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  Ausgabe 21/2026
Freitag, der 22.05.2026
     

 / Rechtsprechung

BVerwG stärkt Prüfungsrecht: Prüfer dürfen im Überdenkungsverfahren Noten anheben (6 B 12.23)

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In Nordrhein‑Westfalen kam es 2019 zu einem ungewöhnlichen Streit um die Bewertung von Klausuren im zweiten juristischen Staatsexamen. Ein Referendar hatte in seinen acht Klausuren die Mindestdurchschnittsnote von 3,5 Punkten nicht erreicht und wurde daraufhin im März 2020 vom Landesjustizprüfungsamt (LJPA) nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen. Er legte Widerspruch ein und machte insbesondere Einwendungen gegen die Bewertung der Klausur „Strafrecht 1“ geltend. Diese Arbeit war zunächst sowohl vom Erst‑ als auch vom Zweitkorrektor mit sechs Punkten (ausreichend) bewertet worden. Im sogenannten Überdenkungsverfahren prüften die Gutachter die Klausur erneut. Beide kamen zu dem Ergebnis, dass bei Berücksichtigung der Stärken und Schwächen der Bearbeitung eine Bewertung mit sieben Punkten (befriedigend) vertretbar sei. Mit der Anhebung der Note hätte der Kandidat die erforderliche Gesamtnote erreicht.

Das Prüfungsamt hielt die Hochstufung allerdings für unzureichend begründet und wies die Prüfer an, die Änderung zu rechtfertigen oder zurückzunehmen. In einer zweiten Stellungnahme erklärten beide Gutachter, sie würden an der ursprünglichen Bewertung von sechs Punkten festhalten. Der Prüfling focht diese Entscheidung an. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen gab ihm Recht und verpflichtete das Prüfungsamt, den Bescheid aufzuheben und die Note für die Strafrechtsklausur auf sieben Punkte zu erhöhen. Auch das Oberverwaltungsgericht Münster folgte dieser Einschätzung und ließ die Revision nicht zu. Das LJPA wollte diese Entscheidung nicht hinnehmen und beantragte die Zulassung der Revision.

Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts wies die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 14. Dezember 2023 (Az. 6 B 12.23) zurück. In seinem Leitsatz betont das Gericht, dass die Art der Rechtsverfolgung – Anfechtungsklage oder Verpflichtungs‑ beziehungsweise Bescheidungsklage – von der jeweiligen Prüfungsordnung abhängt. Entscheidender für den vorliegenden Fall war aber die Frage, ob Prüfer im Überdenkungsverfahren frei entscheiden dürfen. Das Gericht stellte klar, dass die Prüfer nicht darauf beschränkt sind, lediglich konkret erhobene Einwände des Prüflings abzuarbeiten. Sie dürfen ihre Bewertung auch dann verändern, wenn sie bei erneuter Gesamtwürdigung zu einem anderen Ergebnis kommen. Eine abweichende Gewichtung der Vor- und Nachteile einer Klausur stellt keine „unzulässige Verschiebung des Bewertungsmaßstabs“ dar. Die Prüfungsämter dürfen die Prüfer daher nicht anweisen, eine einmal vorgenommene Bewertung beizubehalten oder zu begründen.

Mit dieser Entscheidung stärkt das Bundesverwaltungsgericht die Unabhängigkeit der Prüfer und das Recht der Prüflinge auf eine faire Neubewertung. Wie aus dem Beschluss hervorgeht, müssen Prüfungsämter im Überdenkungsverfahren akzeptieren, dass die Gutachter die Bearbeitung insgesamt neu bewerten. Der Senat betont auch, dass gegen ablehnende Prüfungsentscheidungen in der Regel die Anfechtungsklage der statthafte Rechtsbehelf ist. Für Referendarinnen und Referendare bedeutet der Beschluss, dass sie im Überdenkungsverfahren mehr Chancen haben, eine zu strenge Bewertung korrigieren zu lassen. Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit und wirkt über den Einzelfall hinaus: Prüfer dürfen ihre Meinung ändern, wenn sie die Leistung bei erneuter Betrachtung besser einschätzen. Prüfungsämter können diese selbständige Bewertungsentscheidung nicht aus administrativen Gründen ausbremsen. Der Kläger durfte aufgrund der gerichtlich bestätigten Notensteigerung schließlich an der mündlichen Prüfung teilnehmen, wie aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts hervorgeht.

Der Artikel wurde am 20. Mai 2026 von veröffentlicht. Marcus war Referendar am LG Dortmund in Nordrhein-Westfalen.