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REFERENDARIATNEWS

REFNEWS
  Ausgabe 23/2026
Sonntag, der 07.06.2026
     

Niedersachsen: Direkteinstieg ins Referendariat oft nur noch mit Prädikat

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Der Zugang zum Referendariat in Niedersachsen ist spürbar schwieriger geworden. Wie lto.de berichtet, haben seit Herbst 2025 deutlich mehr Absolventinnen und Absolventen einen Ausbildungsplatz im Land beantragt. Wer ohne Wartezeit direkt nach dem ersten Examen starten möchte, braucht deshalb inzwischen häufig ein Prädikat. Am OLG Celle lag die Grenze zuletzt um neun Punkte; im Dezember 2025 waren es sogar 10,04 Punkte.

Die Entwicklung betrifft nicht nur Celle. Auch Braunschweig und Oldenburg meldeten für den Märztermin 2026 hohe Schwellen, teils knapp unter oder über neun Punkten. Hintergrund ist das Zusammenspiel aus begrenzten Ausbildungsplätzen, mehr Bewerbungen und fehlender Landeskinderregelung: Wer das erste Examen in einem anderen Bundesland abgelegt hat, wird in Niedersachsen grundsätzlich gleich behandelt. Zusätzlich dürfte die zeitweise angespannte Stellensituation in Nordrhein-Westfalen den Druck erhöht haben.

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OVG Niedersachsen: Nähe zur Musterlösung beweist keinen Täuschungsversuch im Zweiten Staatsexamen (2 LB 69/18)

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Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen hatte über einen besonders folgenreichen Vorwurf im Prüfungsrecht zu entscheiden: Einer Kandidatin war ihr bereits bestandenes Zweites Juristisches Staatsexamen nachträglich aberkannt worden, weil das Landesjustizprüfungsamt davon ausging, sie habe sich vor den Klausuren unzulässig Zugang zu amtlichen Lösungsskizzen verschafft. Hintergrund war ein Justizskandal um einen an das Prüfungsamt abgeordneten Richter und einen mit ihm verbundenen Repetitor. Die Klägerin hatte das erste Staatsexamen noch mit 4,68 Punkten bestanden, im zweiten Examen dann aber 10,89 Punkte erreicht. Außerdem hatte sie für privaten Unterricht mehr als 17.000 Euro gezahlt. Für das Prüfungsamt war das zusammen mit Ähnlichkeiten zwischen mehreren Klausuren und den amtlichen Prüfervermerken ein starkes Indiz für eine Täuschung.
Das Gericht hat den Aberkennungsbescheid dennoch aufgehoben und damit klargestellt, dass ein schwerer Täuschungsvorwurf nicht auf bloße Verdachtsmomente gestützt werden darf. Nach der Entscheidung reicht es nicht aus, dass eine Examensklausur an einzelnen Stellen Formulierungen, Aufbau oder Gedankenführung einer Musterlösung nahekommt. Ein Anscheinsbeweis komme nur in Betracht, wenn eine weitgehende Übereinstimmung vorliege. Genau daran fehlte es hier nach Auffassung des Senats. Dass gute Kandidatinnen und Kandidaten in zentralen Punkten zu ähnlichen Lösungen wie die Prüfer gelangen, ist im Assessorexamen gerade nicht ungewöhnlich, sondern eher erwartbar. Auch der große Notensprung zwischen erstem und zweitem Examen und hohe Zahlungen an einen Repetitor konnten für sich genommen keinen sicheren Rückschluss auf einen Täuschungsversuch tragen.  »»» 

Sachsen-Anhalt modernisiert Referendariat mit Teilzeit und Wahlmodell

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Sachsen-Anhalt stellt seine Juristenausbildung neu auf und rückt dabei auch das Referendariat stärker in den Mittelpunkt. Der Landtag hat ein neues Juristenausbildungsgesetz beschlossen, das die klassische Ausbildung zur Volljuristin und zum Volljuristen beibehält, aber an mehreren Stellen flexibler macht. Wie mj.sachsen-anhalt.de berichtet, bleiben erstes und zweites juristisches Staatsexamen weiterhin die maßgeblichen Abschlüsse für Richteramt, Staatsanwaltschaft, Anwaltschaft und weitere volljuristische Berufswege.

