Eine Examenskandidatin in Hessen hat vor dem VG Wiesbaden vergeblich versucht, ihre Abschlussnote im Zweiten Juristischen Staatsexamen von 8,95 auf 9,00 Punkte anheben zu lassen. Der Abstand zum Prädikat war minimal: Nur 0,05 Punkte trennten sie von der Note „vollbefriedigend“. Das Gericht stellte jedoch klar, dass eine solche Nähe zur nächsten Notenstufe für sich genommen keinen Anspruch auf eine Notenanhebung begründet. Entscheidend bleibt, ob die Prüfungskommission ihren Beurteilungsspielraum ordnungsgemäß ausgeübt hat.
Der Fall zeigt besonders deutlich, welche praktische Bedeutung die rechnerische Endnote im juristischen Staatsexamen haben kann. Die Klägerin hatte im Vorbereitungsdienst sehr gute Stations- und Arbeitsgemeinschaftsnoten erzielt und auch in der mündlichen Prüfung überwiegend zweistellige Bewertungen erreicht. Gleichwohl ergab die Gesamtberechnung nur 8,95 Punkte. Nach hessischem Prüfungsrecht kann die Kommission die rechnerisch ermittelte Prüfungsnote zwar um bis zu einen Punkt anheben, wenn der Gesamteindruck den Leistungsstand dadurch besser abbildet. Diese Möglichkeit ist aber kein Automatismus.
Das VG Wiesbaden beanstandete zunächst, dass der Prüfungskommission bei der ursprünglichen Notenentscheidung noch nicht alle relevanten Unterlagen vorlagen. Insbesondere das Zeugnis aus der Wahlstation, das mit „sehr gut“ bewertet worden war, hätte in die Gesamtbetrachtung einbezogen werden müssen. Dieser Fehler führte aber nicht zum Erfolg der Klage. Denn im anschließenden Überdenkungsverfahren wurde das Zeugnis berücksichtigt, und die Kommission setzte sich erneut mit der Frage auseinander, ob eine Anhebung angezeigt war.
Die RefNews sind das Blog von Juristenkoffer.de - einem der ersten und mit weit mehr als 35.000 zufriedenen Kunden einem der größten Vermieter von Kommentaren in Deutschland. Bist Du bereits Rechtsreferendar, hast Dir aber noch keinen Juristenkoffer reserviert? Dann informiere Dich jetzt über unser Angebot und sichere Dir schnell Deine Examenskommentare!
Nach Auffassung des Gerichts durfte die Kommission trotz der starken Leistungen im Vorbereitungsdienst und in Teilen der mündlichen Prüfung an der rechnerischen Note festhalten. Sie habe vertretbar darauf abgestellt, dass die Klausurergebnisse ein gemischtes Leistungsbild zeigten und mehrere schriftliche Arbeiten deutlich unterhalb der Endnote lagen. Auch die Tatsache, dass Stationsnoten im Referendariat häufig besser ausfallen als Examensklausuren, durfte in die Bewertung einfließen. Das Gericht ersetzte diese prüfungsrechtliche Einschätzung nicht durch eine eigene Gesamtwürdigung.
Für Referendarinnen und Referendare ist die Entscheidung deshalb ernüchternd, aber lehrreich. Wer knapp unter einer Notenschwelle landet, kann nicht allein mit dem geringen Abstand argumentieren. Erforderlich sind konkrete Fehler im Verfahren, eine unvollständige Tatsachengrundlage oder sachfremde Erwägungen. Selbst wenn eine Anhebung fachlich nachvollziehbar oder menschlich naheliegend erscheint, bleibt sie rechtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Der gerichtliche Kontrollmaßstab ist eng und respektiert den Einschätzungsspielraum der Prüferinnen und Prüfer.
Die Entscheidung unterstreicht zugleich, dass das Überdenkungsverfahren kein bloßer Formalismus sein darf. Prüfungsämter und Kommissionen müssen substantiiert vorgebrachte Einwände ernsthaft prüfen und eine vollständige Bewertungsgrundlage herstellen. Für Kandidatinnen und Kandidaten bedeutet das: Wer gegen eine Examensnote vorgeht, sollte präzise ansetzen und Verfahrensfehler oder Bewertungsfehler konkret herausarbeiten. Die bloße Enttäuschung über eine knapp verpasste Notenstufe reicht auch bei 0,05 Punkten nicht aus.







Juristenkoffer.de ist einer der ersten und mit weit mehr als 35.000 zufriedenen Kunden einer der größten