Wer in einer juristischen Staatsprüfung erhebliche Störungen erlebt, darf damit regelmäßig nicht bis zum späteren Klageverfahren warten. Das hat das OVG Berlin-Brandenburg in einem Beschluss zur staatlichen Pflichtfachprüfung des ersten juristischen Staatsexamens erneut deutlich gemacht. Eine Examenskandidatin wollte die Wiederholung ihrer schriftlichen Prüfung erreichen und stützte sich auf mehrere Vorgänge während der Klausuren: unter anderem auf Raumklima, ein klingelndes Mobiltelefon, einen Rettungseinsatz nach dem Zusammenbruch eines Mitprüflings, zeitweise Aufsichtsfragen und weitere organisatorische Beanstandungen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung blieb ohne Erfolg.
Für Prüflinge ist die Entscheidung vor allem deshalb wichtig, weil sie die Rügeobliegenheit im Prüfungsrecht sehr praktisch beschreibt. Nach Auffassung des Gerichts genügt es grundsätzlich nicht, dass andere Kandidaten eine Störung angesprochen haben oder dass die Aufsicht allgemein von Problemen im Raum wusste. Maßgeblich bleibt, ob der konkrete Prüfling die eigene Beeinträchtigung unverzüglich und hinreichend deutlich geltend gemacht hat. Nur dann kann die Prüfungsbehörde die Situation noch während der laufenden Klausur prüfen, Abhilfe schaffen und dokumentieren, ob die Chancengleichheit tatsächlich betroffen ist.
Das OVG stellte dabei nicht in Abrede, dass einzelne Situationen während einer Prüfung belastend sein können. Ein mehrminütiges Klingeln, Husten, Unruhe durch medizinische Hilfe oder schlechte Luft können die Konzentration stören. Prüfungsrechtlich reicht eine solche Belastung aber nicht automatisch aus, um später eine Wiederholung zu verlangen. Entscheidend ist, dass die Behörde die Chance bekommt, sofort zu reagieren. Wer schweigt, obwohl eine Beanstandung möglich und zumutbar ist, akzeptiert aus Sicht des Prüfungsrechts regelmäßig die Fortsetzung der Prüfung unter diesen Bedingungen. Nur bei offenkundigen und besonders schwerwiegenden Mängeln kann etwas anderes gelten.
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Einen weiteren Schwerpunkt bildete die Frage, ob Prüflinge ein subjektives Recht darauf haben, dass das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt für Klausuren Aufgabenvorschläge von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern einholt. Auch hier blieb die Kandidatin ohne Erfolg. Die entsprechende Vorgabe in der Berliner Juristenausbildungsordnung wertete das Gericht als organisatorische beziehungsweise programmatische Regelung des Prüfungsverfahrens. Sie soll das Prüfungswesen strukturieren, vermittelt einzelnen Prüflingen aber nach Ansicht des Senats keinen eigenen Anspruch, mit dem eine Examenswiederholung durchgesetzt werden könnte.
für Referendare und Examenskandidaten lässt sich aus dem Beschluss eine klare Verhaltensregel ableiten: Störungen sollten sofort, ruhig und möglichst konkret gegenüber der Aufsicht gerügt werden. Dabei sollte erkennbar werden, was passiert ist, warum die eigene Bearbeitung beeinträchtigt ist und welche Abhilfe begehrt wird. Wer später prüfungsrechtlich vorgehen will, braucht eine nachvollziehbare Grundlage. Der Beschluss zeigt zugleich, dass Gerichte nicht jede Unregelmäßigkeit im Prüfungssaal nachträglich als erheblichen Chancengleichheitsverstoß behandeln. Das Prüfungsrecht verlangt schnelle Reaktion im Termin und präzisen Vortrag im Verfahren.








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