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REFERENDARIATNEWS

REFNEWS
  Ausgabe 22/2026
Mittwoch, der 27.05.2026
     

Wo lagern die Referendarakten nach Ende des Referendariats?

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Nachdem das Referendariat beendet ist, gehts für die Meisten direkt in die Bewerbungsphase. Sofern man sich beispielsweise für den öffentlichen Dienst bewirbt, wird oft die Einwilligung zur Einsichtnahme in die Personalakte aus dem Referendariat gefordert bzw. die Ausstellung einer dem entsprechenden Vollmacht. Dort befinden sich schließlich alle Stationszeugnisse und Beurteilungen sowie sonstige Infos aus der vergangenen Referendarszeit. In der Vollmacht muss man natürlich auch angeben, wo diese Akte denn nun abrufbar ist.  »»» 

VG Wiesbaden: Husten im Prüfungssaal rechtfertigt keinen Platzwechsel – 7 L 975/26

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Wie beck-aktuell.de berichtet, hat das VG Wiesbaden einem Prüfling im Zweiten Staatsexamen keinen Anspruch auf einen Platzwechsel wegen eines hustenden Mitprüflings zugesprochen. Der Kandidat absolvierte im Mai 2026 in Hessen einen Verbesserungsversuch und leidet an ADHS. Nachdem der links neben ihm sitzende Prüfling während mehrerer Klausuren gehustet hatte, bat er wiederholt um Umsetzung und stellte schließlich einen Eilantrag für die noch ausstehenden Arbeiten. Das Aktenzeichen lautet 7 L 975/26.
Das Gericht sah dafür keine Grundlage. Husten gehöre zu den Geräuschen, mit denen in einem gut belegten Prüfungssaal grundsätzlich gerechnet werden müsse. Entscheidend sei nicht die besondere Empfindlichkeit des einzelnen Prüflings, sondern der Maßstab eines durchschnittlichen Examenskandidaten. Nach den Feststellungen der Prüfungsaufsicht habe der Mitprüfling nur gelegentlich gehustet; weitere Beschwerden habe es nicht gegeben. Auch ein Schutzanspruch wegen möglicher Ansteckung überzeugte das Gericht nicht.  »»» 

VG Bremen: ZweiFrist für die Wiederholung des Ersten Staatsexamens bleibt strikt (7 K 1057/25)

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Ein nicht bestandener Erstversuch im Ersten Staatsexamen ist bitter – und der Blick richtet sich schnell auf den Wiederholungsversuch. Das Verwaltungsgericht Bremen hatte über den Fall eines Kandidaten zu entscheiden, der die staatliche Pflichtfachprüfung 2022 geschrieben, die Zulassung zur mündlichen Prüfung aber verfehlt hatte. Mit dem Bescheid über das Nichtbestehen wurde er zugleich darauf hingewiesen, dass er sich nur innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntgabe zur Wiederholungsprüfung melden könne.
Der Kläger legte zunächst Widerspruch ein, zog ihn später jedoch zurück. Parallel hatte er ein duales Studium aufgenommen und verwies zusätzlich auf familiäre Verpflichtungen. Als er sich schließlich im Dezember 2024 – also nach Ablauf der Zweijahresfrist – zur Wiederholungsprüfung anmelden wollte, wurde dies abgelehnt. Vor Gericht argumentierte er, die starre Frist verletze ihn in seiner Berufsfreiheit, sei unverhältnismäßig und müsse jedenfalls wegen des Widerspruchsverfahrens „gehemmt“ werden. Außerdem sei es lebensfremd, während eines offenen Rechtsbehelfsverfahrens bereits die Wiederholung organisatorisch festzuzurren.  »»» 

