, Staatsanwalts oder Rechtsanwalts unverzichtbar ist.
Bei der Beurteilung der gesundheitlichen Situation des Antragstellers stellte das Gericht zunächst fest, dass die von ihm genannte ADHS keine relevanten Symptome mehr hervorrief. Der Betroffene selbst hatte gegenüber dem Amtsarzt erklärt, er habe seine Konzentrationsprobleme durch medikamentöse und therapeutische Maßnahmen überwunden. Anders beurteilte das Gericht die chronische Migräne: Diese trete mit einer Frequenz von bis zu 25 Tagen im Monat auf und führe – nach eigenen Angaben des Antragstellers – zu mehrstündigen Ausfällen, die seine Denkleistung zeitweise unmöglich machten. Zwar könne er Migräneattacken durch autogenes Training lindern, benötige dafür aber regelmäßig 20‑ bis 25‑minütige Ruhephasen im Abstand von einer Stunde. Das OVG wertete dies als Anzeichen dafür, dass nicht lediglich der Nachweis der Leistungsfähigkeit erschwert sei, sondern die für die Prüfung zentral geforderte Fähigkeit zur schnellen Problembearbeitung selbst leide.
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Vor diesem Hintergrund kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass eine Verlängerung der Prüfungszeit das Leistungsprofil der Klausuren unzulässig verändern würde. Denn Nachteilsausgleiche sind nur dazu da, äußerliche Hindernisse auszugleichen, nicht aber die Eignung für den gewählten Beruf zu ersetzen. Der Senat hob hervor, dass berufstypische Anforderungen wie die Bewältigung von Stress und Zeitdruck im Referendariat und später im Berufsleben allgegenwärtig seien. Wer seine Denkleistung nur durch häufige Pausen oder längere Bearbeitungszeiten aufrechterhalten könne, erfülle deshalb nicht die Voraussetzungen für eine Tätigkeit in der Rechtspflege. Ein Vergleich zu körperlichen Beeinträchtigungen wie einer Sehnenscheidenentzündung überzeugte das Gericht nicht, weil solche Leiden lediglich den Schreibvorgang verlangsamen, während die geistige Leistungsfähigkeit intakt bleibt.
Der Beschluss macht deutlich, dass gesundheitliche Beschwerden, die die kognitive Leistungsfähigkeit beeinträchtigen, nicht durch eine Verlängerung der Prüfungszeit kompensiert werden können. Kandidatinnen und Kandidaten im juristischen Vorbereitungsdienst müssen nicht nur juristisches Fachwissen nachweisen, sondern auch unter hohem Zeitdruck arbeiten können. Nachteilsausgleiche sind daher auf Fälle zu beschränken, in denen lediglich das äußere Erbringen der Leistung erschwert wird. Die Entscheidung erinnert daran, dass Prüfungsstress und Examensängste zum allgemeinen Lebensrisiko gehören und nicht als Behinderung anerkannt werden. Für Rechtsreferendarinnen und ‑referendare bedeutet der Beschluss, dass sie Nachteilsausgleiche sorgfältig begründen müssen und dass gravierende gesundheitliche Einschränkungen, die die Denkleistung mindern, ein Hindernis für den Eintritt in den juristischen Vorbereitungsdienst sein können.
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