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  Ausgabe 23/2026
Samstag, der 06.06.2026
     

 / Rechtsprechung

OVG Niedersachsen: Nähe zur Musterlösung beweist keinen Täuschungsversuch im Zweiten Staatsexamen (2 LB 69/18)

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Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen hatte über einen besonders folgenreichen Vorwurf im Prüfungsrecht zu entscheiden: Einer Kandidatin war ihr bereits bestandenes Zweites Juristisches Staatsexamen nachträglich aberkannt worden, weil das Landesjustizprüfungsamt davon ausging, sie habe sich vor den Klausuren unzulässig Zugang zu amtlichen Lösungsskizzen verschafft. Hintergrund war ein Justizskandal um einen an das Prüfungsamt abgeordneten Richter und einen mit ihm verbundenen Repetitor. Die Klägerin hatte das erste Staatsexamen noch mit 4,68 Punkten bestanden, im zweiten Examen dann aber 10,89 Punkte erreicht. Außerdem hatte sie für privaten Unterricht mehr als 17.000 Euro gezahlt. Für das Prüfungsamt war das zusammen mit Ähnlichkeiten zwischen mehreren Klausuren und den amtlichen Prüfervermerken ein starkes Indiz für eine Täuschung.
Das Gericht hat den Aberkennungsbescheid dennoch aufgehoben und damit klargestellt, dass ein schwerer Täuschungsvorwurf nicht auf bloße Verdachtsmomente gestützt werden darf. Nach der Entscheidung reicht es nicht aus, dass eine Examensklausur an einzelnen Stellen Formulierungen, Aufbau oder Gedankenführung einer Musterlösung nahekommt. Ein Anscheinsbeweis komme nur in Betracht, wenn eine weitgehende Übereinstimmung vorliege. Genau daran fehlte es hier nach Auffassung des Senats. Dass gute Kandidatinnen und Kandidaten in zentralen Punkten zu ähnlichen Lösungen wie die Prüfer gelangen, ist im Assessorexamen gerade nicht ungewöhnlich, sondern eher erwartbar. Auch der große Notensprung zwischen erstem und zweitem Examen und hohe Zahlungen an einen Repetitor konnten für sich genommen keinen sicheren Rückschluss auf einen Täuschungsversuch tragen.
Besonders wichtig ist die beweisrechtliche Aussage des Urteils. Das OVG betont, dass die Prüfungsbehörde die Täuschung beweisen muss, wenn die Voraussetzungen eines Anscheinsbeweises nicht vorliegen. Bleibt nach der Beweisaufnahme offen, ob die Kandidatin die Lösungen tatsächlich kannte, geht dieses Nichtaufklärbarkeitsrisiko zulasten der Behörde. Der Senat hat damit die Schwelle für die nachträgliche Vernichtung einer bestandenen Staatsprüfung bewusst hoch angesetzt. Der Staat darf eine bereits verliehene Qualifikation nicht deshalb wieder entziehen, weil mehrere Indizien zusammen ein ungutes Bild ergeben. Erforderlich ist vielmehr eine tragfähige richterliche Überzeugung davon, dass die konkrete Prüflingsleistung auf einer unzulässigen Kenntnis der Prüfungsunterlagen beruhte. Gerade im Prüfungsrecht, in dem berufliche Lebenswege an einzelnen Entscheidungen hängen, ist diese Zurückhaltung rechtsstaatlich geboten.

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Für Referendarinnen und Referendare ist die Entscheidung aus zwei Gründen relevant. Zum einen zeigt sie, dass auch in emotional aufgeladenen Examensfällen die allgemeinen Regeln zur Darlegungs- und Beweislast gelten. Zum anderen macht sie deutlich, dass außergewöhnlich gute Leistungen, intensive Vorbereitung oder teurer Einzelunterricht noch kein Beleg für Unredlichkeit sind. Wer eine Staatsprüfung anficht oder sich gegen belastende Maßnahmen des Prüfungsamts verteidigt, kann aus dem Urteil mitnehmen, dass Verdacht und Nachweis strikt zu trennen sind. Die Entscheidung stärkt damit das Vertrauen in faire Prüfungsverfahren, ohne echte Täuschungsfälle zu bagatellisieren: Wo der Nachweis gelingt, darf hart reagiert werden. Wo er nicht gelingt, muss das bestandene Examen Bestand haben.
voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/90441dda-8e0f-4417-ba54-288593ed1b73
Der Artikel wurde am 4. Juni 2026 von veröffentlicht. Marcus war Referendar am LG Dortmund in Nordrhein-Westfalen.