Referendariat in der Anwaltsstation oder Wahlstation bei Sidley Austin

von Sidley Austin (CE) LLP
Sidley Austin zählt zu den international führenden wirtschaftsrechtlich beratenden Anwaltssozietäten. Auf globaler Ebene betreuen wir anspruchsvolle Mandanten in komplexen Transaktions-, Regulierungs- sowie Prozessangelegenheiten in einem breiten Spektrum von Rechtsgebieten. Unser Münchner Büro zeichnet sich durch ein kleines, hochqualifiziertes und dynamisches Team aus. Unser Fokus liegt auf dem Transaktionsgeschäft und den Bereichen Corporate, Private Equity, Mergers & Acquisitions, Finance, Restructuring, Tax und Life Sciences. Unser Arbeitsumfeld ist geprägt von einer offenen und kollegialen Atmosphäre; zugleich profitieren Sie von den Ressourcen und vielfältigen Entwicklungsmöglichkeiten eines globalen Karrierenetzwerks. Das Münchner Büro ist Teil des internationalen Sidley Netzwerks mit rund 2.300 Anwältinnen und Anwälten in 21 Büros auf vier Kontinenten.

BVerwG stärkt Prüfungsrecht: Prüfer dürfen im Überdenkungsverfahren Noten anheben (6 B 12.23)

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In Nordrhein‑Westfalen kam es 2019 zu einem ungewöhnlichen Streit um die Bewertung von Klausuren im zweiten juristischen Staatsexamen. Ein Referendar hatte in seinen acht Klausuren die Mindestdurchschnittsnote von 3,5 Punkten nicht erreicht und wurde daraufhin im März 2020 vom Landesjustizprüfungsamt (LJPA) nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen. Er legte Widerspruch ein und machte insbesondere Einwendungen gegen die Bewertung der Klausur „Strafrecht 1“ geltend. Diese Arbeit war zunächst sowohl vom Erst‑ als auch vom Zweitkorrektor mit sechs Punkten (ausreichend) bewertet worden. Im sogenannten Überdenkungsverfahren prüften die Gutachter die Klausur erneut. Beide kamen zu dem Ergebnis, dass bei Berücksichtigung der Stärken und Schwächen der Bearbeitung eine Bewertung mit sieben Punkten (befriedigend) vertretbar sei. Mit der Anhebung der Note hätte der Kandidat die erforderliche Gesamtnote erreicht.  »»» 

Niedersachsen startet elektronische Klausuren im Zweiten Staatsexamen

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Niedersachsen stellt die schriftlichen Aufsichtsarbeiten im Zweiten Staatsexamen ab dem Prüfungsdurchgang Oktober 2026 auf eine neue Wahlmöglichkeit um: Kandidatinnen und Kandidaten können ihre Klausuren elektronisch anfertigen. Wie justizportal.niedersachsen.de berichtet, bleiben Prüfungsstoff, Bearbeitungszeit, Bewertungsmaßstäbe, Erwartungshorizonte und Korrekturgrundsätze unverändert. Die Reform betrifft also nicht das Anforderungsniveau, sondern vor allem die Arbeitsweise am Prüfungstag und die Organisation der Klausuren.
Die elektronische Anfertigung ist freiwillig, wird aber zum Regelfall, wenn nach Zugang der Ladung keine fristgerechte Erklärung für die handschriftliche Bearbeitung abgegeben wird. Wer weiter mit der Hand schreiben möchte, muss dies innerhalb einer Woche schriftlich gegenüber dem zuständigen Oberlandesgericht mitteilen. Die Prüfungen finden zentral in Hannover-Langenhagen, Osnabrück und Lüneburg statt; ein Anspruch auf einen bestimmten Ort besteht nicht. Auch der Beginn wird vereinheitlicht: Ab Oktober 2026 starten alle schriftlichen Prüfungen um 9:00 Uhr in Präsenz im Prüfungssaal.  »»» 

Anreise vor der Examensprüfung: Keine Erstattung der Kosten

Ein Rechtsreferendar aus NRW reiste einen Tag vor seiner mündlichen Prüfung nach Düsseldorf und verlangte die Erstattung der ihm entstandenen Übernachtungskosten. Dies lehnte jedoch die Verwaltung ab. Seine hiergegen gerichtete Klage vor dem VG Minden blieb erfolglos.

