Ein hessischer Rechtsreferendar ist vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden mit dem Versuch gescheitert, für die Klausuren im zweiten juristischen Staatsexamen eine Schreibzeitverlängerung zu erstreiten. Der Antragsteller leidet seit seiner Kindheit an einer autoimmunen Hepatitis, die ihn nach seinem Vortrag immer wieder durch schnelle Ermüdung, Konzentrationsprobleme und einen erhöhten Regenerationsbedarf belastet. Für die bevorstehenden Aufsichtsarbeiten im Zweitversuch wollte er deshalb erreichen, dass ihm ein Nachteilsausgleich in Form von 25 Prozent zusätzlicher Bearbeitungszeit gewährt wird. Das Prüfungsamt lehnte dies ab, obwohl amtsärztlich eine entsprechende Verlängerung empfohlen worden war.
Der Referendar berief sich im Eilverfahren auf die prüfungsrechtliche Chancengleichheit. Er machte geltend, seine Erkrankung hindere ihn daran, seine eigentlich vorhandenen juristischen Fähigkeiten unter den üblichen Klausurbedingungen vollständig zu zeigen. Das Gericht stellte jedoch klar, dass ein Nachteilsausgleich nur solche Einschränkungen kompensieren könne, die nicht selbst den Prüfungsgegenstand betreffen. Maßgeblich sei daher zunächst, welche Fähigkeiten die konkrete Prüfung abfragen solle. Bei den Klausuren des zweiten Staatsexamens gehe es nicht allein darum, juristisches Wissen abzurufen und einen Sachverhalt rechtlich zu lösen. Gefordert sei gerade auch die Fähigkeit, in begrenzter Zeit, mit begrenzten Hilfsmitteln und unter erheblichem Arbeitsdruck zu einem praktisch brauchbaren Ergebnis zu gelangen.
Für das VG Wiesbaden war deshalb entscheidend, dass zügiges, konzentriertes Arbeiten in den Aufsichtsarbeiten nicht bloß eine äußere Rahmenbedingung ist, sondern zu den geprüften Kernkompetenzen gehört. Wer im zweiten Staatsexamen eine Akte auswertet und einen verwertbaren Entscheidungsvorschlag oder Schriftsatz entwirft, soll nach der Vorstellung des Prüfungsrechts auch zeigen, dass er Arbeitsorganisation, Belastbarkeit und Zeitmanagement beherrscht. Eine Verlängerung der Schreibzeit würde nach dieser Sichtweise nicht nur ein technisches Hindernis beseitigen, sondern unmittelbar eine prüfungsrelevante Anforderung abmildern. Genau das sei mit dem Grundsatz gleicher Prüfungsbedingungen nicht vereinbar.
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Das Gericht setzte sich auch mit der medizinischen Einschätzung auseinander. Zwar stellte es die Erkrankung des Antragstellers nicht in Abrede. Es sah darin aber ein dauerhaftes, nicht nur vorübergehendes Leiden, das die persönliche Leistungsfähigkeit des Referendars auch über die Prüfung hinaus prägen werde. Die amtsärztliche Unterscheidung zwischen vorhandenen juristischen Fähigkeiten und krankheitsbedingt erschwertem Nachweis überzeugte die Kammer deshalb nicht. Wenn die Symptome den Betroffenen auch im späteren Berufsleben als Volljurist begleiten, könne das Leistungsurteil in der Prüfung nicht vollständig von dieser Einschränkung getrennt werden.
Der Antrag blieb daher ohne Erfolg. Für Rechtsreferendare ist die Entscheidung besonders bedeutsam, weil sie die Grenzen des Nachteilsausgleichs im Assessorexamen scharf zieht: Körperliche oder gesundheitliche Beeinträchtigungen führen nicht automatisch zu mehr Bearbeitungszeit. Entscheidend ist, ob die Einschränkung lediglich den Nachweis der Leistung erschwert oder ob sie eine Fähigkeit betrifft, die in der Prüfung selbst bewertet werden soll. Gerade bei Konzentrationsfähigkeit, Ermüdbarkeit und Arbeiten unter Zeitdruck legt das VG Wiesbaden einen strengen Maßstab an. Betroffene Prüflinge müssen deshalb besonders genau darlegen, warum ihr Begehren nicht auf eine Absenkung prüfungsrelevanter Anforderungen hinausläuft, sondern nur gleiche Nachweismöglichkeiten herstellen soll.
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