Ein chronisch kranker Rechtsreferendar erhält für das zweite juristische Staatsexamen vorerst keinen Nachteilsausgleich. Wie lto.de berichtet, hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden den Eilantrag eines Kandidaten abgelehnt, der wegen einer Autoimmunhepatitis Erleichterungen für die Examensklausuren erreichen wollte. Die Entscheidung macht deutlich, dass eine Erkrankung allein noch nicht genügt, um Prüfungsbedingungen zu verändern.
Nach der Darstellung des Gerichts blieb offen, ob und in welchem Umfang die Krankheit die konkrete Prüfungsleistung beeinträchtigt. Gerade im Staatsexamen müssen Antragsteller nachvollziehbar darlegen, welche Einschränkungen in der Klausursituation auftreten und warum die beantragte Maßnahme diese Nachteile ausgleicht. Pauschale Hinweise auf Belastung, Erschöpfung oder eine allgemein schwierige gesundheitliche Lage reichen dafür nicht aus. »»»





In unserer Artikel-Serie „Wer war eigentlich …“ nehmen wir einen weiteren Examenskommentar unter die Lupe und befassen uns mit Adolf Baumbach, dem Begründer des Beck’schen Kurzkommentars zum Handelsgesetzbuch. Dieser hieß lange „Baumbach/Hopt“ und erscheint seit der Umbenennung durch C.H. Beck nur noch unter dem Namen „Hopt“.
Wir sind eine spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei mit Standorten in Ahrensburg und Hamburg sowie einem Notariat in Ahrensburg. Beraten wird in einem überschaubaren Team mit direkter Kommunikation und klaren Verantwortlichkeiten. 




Das Stationszeugnis hat eine Doppelfunktion: Es gibt Auskunft über das Erreichen des Ausbildungsziels und zeigt auf, ob der Referendar allen Anforderungen entspricht oder ob es evtl. Bereiche gibt, in denen er sich noch Fertigkeiten aneignen sollte (vgl. 


Nachdem das Referendariat beendet ist, geht es für die meisten direkt in die Bewerbungsphase. Sofern man sich beispielsweise für den öffentlichen Dienst bewirbt, wird oft die Einwilligung zur Einsichtnahme in die Personalakte aus dem Referendariat gefordert bzw. eine entsprechende Vollmacht. Dort befinden sich schließlich alle Stationszeugnisse und Beurteilungen sowie sonstige Infos aus der vergangenen Referendarszeit. In der Erklärung muss man natürlich auch angeben, wo diese Akte denn nun geführt wird – und meist zusätzlich das Aktenzeichen der Personalakte.
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