Wer im Zweiten Staatsexamen knapp an der Zulassung zur mündlichen Prüfung scheitert, sucht naturgemäß nach jedem möglichen Ansatzpunkt. Das LG Stuttgart hatte nun über Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage zu entscheiden, mit der eine ehemalige Referendarin Schadensersatz wegen ihrer Prüfungsbedingungen verlangte. Sie hatte in den schriftlichen Arbeiten durchschnittlich 3,72 Punkte erreicht; für die mündliche Prüfung wären 3,75 Punkte nötig gewesen. Im Zentrum stand damit eine denkbar knappe Grenze zwischen Fortsetzung des Examens und Nichtbestehen.
Die Antragstellerin machte geltend, das Land Baden-Württemberg habe sie rechtswidrig benachteiligt. Während der Klausuren habe sie unter erheblichen Rückenschmerzen gelitten, die sich altersbedingt stärker ausgewirkt hätten. Hinzu seien familiäre Pflege- und Betreuungsaufgaben gekommen. Außerdem beanstandete sie eine Zivilrechtsklausur, in der zunächst die Notenstufe „befriedigend“ vermerkt, später aber durch „ausreichend“ ersetzt worden war. Aus ihrer Sicht hätte eine höhere Bewertung zur Zulassung zur mündlichen Prüfung geführt und ihr ein früheres Einkommen als Volljuristin ermöglicht.
Das LG Stuttgart lehnte die begehrte Prozesskostenhilfe ab, weil es die beabsichtigte Amtshaftungsklage nicht für hinreichend aussichtsreich hielt. Gleiche Prüfungsbedingungen für alle Prüflinge seien nicht schon deshalb unionsrechtswidrig oder altersdiskriminierend, weil sie sich bei einzelnen Kandidatinnen oder Kandidaten körperlich unterschiedlich auswirkten. Wer wegen gesundheitlicher Einschränkungen andere Bedingungen benötigt, muss diese im Prüfungsverfahren als Nachteilsausgleich geltend machen. Ohne rechtzeitigen Antrag und ohne Ausschöpfung der vorgesehenen Rechtsbehelfe fehlt regelmäßig die Grundlage für spätere Schadensersatzforderungen.
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Für Referendarinnen und Referendare ist die Entscheidung vor allem praktisch wichtig. Sie zeigt, dass körperliche Beschwerden, Belastungen durch Familie oder eine schwierige Lebenssituation nicht automatisch zu abweichenden Prüfungsbedingungen führen. Entscheidend ist, ob die Beeinträchtigung rechtzeitig, konkret und prüfungsrechtlich verwertbar vorgetragen wird. Das gilt besonders, wenn nicht die Bewertung selbst angegriffen wird, sondern nachträglich Geld verlangt wird. Das Gericht betont damit die Eigenverantwortung im Prüfungsverfahren: Wer Nachteile ausgleichen lassen will, muss den vorgesehenen Weg vor und während des Examens nutzen.
Auch die korrigierte Notenbezeichnung half der Antragstellerin nicht weiter. Nach Auffassung des Gerichts kann eine zunächst falsche Bezeichnung der Notenstufe für sich genommen keinen ersatzfähigen Bewertungsfehler begründen, wenn die Punktzahl, die erneute Unterzeichnung und der übrige Bewertungsvermerk erkennen lassen, dass nur eine offenbare Unrichtigkeit berichtigt wurde. Die Entscheidung ist deshalb ein weiterer Hinweis darauf, dass spätere Schadensersatzprozesse im Prüfungsrecht hohe Hürden haben. Erfolgversprechender bleibt meist, frühzeitig Akteneinsicht zu nehmen, Bewertungsfehler präzise zu rügen und gesundheitliche Einschränkungen formgerecht geltend zu machen.








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