Ein chronisch kranker Rechtsreferendar erhält für das zweite juristische Staatsexamen vorerst keinen Nachteilsausgleich. Wie lto.de berichtet, hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden den Eilantrag eines Kandidaten abgelehnt, der wegen einer Autoimmunhepatitis Erleichterungen für die Examensklausuren erreichen wollte. Die Entscheidung macht deutlich, dass eine Erkrankung allein noch nicht genügt, um Prüfungsbedingungen zu verändern.
Nach der Darstellung des Gerichts blieb offen, ob und in welchem Umfang die Krankheit die konkrete Prüfungsleistung beeinträchtigt. Gerade im Staatsexamen müssen Antragsteller nachvollziehbar darlegen, welche Einschränkungen in der Klausursituation auftreten und warum die beantragte Maßnahme diese Nachteile ausgleicht. Pauschale Hinweise auf Belastung, Erschöpfung oder eine allgemein schwierige gesundheitliche Lage reichen dafür nicht aus.
Für Referendarinnen und Referendare ist der Fall vor allem ein Hinweis auf die Vorbereitung solcher Anträge. Wer Nachteilsausgleich begehrt, sollte frühzeitig ärztliche Unterlagen einholen, die nicht nur Diagnose und Behandlung beschreiben, sondern den Bezug zur Prüfungssituation herstellen. Wichtig ist außerdem, die gewünschte Erleichterung präzise zu begründen, etwa durch zusätzliche Schreibzeit, Pausen oder technische Hilfsmittel.
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Die Entscheidung bedeutet nicht, dass chronische Erkrankungen im Examen unbeachtlich wären. Sie zeigt aber, dass Prüfungsämter und Gerichte streng zwischen gesundheitlicher Betroffenheit und prüfungsrechtlich relevantem Nachteil unterscheiden. Für Betroffene kann das hart wirken, erhöht aber die Anforderungen an eine sorgfältige Dokumentation. Wer im Referendariat erkrankt ist, sollte daher nicht erst kurz vor den Klausuren aktiv werden, sondern Beratung und Nachweise möglichst früh organisieren. Sinnvoll ist auch, den Antrag sprachlich eng an die tatsächlichen Arbeitsbedingungen der Aufsichtsarbeiten anzulehnen.








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