Für angehende Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare ist vor allem die Öffnung des Vorbereitungsdienstes interessant. Wer ein Kind tatsächlich betreut oder pflegebedürftige Angehörige versorgt, soll den juristischen Vorbereitungsdienst künftig in Teilzeit absolvieren können. Außerdem sieht das Gesetz Wahlfreiheit beim Status vor: Referendarinnen und Referendare können zwischen Verbeamtung auf Widerruf und öffentlich-rechtlichem Ausbildungsverhältnis wählen. Das kann für Bewerberinnen und Bewerber relevant werden, die familiäre Pflichten, Krankenversicherung, Beihilfe oder spätere Karriereplanung frühzeitig mitdenken müssen.  »»» 

Rechtsreferendariat beim Startup-Verband (Berlin/remote)

von Bundesverband Deutsche Startups e.V.
Startups sind die treibende Wirtschaftskraft unserer Zukunft. Visionäre Gründerinnen und Gründer setzen mit Mut große Ideen in die Tat um. Wir wollen diesen Vordenkern zur Seite stehen, in dem wir ihre Interessen gegenüber Politik, Wirtschaft und Öffentlichkeit vertreten. Wir gestalten Debatten zu zentralen Themen dieses selbstbewussten Startup-Ökosystems und setzen sie auf die politische Agenda. In unserem Netzwerk schaffen wir einen gleichberechtigten Austausch zwischen Startups, etablierter Wirtschaft und Politik. Wir geben Gründungswissen und -erfahrung von Generation zu Generation weiter und tragen die Startup-Kultur in Mittelstand und Konzerne. Wir wollen Deutschland und Europa zu einem gründungsfreundlichen Standort machen, der Risikobereitschaft honoriert und den Pionieren unserer Zeit die besten Voraussetzungen bietet, um mit Innovationskraft erfolgreich zu sein. Dabei leitet uns die Vision einer offenen, gleichberechtigten und fortschrittsorientierten Gesellschaft.

Klage gegen ein Stationszeugnis

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Das Stationszeugnis hat eine Doppelfunktion: Es gibt Auskunft über das Erreichen des Ausbildungsziels und zeigt auf, ob der Referendar allen Anforderungen entspricht oder ob es evtl. Bereiche gibt, in denen er sich noch Fertigkeiten aneignen sollte (vgl. § 54 Abs. 3 JAPO). Gegen eben so ein Zeugnis der Strafrechtsstation hat ein Rechtsreferendar aus Bayern Klage erhoben. Im April 2016 begann er sein Rechtsreferendariat. Der Referendar absolvierte im Zeitraum von September bis November 2016 seine Station bei der Staatsanwaltschaft München I.  »»» 

NRW plant deutlich mehr Referendariatsstellen für 2026

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Nordrhein-Westfalen will im Jahr 2026 wieder deutlich mehr Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare einstellen. Wie rechtundpolitik.com berichtet, plant das Justizministerium mehr als 1.700 Neueinstellungen im juristischen Vorbereitungsdienst. Das wären rund 37 Prozent mehr als im Vorjahr. Nach einer haushaltsbedingt zurückhaltenderen Phase soll das Land damit wieder ungefähr das Einstellungsniveau von 2023 erreichen. Für viele Examenskandidatinnen und Examenskandidaten kommt diese Nachricht zu einem wichtigen Zeitpunkt.

Für angehende Referendarinnen und Referendare ist das vor allem deshalb relevant, weil Nordrhein-Westfalen weiterhin zu den großen Ausbildungsstandorten gehört und die Zahl der verfügbaren Plätze unmittelbare Auswirkungen auf Wartezeiten, Planungssicherheit und Ortswünsche haben kann. Das Ministerium begründet die Ausweitung mit dem Bedarf an gut ausgebildetem juristischem Nachwuchs für Gerichte und Staatsanwaltschaften. Trotz angespannter Haushaltslage sollen die Ausbildungskapazitäten wieder stabiler wachsen.  »»» 

Hessen: Über 96 Prozent schreiben das zweite Staatsexamen digital

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Wie zeit.de berichtet, hat sich das elektronische zweite Staatsexamen in Hessen nach einem Jahr Praxis offenbar klar durchgesetzt. Nach Angaben des Justizministeriums entscheiden sich mehr als 96 Prozent der Kandidatinnen und Kandidaten für die digitale Klausurbearbeitung statt für die handschriftliche Variante. Für Referendarinnen und Referendare ist das ein deutliches Signal: Das E-Examen ist nicht mehr nur Pilotprojekt oder Komfortoption, sondern wird in der Examenswirklichkeit zunehmend zum Regelfall.

