Wer im juristischen Staatsexamen eine ungewöhnliche, aber fachlich saubere Lösung wählt, darf dafür nicht einfach abgestraft werden. Genau das hat das Verwaltungsgericht Arnsberg in einem Fall aus Nordrhein-Westfalen deutlich gemacht. Geklagt hatte ein Examenskandidat, der in sämtlichen staatlichen Prüfungsleistungen 15 oder 16 Punkte erzielt hatte, nur in einer zivilrechtlichen Klausur jedoch bei 9 Punkten gelandet war. Nach erfolglosem Widerspruchs- und Überdenkungsverfahren zog er vor Gericht und griff die Bewertung dieser einen Arbeit mit zahlreichen Einwänden an. Das Gericht gab ihm in wesentlichen Punkten recht und verpflichtete das Prüfungsamt dazu, die Klausur unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu bewerten zu lassen.
Interessant ist die Entscheidung vor allem deshalb, weil sie sehr präzise zwischen prüfungsspezifischen Wertungen und fachlichen Bewertungsfehlern unterscheidet. Prüfer haben zwar einen weiten Spielraum, wenn es um Aufbau, Schwerpunktsetzung, Überzeugungskraft oder die Gewichtung einzelner Mängel geht. Dieser Spielraum endet aber dort, wo sich die Kritik an einer Klausur auf fachliche Fragen richtet, die wissenschaftlich und methodisch überprüfbar sind. Dann gilt der verfassungsrechtlich abgesicherte Grundsatz, dass eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung nicht als falsch bewertet werden darf. Für Examenskandidaten ist das eine wichtige Erinnerung daran, dass nicht jede Abweichung von der Erwartungshaltung der Korrektur automatisch ein echter Fehler ist.
Im konkreten Fall beanstandete das Gericht gleich mehrere Kritikpunkte der Prüfer. So durfte dem Kandidaten etwa nicht negativ angelastet werden, dass er bei der Prüfung eines Nacherfüllungsanspruchs bestimmte Normen nicht in der vom Prüfer bevorzugten Weise zitiert hatte. Auch bei der Frage, wie ein Minderungsanspruch systematisch aufgebaut wird, stellte das Gericht klar, dass unterschiedliche Darstellungen in Rechtsprechung und Literatur existieren und eine vertretbare Lösung deshalb nicht abgewertet werden darf. Ebenso hielt das Gericht es für rechtsfehlerhaft, dass einzelne Ausführungen zur AGB-Kontrolle oder zu vertraglichen Schadensersatzansprüchen vorschnell als fernliegend oder kaum vertretbar bezeichnet worden waren. Insgesamt hatten neun von vierzehn erhobenen Bewertungsrügen Erfolg, was für Prüfungsstreitigkeiten ein bemerkenswert deutliches Ergebnis ist.
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Die Entscheidung bedeutet allerdings nicht, dass nun jede unbefriedigende Note mit guten Chancen angefochten werden könnte. Das Gericht betont ausdrücklich, dass Prüflinge ihre Einwände schlüssig und substantiell darlegen müssen. Wer nur allgemein unzufrieden ist oder bloß sein eigenes Ergebnisgefühl gegen das Prüferurteil stellt, kommt nicht weiter. Erfolgversprechend ist eine Klage nur dann, wenn konkrete fachliche Bewertungsfehler aufgezeigt und mit tragfähigen Argumenten belegt werden. Gerade deshalb ist das Urteil für Referendarinnen, Referendare und Examenskandidaten so lehrreich: Es stärkt nicht das bloße Nachkarten, sondern den Anspruch auf eine faire, methodisch saubere und am juristischen Diskurs orientierte Bewertung. Für die Examensvorbereitung folgt daraus ein klares Signal: Saubere Herleitung, vertretbare Argumentation und bewusstes methodisches Arbeiten zählen mehr als schematisches Nachzeichnen einer vermeintlichen Musterlösung.








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