Ein bestandenes Zweites Staatsexamen heißt nicht, dass man seine eigenen Klausuren später ohne Weiteres als Kopie in die Hand bekommt – jedenfalls war das in Nordrhein-Westfalen lange umstritten. Ein Absolvent der zweiten juristischen Staatsprüfung wollte nach Abschluss des Prüfungsverfahrens nicht nur Einsicht in die Originale nehmen, sondern eine vollständige Kopie seiner acht Aufsichtsarbeiten einschließlich der Prüfergutachten erhalten. Er verlangte die Unterlagen wahlweise in Papierform oder als Datei in einem gängigen elektronischen Format und berief sich dabei auf datenschutzrechtliche Betroffenenrechte.
Das Landesjustizprüfungsamt lehnte den Antrag ab. Nach seiner Auffassung sei die Datenschutz-Grundverordnung schon deshalb nicht einschlägig, weil die Klausuren weder automatisiert verarbeitet würden noch in einem „Dateisystem“ gespeichert seien. Außerdem genüge es, dem Prüfling die wesentlichen Informationen in komprimierter Form mitzuteilen – etwa welche Arbeiten geschrieben wurden, wer korrigiert hat und welche Noten vergeben wurden. Zusätzlich verwies die Behörde darauf, dass das Prüfungsrecht mit der Möglichkeit der Einsichtnahme vor Ort eine besondere, abschließende Regelung bereithalte und dass kostenlose Kopien einen erheblichen Verwaltungsaufwand auslösen würden.
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat diese Sichtweise nicht geteilt und die Behörde verpflichtet, dem Kläger eine Kopie seiner Examensklausuren samt Prüfergutachten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Entscheidend war für das Gericht, dass es sich bei den Klausuren und Korrekturen um personenbezogene Daten handelt und der Anspruch auf eine „Kopie der personenbezogenen Daten“ mehr meint als eine bloße Zusammenfassung. Wer Auskunft verlangt, soll die eigenen Daten tatsächlich nachlesen können, um Verarbeitung und Richtigkeit überprüfen zu können. Eine reine Übersicht über Kennziffer, Bearbeitungsdaten, Prüfer und Punkte wäre dafür bei einer schriftlichen Prüfungsleistung gerade nicht gleichwertig.
Die RefNews sind das Blog von Juristenkoffer.de - einem der ersten und mit weit mehr als 35.000 zufriedenen Kunden einem der größten Vermieter von Kommentaren in Deutschland. Bist Du bereits Rechtsreferendar, hast Dir aber noch keinen Juristenkoffer reserviert? Dann informiere Dich jetzt über unser Angebot und sichere Dir schnell Deine Examenskommentare!
Auch prüfungsrechtliche Spezialregeln standen dem Anspruch nach Auffassung des Gerichts nicht entgegen. Die Einsichtnahme in den Räumen des Prüfungsamts schafft Transparenz, ersetzt aber nicht das datenschutzrechtliche Recht auf eine unentgeltliche Erstkopie. Kostenargumente und die Befürchtung massenhafter Anträge ändern daran ebenfalls nichts: Der Gesetzgeber hat für umfangreiche oder viele Auskunftsersuchen Instrumente wie Fristverlängerungen und Präzisierungsverlangen vorgesehen, nicht aber ein generelles „zu teuer“-Gegenargument. Für Referendarinnen und Referendare ist die Entscheidung praktisch: Wer seine Klausuren und Gutachten für die persönliche Aufarbeitung, Bewerbungen oder spätere Fortbildungen nutzen will, kann sich auf einen Anspruch auf kostenlose Herausgabe der ersten Kopie berufen – und sollte im Antrag klar benennen, ob Papier oder ein gängiges elektronisches Format gewünscht ist.
nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2021/16_A_1582_20_Urteil_20210608.html








Juristenkoffer.de ist einer der ersten und mit weit mehr als 35.000 zufriedenen Kunden einer der größten