Im Jahr 2025 liefen in Hessen sechs Prüfungsdurchgänge mit jeweils rund 200 Teilnehmenden weitgehend reibungslos. Die Wahlfreiheit bleibt zwar bestehen, sodass Prüflinge weiterhin handschriftlich schreiben können. Praktisch scheint die digitale Form aber die deutlich bevorzugte Lösung zu sein. Auch der mögliche Wechsel zurück zur handschriftlichen Bearbeitung während der Prüfungsphase wurde dem Bericht zufolge nur vereinzelt genutzt.  »»» 

OVG NRW: Examensklausuren als kostenlose Datenkopie – Anspruch gegen das LJPA (16 A 1582/20)

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Ein bestandenes Zweites Staatsexamen heißt nicht, dass man seine eigenen Klausuren später ohne Weiteres als Kopie in die Hand bekommt – jedenfalls war das in Nordrhein-Westfalen lange umstritten. Ein Absolvent der zweiten juristischen Staatsprüfung wollte nach Abschluss des Prüfungsverfahrens nicht nur Einsicht in die Originale nehmen, sondern eine vollständige Kopie seiner acht Aufsichtsarbeiten einschließlich der Prüfergutachten erhalten. Er verlangte die Unterlagen wahlweise in Papierform oder als Datei in einem gängigen elektronischen Format und berief sich dabei auf datenschutzrechtliche Betroffenenrechte.
Das Landesjustizprüfungsamt lehnte den Antrag ab. Nach seiner Auffassung sei die Datenschutz-Grundverordnung schon deshalb nicht einschlägig, weil die Klausuren weder automatisiert verarbeitet würden noch in einem „Dateisystem“ gespeichert seien. Außerdem genüge es, dem Prüfling die wesentlichen Informationen in komprimierter Form mitzuteilen – etwa welche Arbeiten geschrieben wurden, wer korrigiert hat und welche Noten vergeben wurden. Zusätzlich verwies die Behörde darauf, dass das Prüfungsrecht mit der Möglichkeit der Einsichtnahme vor Ort eine besondere, abschließende Regelung bereithalte und dass kostenlose Kopien einen erheblichen Verwaltungsaufwand auslösen würden.  »»» 

Wo lagern die Referendarakten nach Ende des Referendariats?

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Nachdem das Referendariat beendet ist, gehts für die Meisten direkt in die Bewerbungsphase. Sofern man sich beispielsweise für den öffentlichen Dienst bewirbt, wird oft die Einwilligung zur Einsichtnahme in die Personalakte aus dem Referendariat gefordert bzw. die Ausstellung einer dem entsprechenden Vollmacht. Dort befinden sich schließlich alle Stationszeugnisse und Beurteilungen sowie sonstige Infos aus der vergangenen Referendarszeit. In der Vollmacht muss man natürlich auch angeben, wo diese Akte denn nun abrufbar ist.  »»» 

VG Wiesbaden: Husten im Prüfungssaal rechtfertigt keinen Platzwechsel – 7 L 975/26

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Wie beck-aktuell.de berichtet, hat das VG Wiesbaden einem Prüfling im Zweiten Staatsexamen keinen Anspruch auf einen Platzwechsel wegen eines hustenden Mitprüflings zugesprochen. Der Kandidat absolvierte im Mai 2026 in Hessen einen Verbesserungsversuch und leidet an ADHS. Nachdem der links neben ihm sitzende Prüfling während mehrerer Klausuren gehustet hatte, bat er wiederholt um Umsetzung und stellte schließlich einen Eilantrag für die noch ausstehenden Arbeiten. Das Aktenzeichen lautet 7 L 975/26.
Das Gericht sah dafür keine Grundlage. Husten gehöre zu den Geräuschen, mit denen in einem gut belegten Prüfungssaal grundsätzlich gerechnet werden müsse. Entscheidend sei nicht die besondere Empfindlichkeit des einzelnen Prüflings, sondern der Maßstab eines durchschnittlichen Examenskandidaten. Nach den Feststellungen der Prüfungsaufsicht habe der Mitprüfling nur gelegentlich gehustet; weitere Beschwerden habe es nicht gegeben. Auch ein Schutzanspruch wegen möglicher Ansteckung überzeugte das Gericht nicht.  »»» 

