Wer im Zweiten Staatsexamen an den schriftlichen Klausuren scheitert, verliert damit nicht zwingend jede Chance, zeitnah noch zur mündlichen Prüfung zu gelangen. Genau das zeigt ein Beschluss des OVG Niedersachsen, der für das Prüfungsrecht im Referendariat erhebliche praktische Bedeutung hat. Ausgangspunkt war ein Rechtsreferendar, der nach einem ersten erfolglosen Versuch den Ergänzungsvorbereitungsdienst durchlaufen und die schriftlichen Aufsichtsarbeiten erneut geschrieben hatte. Auch dieser Wiederholungsversuch endete aus Sicht des Prüfungsamts mit dem Nichtbestehen. Der Betroffene griff die Bewertungen mehrerer Klausuren an, machte erhebliche Korrekturfehler geltend und wollte deshalb nicht erst den oft langwierigen Ausgang des Hauptsacheverfahrens abwarten, sondern schon vorher zur mündlichen Prüfung zugelassen werden.
Das Verwaltungsgericht hatte den Eilantrag zunächst schon als unzulässig angesehen. Die Begründung war formal und für Prüflinge unerquicklich: Solange die schriftlichen Bewertungen angegriffen seien, könne keine endgültige Gesamtnote gebildet werden; ohne diese fehle es an einer tragfähigen Grundlage für die mündliche Prüfung. Das OVG Niedersachsen hat dieser Sicht nun deutlich widersprochen. Nach seiner Auffassung ist ein Antrag auf vorläufige Zulassung zur mündlichen Prüfung sehr wohl ein zulässiger Gegenstand eines Verfahrens auf einstweilige Anordnung. Gerade im Prüfungsrecht gehe es häufig darum, den Rechtskreis des Prüflings vorläufig zu erweitern und irreversible Nachteile zu vermeiden. Wer schlüssig darlegt, dass bei mindestens einer Klausur erhebliche Bewertungsfehler vorliegen könnten, darf also nicht allein deshalb aus dem Eilrechtsschutz gedrängt werden, weil die spätere Gesamtnote noch offen ist.
Besonders relevant ist die Entscheidung, weil sie das organisatorische Gegenargument des Prüfungsamts nicht gelten lässt. Das Gericht betont, dass die mündliche Prüfung und die spätere Gesamtnotenbildung notfalls zeitlich entkoppelt werden können. Mit anderen Worten: Ein Kandidat kann vorläufig an der mündlichen Prüfung teilnehmen, während die umstrittenen Klausurbewertungen noch gerichtlich überprüft werden. Erst nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens wird dann endgültig festgelegt, ob und mit welcher Gesamtnote die Prüfung bestanden ist. Auch der Einwand, der Prüfungsausschuss könne seinen Gesamteindruck später nicht mehr zuverlässig festhalten, überzeugte das OVG nicht. Den Prüfern sei es jedenfalls für einen überschaubaren Zeitraum zumutbar, Protokolle, Notizen und den Eindruck aus der mündlichen Prüfung so zu dokumentieren, dass eine spätere Entscheidung möglich bleibt.
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Für Referendarinnen und Referendare liegt die Sprengkraft des Beschlusses auf der Hand. Prüfungsanfechtungen verlieren einen Teil ihres Schreckens, wenn nicht automatisch Monate oder sogar ein kompletter Prüfungsdurchgang verloren gehen. Der Beschluss stärkt damit nicht nur die prozessuale Stellung von Prüflingen, sondern auch die praktische Wirksamkeit des Rechtsschutzes. Denn ein später Sieg in der Hauptsache hilft nur begrenzt, wenn der weitere Prüfungsverlauf bis dahin vollständig blockiert war. Das OVG verlangt keine Vorwegnahme des endgültigen Ergebnisses, wohl aber eine faire vorläufige Absicherung, wenn nachvollziehbare Bewertungsrügen im Raum stehen. Für die Ausbildungspraxis heißt das: Prüfungsämter und Gerichte müssen genauer hinsehen, ob offene Klausurstreitigkeiten wirklich jede Fortsetzung des Prüfungsverfahrens sperren oder ob eine vorläufige Teilnahme an der mündlichen Prüfung das sachgerechtere Mittel ist. Gerade im Zweiten Staatsexamen, in dem Zeitverlust schnell Berufseinstieg, Bewerbungschancen und finanzielle Planung trifft, ist das ein wichtiges Signal zugunsten effektiven Rechtsschutzes.








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