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REFNEWS
  Ausgabe 38/2026
Sonntag, der 20.09.2026
     

 / Rechtsprechung

VG Düsseldorf: Offene Zweitkorrektur gilt auch im Überdenkensverfahren (15 K 555/24)

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Wer eine juristische Staatsprüfung angreift, setzt oft große Hoffnung in das Überdenkensverfahren. Dort müssen Prüferinnen und Prüfer die substantiierten Einwände des Prüflings erneut zur Kenntnis nehmen und ihren Bewertungsspielraum noch einmal ausüben. Das VG Düsseldorf hat nun klargestellt, dass dieses Verfahren nicht zu einer verdeckten Zweitkorrektur wird. Auch beim späteren Überdenken darf der Zweitgutachter wissen, wie der Erstgutachter die Arbeit bewertet hat und wie dieser mit den Einwendungen umgeht.

Der Fall betraf eine Jurastudentin, die im Wiederholungsversuch der staatlichen Pflichtfachprüfung gescheitert war. Vier ihrer sechs Aufsichtsarbeiten waren mit „mangelhaft“ bewertet worden, sodass das Justizprüfungsamt die Prüfung für nicht bestanden erklärte. Die Kandidatin griff vor allem eine zivilrechtliche und eine strafrechtliche Klausur an. Nachdem der Widerspruch erfolglos geblieben war, verlangte sie vor Gericht eine Neubewertung und rügte unter anderem, der Zweitgutachter habe sich im Überdenkensverfahren nicht eigenständig genug mit ihren Beanstandungen befasst.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Entscheidend war für die Kammer, dass die Grundsätze der offenen Zweitbewertung auch dann gelten, wenn die Prüfer später nochmals Stellung nehmen. Eine Zweitkorrektur ist also nicht schon deshalb fehlerhaft, weil der zweite Prüfer die Auffassung des ersten Prüfers kennt oder sich ihr anschließt. Maßgeblich bleibt, ob die Einwendungen des Prüflings tatsächlich aufgenommen und in die erneute Bewertung einbezogen werden. Allein die Kenntnis der anderen Bewertung begründet nach Auffassung des Gerichts keinen Verstoß gegen Chancengleichheit oder ein faires Prüfungsverfahren.

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Auch der Einwand fehlender Unvoreingenommenheit überzeugte das Gericht nicht. Die Prüfer hatten im Laufe des gerichtlichen Verfahrens ergänzend Stellung genommen, nachdem das Gericht Hinweise zum Maßstab des Überdenkens gegeben hatte. Daraus folgte nach Ansicht der Kammer nicht, dass die Prüfer nun voreingenommen oder auf das ursprüngliche Ergebnis festgelegt gewesen wären. Selbst eine gerichtliche Beanstandung einer Bewertung führt im Prüfungsrecht nicht automatisch dazu, dass andere Prüfer eingeschaltet werden müssen. Konkrete Anhaltspunkte für eine fehlende Ergebnisoffenheit sah das Gericht nicht.

Inhaltlich blieb die Klägerin ebenfalls ohne Erfolg. Das Gericht betonte, dass Prüferinnen und Prüfer in der Juristenausbildung nicht verpflichtet sind, vorab einen Erwartungshorizont oder Gewichtungsanteile für einzelne Teilleistungen festzulegen. Die Bewertungsbegründung muss nachvollziehbar machen, weshalb eine bestimmte Note vergeben wurde; feste Standards für Aufbau und Detailtiefe gibt es aber nicht. Viele Angriffe der Kandidatin wertete das Gericht als eigene Einschätzung zur Qualität ihrer Lösung, nicht als schlüssigen Nachweis eines Bewertungsfehlers. Für Referendarinnen, Referendare und Examenskandidaten zeigt die Entscheidung damit zweierlei: Das Überdenkensverfahren bleibt ein wichtiges Rechtsschutzinstrument, verlangt aber präzise fachliche Einwände. Zugleich schützt es nicht davor, dass ein Zweitgutachter eine überzeugende Erstbewertung offen übernimmt.

Der Artikel wurde am 10. September 2026 von veröffentlicht. Marcus war Referendar am LG Dortmund in Nordrhein-Westfalen.