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REFERENDARIATNEWS
REFNEWS
  Ausgabe 41/2026
Montag, der 05.10.2026
     

 / Allgemein

Keine Nebentätigkeit als Steuerberater für Referendare

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Symbolbild SteuernDas Rechtsreferendariat als eng gestaltetes Ausbildungsverhältnis ist nicht vereinbar mit einer Tätigkeit als Steuerberater, so das Finanzgericht Münster in seinem Urteil vom 20.07.2011 (7 K 77/11 StB; Revision nicht zugelassen).

Zugrunde lag die Klage eines Rechtsreferendars, der vor Antritt des Referendariats Partner einer Steuerberatersozietät war und diese Tätigkeit auch während des Referendariats fortführen wollte.

Zunächst erteilte ihm sein Dienstherr sogar eine Nebentätigkeitsgenehmigung im Umfang von bis zu acht Wochenstunden – allerdings mit dem Vorbehalt, dass die Ausbildungspflichten Vorrang haben. Jedoch machte die Steuerberaterkammer dem Referendar einen Strich durch die Rechnung, indem sie seine Bestellung als Steuerberater widerrief. In der Begründung hieß es, dass der juristische Vorbereitungsdienst eine Tätigkeit als Arbeitnehmer darstelle und damit nach § 57 Abs. 4 Nr. 2 StBerG nicht mit dem Steuerberaterberuf vereinbar sei. Der Referendar argumentierte mit der freien Zeiteinteilung im Referendariat. Das Finanzgericht Münster folgte dem jedoch nicht und wies die Klage ab. Es ordnete das Referendariat ausdrücklich als Arbeitnehmertätigkeit im Sinne der Vorschrift ein: Der Referendar unterliege den Weisungen seines Dienstherrn und müsse umfangreiche Pflichten erfüllen (Teilnahme an AGs und Klausurenkursen, Erledigung praktischer Aufgaben), sodass ein jederzeitiges Tätigwerden für Mandanten nicht gewährleistet sei. Auch verfassungsrechtliche Einwände unter dem Gesichtspunkt der Berufsfreiheit wies das Gericht zurück. Eine Zusammenfassung der Entscheidung findest Du bei urteile.news.

Gilt das auch heute noch?

Ja. § 57 Abs. 4 Nr. 2 StBerG erklärt eine Tätigkeit als Arbeitnehmer weiterhin für unvereinbar mit dem Beruf des Steuerberaters (Stand: Oktober 2026), und die Linie der Rechtsprechung ist gefestigt: Schon das Finanzgericht Hamburg hatte am 21.08.1991 (V 117/91) entschieden, dass ein Rechtsreferendar nicht zum Steuerberater bestellt werden kann. Eine spätere abweichende Entscheidung ist nicht bekannt. In den Ländern, in denen Referendare als Beamte auf Widerruf eingestellt werden (etwa Hessen, Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen), dürfte die Unvereinbarkeit erst recht gelten.

Wer bereits als Steuerberater bestellt ist und ins Referendariat wechseln möchte, sollte deshalb vor Dienstantritt mit seiner Steuerberaterkammer klären, was mit der Bestellung geschehen muss. Auch andere Nebentätigkeiten sind im Referendariat genehmigungspflichtig; Einzelheiten zum zulässigen Umfang und zur Anrechnung von Nebenverdiensten auf die Unterhaltsbeihilfe findest Du in den Merkblättern Deines Oberlandesgerichts bzw. Landesjustizprüfungsamts. [RefN]

Der Artikel wurde am 2. Dezember 2025 von veröffentlicht. Alice ist eine ehemalige Referendarin aus Mecklenburg-Vorpommern.