VG Bremen: ZweiFrist für die Wiederholung des Ersten Staatsexamens bleibt strikt (7 K 1057/25)

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Ein nicht bestandener Erstversuch im Ersten Staatsexamen ist bitter – und der Blick richtet sich schnell auf den Wiederholungsversuch. Das Verwaltungsgericht Bremen hatte über den Fall eines Kandidaten zu entscheiden, der die staatliche Pflichtfachprüfung 2022 geschrieben, die Zulassung zur mündlichen Prüfung aber verfehlt hatte. Mit dem Bescheid über das Nichtbestehen wurde er zugleich darauf hingewiesen, dass er sich nur innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntgabe zur Wiederholungsprüfung melden könne.
Der Kläger legte zunächst Widerspruch ein, zog ihn später jedoch zurück. Parallel hatte er ein duales Studium aufgenommen und verwies zusätzlich auf familiäre Verpflichtungen. Als er sich schließlich im Dezember 2024 – also nach Ablauf der Zweijahresfrist – zur Wiederholungsprüfung anmelden wollte, wurde dies abgelehnt. Vor Gericht argumentierte er, die starre Frist verletze ihn in seiner Berufsfreiheit, sei unverhältnismäßig und müsse jedenfalls wegen des Widerspruchsverfahrens „gehemmt“ werden. Außerdem sei es lebensfremd, während eines offenen Rechtsbehelfsverfahrens bereits die Wiederholung organisatorisch festzuzurren.  »»» 

BVerwG stärkt Prüfungsrecht: Prüfer dürfen im Überdenkungsverfahren Noten anheben (6 B 12.23)

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In Nordrhein‑Westfalen kam es 2019 zu einem ungewöhnlichen Streit um die Bewertung von Klausuren im zweiten juristischen Staatsexamen. Ein Referendar hatte in seinen acht Klausuren die Mindestdurchschnittsnote von 3,5 Punkten nicht erreicht und wurde daraufhin im März 2020 vom Landesjustizprüfungsamt (LJPA) nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen. Er legte Widerspruch ein und machte insbesondere Einwendungen gegen die Bewertung der Klausur „Strafrecht 1“ geltend. Diese Arbeit war zunächst sowohl vom Erst‑ als auch vom Zweitkorrektor mit sechs Punkten (ausreichend) bewertet worden. Im sogenannten Überdenkungsverfahren prüften die Gutachter die Klausur erneut. Beide kamen zu dem Ergebnis, dass bei Berücksichtigung der Stärken und Schwächen der Bearbeitung eine Bewertung mit sieben Punkten (befriedigend) vertretbar sei. Mit der Anhebung der Note hätte der Kandidat die erforderliche Gesamtnote erreicht.  »»» 

Niedersachsen startet elektronische Klausuren im Zweiten Staatsexamen

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Niedersachsen stellt die schriftlichen Aufsichtsarbeiten im Zweiten Staatsexamen ab dem Prüfungsdurchgang Oktober 2026 auf eine neue Wahlmöglichkeit um: Kandidatinnen und Kandidaten können ihre Klausuren elektronisch anfertigen. Wie justizportal.niedersachsen.de berichtet, bleiben Prüfungsstoff, Bearbeitungszeit, Bewertungsmaßstäbe, Erwartungshorizonte und Korrekturgrundsätze unverändert. Die Reform betrifft also nicht das Anforderungsniveau, sondern vor allem die Arbeitsweise am Prüfungstag und die Organisation der Klausuren.
Die elektronische Anfertigung ist freiwillig, wird aber zum Regelfall, wenn nach Zugang der Ladung keine fristgerechte Erklärung für die handschriftliche Bearbeitung abgegeben wird. Wer weiter mit der Hand schreiben möchte, muss dies innerhalb einer Woche schriftlich gegenüber dem zuständigen Oberlandesgericht mitteilen. Die Prüfungen finden zentral in Hannover-Langenhagen, Osnabrück und Lüneburg statt; ein Anspruch auf einen bestimmten Ort besteht nicht. Auch der Beginn wird vereinheitlicht: Ab Oktober 2026 starten alle schriftlichen Prüfungen um 9:00 Uhr in Präsenz im Prüfungssaal.  »»»