Das Gericht begründete die Abweisung damit, dass auch eine Anreise am Prüfungstag möglich gewesen wäre.  »»» 

Legal-Tech-Profile setzen Staatsexamen unter Druck

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Der klassische Weg in die juristischen Kernberufe bleibt unveraendert: Wer Richterin, Staatsanwalt oder Rechtsanwaeltin werden will, braucht weiterhin zwei Staatsexamina. Gleichzeitig zeigt der aktuelle Beitrag, dass der Rechtsmarkt neben Volljuristinnen und Volljuristen immer staerker nach Profilen sucht, die juristisches Wissen mit Technik, Wirtschaft und Projektarbeit verbinden. Wie beck-aktuell.de berichtet, profitieren davon besonders Absolventinnen und Absolventen von LL.B.- und LL.M.-Studiengaengen mit Legal-Tech-, Medienrechts- oder Wirtschaftsrechtsbezug.
Der Grund liegt nicht nur im allgemeinen Fachkraeftemangel, sondern auch in der veraenderten Arbeitsweise von Kanzleien, Unternehmen und Behoerden. KI-Tools, automatisierte Standardprozesse und interdisziplinaere Teams fuehren dazu, dass nicht jede Aufgabe zwingend von einer Person mit Anwaltszulassung erledigt werden muss. Fuer Referendarinnen und Referendare ist das ein wichtiger Hinweis: Das Zweite Staatsexamen bleibt zentral, reicht fuer manche Berufseinstiege aber nicht mehr als alleiniges Profilmerkmal aus.  »»» 

Regelungen der Länder zum „Gnadenversuch“

Leider müssen sich manche Referendare nach zweimaligem Durchfallen darüber informieren, unter welchen Voraussetzungen ein dritter Versuch im 2. Examen möglich ist. Die gute Nachricht: Ein solcher „Gnadenversuch“ ist in allen Ländern vorgesehen. Allerdings unterscheiden sich die Regelungen inhaltlich voneinander. Zum Teil muss man z.B. in der ersten Wiederholungsprüfung einen bestimmten Schnitt erreicht haben, um einen Antrag stellen zu können.  »»» 

VG Wiesbaden: Keine Schreibzeitverlängerung bei chronischer Erkrankung im Zweiten Staatsexamen (7 L 819/25.WI)

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Ein hessischer Rechtsreferendar ist vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden mit dem Versuch gescheitert, für die Klausuren im zweiten juristischen Staatsexamen eine Schreibzeitverlängerung zu erstreiten. Der Antragsteller leidet seit seiner Kindheit an einer autoimmunen Hepatitis, die ihn nach seinem Vortrag immer wieder durch schnelle Ermüdung, Konzentrationsprobleme und einen erhöhten Regenerationsbedarf belastet. Für die bevorstehenden Aufsichtsarbeiten im Zweitversuch wollte er deshalb erreichen, dass ihm ein Nachteilsausgleich in Form von 25 Prozent zusätzlicher Bearbeitungszeit gewährt wird. Das Prüfungsamt lehnte dies ab, obwohl amtsärztlich eine entsprechende Verlängerung empfohlen worden war.

Der Referendar berief sich im Eilverfahren auf die prüfungsrechtliche Chancengleichheit. Er machte geltend, seine Erkrankung hindere ihn daran, seine eigentlich vorhandenen juristischen Fähigkeiten unter den üblichen Klausurbedingungen vollständig zu zeigen. Das Gericht stellte jedoch klar, dass ein Nachteilsausgleich nur solche Einschränkungen kompensieren könne, die nicht selbst den Prüfungsgegenstand betreffen. Maßgeblich sei daher zunächst, welche Fähigkeiten die konkrete Prüfung abfragen solle. Bei den Klausuren des zweiten Staatsexamens gehe es nicht allein darum, juristisches Wissen abzurufen und einen Sachverhalt rechtlich zu lösen. Gefordert sei gerade auch die Fähigkeit, in begrenzter Zeit, mit begrenzten Hilfsmitteln und unter erheblichem Arbeitsdruck zu einem praktisch brauchbaren Ergebnis zu gelangen.
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OLG Hamm: Kein Verdienstausfall nach rechtswidrigem Ausschluss von der mündlichen Prüfung

