In der Rechtsanwaltsstation unterstützt man den ausbildenden Anwalt nicht nur dadurch, dass man die erforderlichen Schriftsätze vorbereitet. Oftmals wird man als Referendar auch zum Amtsgericht geschickt, um dort Gerichtstermine wahrzunehmen. Dass das natürlich erlaubt ist, dürfte jedem klar sein. In welchen Rechtsnormen es aber steht, dass der Referendar als Terminsvertreter auftreten darf, wissen viele möglicherweise nicht spontan.
Eine schöne, knappe Zusammenfassung der einschlägigen Regelungen haben wir auf der Seite des Bayerischen Justizministeriums gefunden:
1. Stationsreferendar als Vertreter am Amtsgericht:
Nach § 79 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 ZPO können die Parteien, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist (Parteiprozess), den Rechtsstreit selbst führen oder sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Ergänzend eröffnet § 157 ZPO die Möglichkeit, dass der bevollmächtigte Rechtsanwalt zur Vertretung in der Verhandlung einen Rechtsreferendar bevollmächtigt, der im Vorbereitungsdienst bei ihm beschäftigt ist (Fall der Untervertretung). Dies bedeutet, dass Stationsreferendare, die dem Rechtsanwalt nach § 59 BRAO zur Ausbildung zugewiesen sind, im Parteiprozess den bevollmächtigten Rechtsanwalt in der mündlichen Verhandlung vertreten können.
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2. Stationsreferendar als Vertreter am LG (Anwaltsprozess):
Im Anwaltsprozess (§ 78 Abs. 1 , 2 ZPO) können sie als Beistand im Sinne von § 90 ZPO fungieren, also neben dem Rechtsanwalt auftreten.
UPDATE: Zudem sind wir noch auf Folgendes hingewiesen worden:
Tatsächlich können auch Referendare vor dem Landgericht auftreten. Voraussetzung ist, dass sie u.a. seit 12 Monaten im Vorbereitungsdienst sind und als allgemeiner Vertreter von der Rechtsanwaltskammer auf Antrag eines Rechtsanwalts bestellt worden sind (§ 53 BRAO). Gemäß § 53 Abs. 7 BRAO stehen dem Vertreter die anwaltlichen Befugnisse des Rechtsanwalts zu, den er vertritt.
3. Referendare außerhalb der Stationen:
Andere Referendare, die z.B. lediglich in Nebentätigkeit beim Rechtsanwalt arbeiten, fallen ebenso wie sonstige Kanzleimitarbeiter nicht unter diese Regelung (a.A. wohl Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 79 Rdnr. 5 und § 81 Rdnr. 6). Außerhalb ihrer Ausbildung beschäftigte Referendare dürfen somit nicht mehr mit Terminsvollmacht in die Verhandlung entsandt werden. Sie werden nach § 79 Abs. 3 ZPO zurückgewiesen. Eine Säumnisentscheidung darf jedoch nach § 335 Abs. 1 Nr. 5 ZPO zunächst nicht ergehen. Unberührt bleibt die Möglichkeit der Bestellung zum allgemeinen Vertreter des Rechtsanwalts nach § 53 BRAO.
4. Referendare in Strafprozessen:
Zudem sind wir noch auf eine Regelung in der StPO hingewiesen worden (vielen Dank dafür!): Nach § 139 StPO kann die Verteidigung in Strafsachen unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls auf Rechtsreferendare übertragen werden:
Der als Verteidiger gewählte Rechtsanwalt kann mit Zustimmung dessen, der ihn gewählt hat, die Verteidigung einem Rechtskundigen, der die erste Prüfung für den Justizdienst bestanden hat und darin seit mindestens einem Jahr und drei Monaten beschäftigt ist, übertragen.
Das Wort „darin“ bezieht sich auf den juristischen Vorbereitungsdienst. Eine Übertragung ist also möglich, wenn der Referendar mindestens seit einem Jahr und drei Monate im Referendariat ist. Möglich ist die Übertragung nun von einem Wahlverteidiger (nicht Pflichtverteidiger!) und mit Zustimmung des Angeklagten; das Gericht hingegen muss nicht zustimmen. [RefN]