KOMMENTARE MIETEN STATT KAUFEN
  • RefNews - Der Blog von und für Rechtsreferendare


REFERENDARIATNEWS
REFNEWS
  Ausgabe 33/2026
Donnerstag, der 13.08.2026
     

 / Rechtsprechung

VG Bremen: ZweiFrist für die Wiederholung des Ersten Staatsexamens bleibt strikt (7 K 1057/25)

von

Ein nicht bestandener Erstversuch im Ersten Staatsexamen ist bitter – und der Blick richtet sich schnell auf den Wiederholungsversuch. Das Verwaltungsgericht Bremen hatte über den Fall eines Kandidaten zu entscheiden, der die staatliche Pflichtfachprüfung 2022 geschrieben, die Zulassung zur mündlichen Prüfung aber verfehlt hatte. Mit dem Bescheid über das Nichtbestehen wurde er zugleich darauf hingewiesen, dass er sich nur innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntgabe zur Wiederholungsprüfung melden könne.
Der Kläger legte zunächst Widerspruch ein, zog ihn später jedoch zurück. Parallel hatte er ein duales Studium aufgenommen und verwies zusätzlich auf familiäre Verpflichtungen. Als er sich schließlich im Dezember 2024 – also nach Ablauf der Zweijahresfrist – zur Wiederholungsprüfung anmelden wollte, wurde dies abgelehnt. Vor Gericht argumentierte er, die starre Frist verletze ihn in seiner Berufsfreiheit, sei unverhältnismäßig und müsse jedenfalls wegen des Widerspruchsverfahrens „gehemmt“ werden. Außerdem sei es lebensfremd, während eines offenen Rechtsbehelfsverfahrens bereits die Wiederholung organisatorisch festzuzurren.
Das Verwaltungsgericht blieb jedoch bei einer strikten Linie: Maßgeblich sei die Bekanntgabe des Nichtbestehens, nicht erst die Bestandskraft. Eine Hemmung der Frist durch das Widerspruchsverfahren lehnte das Gericht ab. Der Widerspruch habe zwar zunächst eine aufschiebende Wirkung ausgelöst, diese sei durch die Rücknahme aber rückwirkend entfallen – damit bleibe es für die Fristberechnung bei dem ursprünglichen Bekanntgabetag. Wer nach dem Nichtbestehen einen Wiederholungsversuch plane, müsse daher die Frist im Blick behalten, auch wenn parallel noch um Bewertungen gestritten werde. Die Fristregelung diene nicht nur der Verwaltungsvereinfachung, sondern auch der Chancengleichheit: Prüfungsämter sollen Wiederholungsprüfungen planbar organisieren können, und alle Kandidatinnen und Kandidaten sollen nach denselben zeitlichen Vorgaben disponieren.

Die RefNews sind das Blog von Juristenkoffer.de - einem der ersten und mit weit mehr als 35.000 zufriedenen Kunden einem der größten Vermieter von Kommentaren in Deutschland. Bist Du bereits Rechtsreferendar, hast Dir aber noch keinen Juristenkoffer reserviert? Dann informiere Dich jetzt über unser Angebot und sichere Dir schnell Deine Examenskommentare!


Auch ein „Härtefall“, der eine Ausnahme rechtfertigen könnte, lag nach Auffassung des Gerichts nicht vor. Die Doppelbelastung durch ein zusätzliches Studium und der Hinweis auf die Familie seien nachvollziehbar, gehörten hier aber zur eigenen Lebensplanung und nicht zu einem unverschuldeten Hindernis, das eine Fristüberschreitung erklären könnte. Der Kläger habe sich bewusst für das duale Studium entschieden und sei zudem mehrfach auf den Fristablauf hingewiesen worden. Die Entscheidung zeigt damit eine typische Prüfungsrechts-Falle: Wer den Wiederholungsversuch offenhalten will, sollte organisatorisch früh planen, Fristen notieren und sich nicht darauf verlassen, dass ein laufendes Rechtsbehelfsverfahren automatisch Zeit „anhängt“. Praktisch kann es deshalb sinnvoll sein, frühzeitig die Anmeldung fristwahrend vorzunehmen und parallel weiter um Punkte zu kämpfen – selbst wenn das emotional widersprüchlich wirkt.
www.verwaltungsgericht.bremen.de/sixcms/media.php/13/25_1057_K_7.pdf
Der Artikel wurde am 21. Mai 2026 von veröffentlicht. Marcus war Referendar am LG Dortmund in Nordrhein-Westfalen.