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Eine Juristin kann vom Land Nordrhein-Westfalen keinen Verdienstausfall verlangen, obwohl ihr Ausschluss von der mündlichen Pflichtfachprüfung später als rechtswidrig bewertet wurde. Wie beck-aktuell.de berichtet, hat das OLG Hamm ihre Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil des LG Bielefeld zurückgewiesen. Die Kandidatin war 2015 nach dem Aktenvortrag aus dem Gebäude gegangen und erst rund 20 Minuten nach dem vorgesehenen Beginn der Prüfungsgespräche wieder am Prüfungsraum erschienen.

Das Justizprüfungsamt hatte die staatliche Pflichtfachprüfung daraufhin für nicht bestanden erklärt. Die Kandidatin wehrte sich durch mehrere Instanzen. Erst das Bundesverwaltungsgericht hob den Bescheid 2019 auf: Die einschlägige Vorschrift des nordrhein-westfälischen Juristenausbildungsgesetzes erfasse nicht jede Verspätung, sondern nur einen endgültigen, unbegründeten Ausstieg aus der mündlichen Prüfung. Danach durfte die Frau die Prüfung wiederholen und bestand die erste juristische Prüfung mit einer unteren ausreichenden Gesamtnote.
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VG Hamburg: Ruhestand von Prüfern führt zu Neubewertung im Zweiten Staatsexamen (2 K 3576/21)

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Ein Rechtsreferendar aus Hamburg kämpfte gegen das endgültige Nichtbestehen seines Zweiten Juristischen Staatsexamens und erreichte, dass drei seiner Examensklausuren neu bewertet werden müssen. Der Kläger hatte die erste Staatsprüfung 2016 bestanden und war nach einem Ergänzungsvorbereitungsdienst im Dezember 2019 zur zweiten Staatsprüfung zugelassen. Bei diesem letzten Anlauf erzielte er nur einen Durchschnitt von 3,5 Punkten und verfehlte damit die für die Zulassung zur mündlichen Prüfung erforderlichen 3,75 Punkte. Nach einem erfolglosen Widerspruch klagte er vor dem Verwaltungsgericht (VG) Hamburg und beantragte die Neubewertung von fünf Aufsichtsarbeiten. Kern seines Vorbringens war, dass mehrere der eingesetzten Prüfer zum Zeitpunkt der Korrektur bereits pensioniert gewesen seien und daher formal nicht mehr als Prüfer hätten tätig werden dürfen. Darüber hinaus rügte er mangelnde fachliche Eignung und Befangenheit einzelner Prüfer sowie Fehler bei der Punktevergabe.  »»» 

Kurz vor dem Ziel gescheitert

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Zwei Prüfer – zwei Meinungen. Diese Erfahrung machte ein Examenskandidat aus Hessen. Der Erstkorrektor bewertete die erste Klausur im öffentlichen Recht mit 4 Punkten, die Zweitkorrektorin hingegen nur mit 3 Punkten, was als nicht bestanden gilt.  Besonders bitter war diese Bewertung für den Prüfling, weil ihm das letztendlich das Bestehen des zweiten Examens kostete. In insgesamt 7 Klausuren erhielt er weniger als 4 Punkte, damit fiel er bereits zum zweiten Mal durch die zweite juristische Staatsprüfung. Eine mögliche Karriere als Volljurist war damit vom Tisch. Ein Gnadenversuch war scheinbar nicht möglich.*  »»»